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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1996, Az.: 2 StR 300/96

Betäubungsmittel; Schußwaffe; Mitsichführen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.09.1996
Aktenzeichen
2 StR 300/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12288
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 16-17 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 674

Amtlicher Leitsatz

Grund für die erhöhte Strafandrohung des § 30 II Nr. 2 BtMG ist die besondere Gefährlichkeit der Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, bei denen die Täter eine Schußwaffe mit sich führen. Ein "Mitsichführen" liegt dann vor, wenn der Täter die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Für die subjektive Seite genügt das Bewußtsein der Verfügbarkeit der Schußwaffe; der Wille des Täters sie gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Weiter hat es Kokainzubereitungen, Waffen, Waffenteile und Patronen eingezogen sowie den Verfall von 2.400,- DM angeordnet.

2

Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung des Angeklagten nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.

3

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

4

Die Strafkammer hat diesen Straftatbestand als nicht erfüllt angesehen, da der Angeklagte weder bei den Verkaufsgesprächen noch bei der Übergabe des Rauschgifts eine Waffe mit sich geführt habe. Eine im Kofferraum seines PKW's aufbewahrte Pistole habe keinerlei Beziehung zu den Rauschgiftgeschäften gehabt, er habe sie auch nicht beim Verhandeln oder bei der Übergabe des Kokains einsetzen wollen.

5

Die Ausführungen der Strafkammer tragen die Ablehnung einer Strafbarkeit nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht. Nicht beachtet ist, daß wesentliche Teile der Verhandlungen über den Verkauf von Kokain im Zimmer des Angeklagten im Hotel S. geführt wurden. Dort hatte er eine 9 mm Maschinenpistole der Marke FM/Argentinien samt zwei Magazinen und Patronen verwahrt.

6

Nach dem durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I 1994, 3186, 3193) mit Wirkung vom 1. Dezember 1994 neu eingeführten § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (im minder schweren Fall mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren: § 30 a Abs. 3 BtMG) bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel treibt und dabei eine Schußwaffe mit sich führt. Grund für die erhöhte Strafandrohung ist die besondere Gefährlichkeit der Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, bei denen die Täter Schußwaffen bei sich führen (BT-Drucks. 12/6853 S. 41; BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, zum Abdruck in BGHSt bestimmt = MDR 1996, 948). Ein "Mitsichführen" liegt dann vor, wenn der Täter die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann (vgl. die Rspr. zu § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB und § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG, an die sich der Gesetzgeber - BT-Drucks. 12/6853 S. 41 - bewußt angelehnt hat: BGHSt 20, 194, 197;  24, 136 f;  30, 44, 45;  31, 105  [BGH 10.08.1982 - 1 StR 416/82]mit Anmerkung Kühl JR 1983, 425 f und Hruschka JZ 1963, 217 f; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 7; BGH NStZ 1984, 216;  1985, 547;  GA 1971, 82; BGH Beschluß vom 14. Juni 1996 - 3 StR 23/96 m.w.N.). Für die subjektive Seite genügt das Bewußtsein der Verfügbarkeit über die Schußwaffe. Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (BGHSt 24, 136, 138;  30, 44, 45;  BGH NStZ 1984, 216, 217).

7

Da der Angeklagte die Maschinenpistole in dem Raum verwahrte, in dem er auch Verkaufsverhandlungen über erhebliche Mengen Kokain führte, bestand für ihn, was ihm auch bewußt war, jederzeit die Möglichkeit, sich ihrer zu bedienen. Damit ist objektiv und subjektiv der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht. Da andere für den Angeklagten günstigere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, der nunmehrige Schuldspruch entspricht im wesentlichen der Anklage.

8

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen und des Ausspruches über die Gesamtstrafe. Die Einziehungs- und Verfallanordnungen bleiben jedoch bestehen.

9

Die neu erkennende Strafkammer wird die gesetzgeberische Absicht bei der Schaffung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (vgl. BT-Drucks. 12/6853 S. 41; König/Seitz NStZ 1995, 1, 4; BGH MDR 1996, 948 [BGH 10.04.1996 - 3 StR 5/96]; NStZ 1996, 339, 340) zu beachten haben.