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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1996, Az.: V ZR 113/95

Sachenrecht; Bodenreform

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1996
Aktenzeichen
V ZR 113/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 783-784 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 531-532 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 1373-1374 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine analoge Anwendung der Vorschrift dahin, den Anspruch gegen einen vor dem Erlaß des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes eingetragenen Bucheigentümer zu richten, kommt nicht in Betracht.

2. Der Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines Bodenreformgrundstücks nach Art. 233 § 11 III 1 EGBGB richtet sich gegen denjenigen, dem nach Art. 233 § 11 II EGBGB das Eigentum vorläufig zugewiesen worden ist.

Tatbestand:

1

Das klagende Land (im folgenden: Kläger) macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf unentgeltliche Auflassung eines Bodenreformgrundstücks geltend.

2

Eigentümer des Grundstücks war ursprünglich E G,.der auch nach dem 15. März 1990 noch im Grundbuch eingetragen war. Er ist um die Jahreswende 1947/48 verstorben und wurde von seinem Sohn H beerbt. Da dieser die Voraussetzungen für eine Zuteilung des Bodenreformlandes nicht erfüllte, schloß er, vertreten durch seine Mutter, am 17. März 1951 einen von der Bodenkommission der Gemeinde R und vom Bürgermeister der Gemeinde zumindest faktisch gebilligten Überlassungsvertrag mit W P, der das Grundstück landwirtschaftlich bewirtschaftete und 1966 von den Beklagten beerbt wurde. Die Beklagte zu 1 war von 1960 bis Ende 1991 Mitglied einer LPG; die Beklagten zu 2 bis 4 sind nicht in der Landwirtschaft tätig.

3

H G siedelte vor dem 15. März 1990 in die Bundesrepublik über. Am 7. Mai 1992 wurden die Beklagten auf Ersuchen der Kreisverwaltung S als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Begründet wurde das Ersuchen damit, daß die Landwirtschaft 1951 an W P und seine Ehefrau übergeben worden sei und beide "sich als Eigentümer fühlten".

4

Mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 1992 verkauften die Beklagten einen Teil des Bodenreformlandes an eine Agrargenossenschaft. Zur Durchführung des Vertrages ist es bislang nicht gekommen, da der Kläger die Eintragung einer vorrangigen Auflassungsvormerkung erwirkte.

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Die auf Auflassung dieses Grundstücks gerichtete Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen erfolgreich gewesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagten die Abweisung der Klage anstreben. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, der geltend gemachte Anspruch sei in analoger Anwendung von Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB begründet. Den Beklagten sei zwar das Eigentum nicht nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB zugewiesen worden, was an sich Voraussetzung für einen gegen sie zu richtenden Anspruch sei. Der Gesetzgeber habe jedoch den Fall der "rechtsgrundlosen" Eintragung eines neuen Eigentümers vor dem Erlaß des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes nicht bedacht und nicht geregelt. Auf diesen Fall müsse die vom Gesetz getroffene Nachzeichnungslösung zur Abwicklung der Bodenreform entsprechend angewendet werden. Da die Beklagten nicht auf eine bessere Berechtigung nach Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2, Buchst. a oder b EGBGB verweisen konnten, müßten sie infolgedessen das Grundstück an den Kläger übertragen.

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Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

8

II. 1. Der Gesetzgeber hat sich zur Abwicklung der Bodenreform für die sogen. Nachzeichnungslösung entschieden (Amtl. Begründung des Gesetzentwurfs, BR-Drucks. 227/92, S. 258 ff; BT-Drucks. 12/2480, S. 83 ff) und dabei eine privatrechtliche Anspruchslösung gewählt (BR-Drucks. 227/92, S. 261 ff; BT-Drucks. 12/2480, S. 84 ff). Das bedeutet für die unter Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB fallenden Bodenreformgrundstücke, zu denen auch das im Streit befindliche Grundstück gehört, eine gesetzliche Zuweisung von Eigentum aufgrund rein formaler Kriterien (BT-Drucks. 12/2480, S. 86). Auf dieser Grundlage gibt das Gesetz dann in einer Nachzeichnung der Bestimmungen des Bodenreformrechts der DDR demjenigen einen Anspruch auf unentgeltliche Auflassung, der unter den früheren Verhältnissen als zuteilungsfähig anzusehen war, subsidiär dem Fiskus.

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Der formale Anknüpfungspunkt für die vorläufige Eigentumszuweisung ist nach Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB die Grundbuchlage mit Ablauf des 15. März 1990, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I, S. 134), durch das die bis dahin bestehenden Eigentumsbeschränkungen aufgehoben wurden. Danach ist das Eigentum kraft Gesetzes H G, dem Alleinerben des verstorbenen, mit Ablauf des 15. März 1990 aber noch im Grundbuch eingetragenen E G zugewiesen worden (Art. 233 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB). Gegen ihn richtet sich daher ein etwaiger Anspruch des Klägers auf unentgeltliche Auflassung gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 S. 1 EGBGB, nicht gegen die Beklagten.

10

2. Eine analoge Anwendung der Anspruchsnorm mit der Folge, daß der Anspruch gegen die Beklagten gerichtet werden kann, kommt nicht in Betracht.

11

a) Daß das Gesetz eine dem Konzept zur Abwicklung der Bodenreform zuwiderlaufende Lücke enthält, ist vom Berufungsgericht weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Der Gesetzgeber hat sich bei der von ihm gewählten privatrechtlichen Anspruchslösung bewußt dafür entschieden, die Eigentumszuweisung zum Stichtag "Ablauf des 15. März 1990" vorzunehmen. Er hat dabei bedacht, daß es nach diesem Stichtag zu Eigentumsveränderungen und damit zu Änderungen im Grundbuch kommen kann, und darauf für einen begrenzten Zeitraum mit der Gewährleistung zivilrechtlicher Behelfe reagiert (vgl. Art. 233 § 13: auf Widerspruch einzutragende Vormerkung; dort Abs. 7 S. 2: unbenommene Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes). Zwar knüpft diese Lösung - naheliegend - daran an, daß eine Eintragung aufgrund Antrages des (vorläufigen) Eigentümers vorgenommen werden soll (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 55. Aufl., Art. 233 § 13 EGBGB Rdn. 2). Doch ist die Möglichkeit einer Grundbuchänderung ohne Vorliegen eines solchen Antrags nicht vollkommen fernliegend. Sie ist einer zivilrechtlichen Anspruchslösung immanent. Daß der Gesetzgeber sie nicht bedacht hätte, kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Ein Beweggrund für den Gesetzgeber, ein Instrumentarium zur Abwicklung der Bodenreform zur Verfügung zu stellen, war zwar, daß sich angesichts der unklaren Eigentumsverhältnisse, die aufgrund fehlender Übergangsvorschriften in dem Gesetz vom 6. März 1990 entstanden waren, Grundbuchämter.veranlaßt gesehen haben, Umschreibungs- und Beleihungsanträge von Nutzern von Bodenreformgrundstücken abzulehnen (BR-Drucks. 227/92, S. 256). Daß jedoch Veränderungen ohne Antrag des im Grundbuch Eingetragenen überhaupt nicht in Rechnung gestellt worden wären, kann daraus nicht geschlossen werden, zumal hierfür auch allgemeine zivilrechtliche Lösungen zur Verfügung stehen und eine spezielle Regelung aller denkbaren verfahrenswidrig vorgenommenen Eintragungen nur schwer zu finden sein wird. Dagegen kann entgegen der Revisionserwiderung nicht eingewendet werden, es bestehe hierdurch die Gefahr, daß der Anspruchsberechtigte seinen Auflassungsanspruch möglicherweise nicht realisieren könne und auf Geldersatzansprüche aus abgetretenem Recht des Eigentümers gegen den unberechtigt weiter Verfügenden beschränkt sei. Diese Gefahr ist unmittelbare Folge der gesetzgeberischen Entscheidung für eine (nur) schuldrechtliche Anspruchslösung.

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b) Unabhängig davon scheidet eine Gesetzesanalogie aber auch aus folgenden Gründen aus.

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Der schuldrechtliche Anspruch auf Eigentumsübertragung, der dem nach Art. 233 § 12 EGBGB Berechtigten zugebilligt wird, kann sich vernünftigerweise nicht gegen den Bucheigentümer, sondern nur gegen den wirklichen, nämlich den kraft Gesetzes vorläufigen Eigentümer (§ 11 Abs. 2) richten. Eine analoge Anwendung mit der Folge einer anderen Anspruchsrichtung führte dazu, daß ein Nichtberechtigter zur Eigentumsübertragung verpflichtet würde. Damit würde nicht nur in die Rechte des vorläufigen Eigentümers eingegriffen. Eine Erfüllung des Anspruchs wäre zudem nur unter.den Voraussetzungen der §§ 873, 892 BGB möglich, was im Einzelfall schon an der Kenntnis des Anspruchsberechtigten von der wahren Eigentumslage scheitern kann. Die Konstruktion eines solchen Anspruchs macht keinen Sinn.

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Eine in sich stimmige Lösung könnte daher nur erzielt werden, wenn der Analogieschluß das Ergebnis hätte, daß nicht der mit Ablauf des 15. März 1990 Eingetragene (bzw. sein Erbe) das Eigentum zugewiesen erhielte, sondern gegebenenfalls statt seiner ein später eingetragener Bucheigentümer. Dagegen steht jedoch der klare Wortlaut von Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB. Der Gesetzgeber hatte bei der gesetzlichen Eigentumszuweisung gerade nach einem Kriterium gesucht, das Wertungen oder einer Auslegung nicht zugänglich sein sollte (BT-Drucks. 12/2480, S. 86), und sich für die leicht feststellbare aus dem Grundbuch am Stichtag ersichtliche Eintragung entschieden. Diese klare formale Lösung erlaubt keine Ausweitung durch wertende Überlegungen. Darüber hinaus würde hierdurch die Stellung des nach dem 15. März 1990 eingetragenen Bucheigentümers zum wirklichen Eigentümer aufgewertet, obwohl der Gesetzgeber - wie dargelegt - davon ausgegangen ist, daß nach dem Stichtag Eigentumsveränderungen nur unter zivilrechtlichen Voraussetzungen eintreten können.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.