Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.08.1982, Az.: 1 StR 416/82
Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes ; Beisichführen eines Revolvers; Zurechnung von Handlungen nach Beendigung eines gescheiterten Überfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.08.1982
- Aktenzeichen
- 1 StR 416/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 16.03.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 31, 105 - 108
- JZ 1983, 216-217
- MDR 1982, 1035-1036 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2784 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1982, 525-526
Verfahrensgegenstand
Versuchter Raub
Amtlicher Leitsatz
Zum Beisichführen einer Schußwaffe beim Raub.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. März 1982
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines Verbrechens des versuchten Raubes (§§ 249, 22, 23, 25 Abs. 2 StGB) schuldig ist;
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sie hat teilweise Erfolg.
Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Raubes. Die Annahme schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verblieb der geladene Gasrevolver in dem etwa 200 m vom späteren Tatort in einer Parallelstraße abgestellten Kraftwagen, weil der Angeklagte sich geweigert hatte, die Waffe bei dem Überfall auf den Kassenboten zu verwenden. Der Angeklagte und seine beiden Tatgenossen begaben sich zum Tatort. Nach dem mißglückten Überfall flohen sie mit dem Wagen, in dem sich die Waffe befand.
Weder der Angeklagte noch seine Tatgenossen haben bei dieser Sachlage den Revolver bei dem Raubversuch "bei sich geführt".
1.
Das Merkmal des Beisichführens setzt allerdings nicht voraus, daß der Täter (oder ein anderer Beteiligter) die Waffe in der Hand hält oder wenigstens am Körper trägt (RGSt 55, 17 18). Sie muß ihm jedoch "zur Verfügung stehen", d.h. so in seiner räumlichen Nähe sein, daß er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. BGHSt 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1979 - 1 StR 487/79 - bei Holtz MDR 1980, 106; Dreher/Tröndle, StGB 40. Aufl. § 244 Rdn. 4; Lackner, StGB 14. Aufl. § 244 Anm. 2a; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 244 Rdn. 6; Samson in SK, StGB § 244 Rdn. 13). Soweit der Bundesgerichtshof vereinzelt ausgesprochen hat, die Entfernung zur Waffe spiele für das Beisichführen keine entscheidende Rolle (GA 1971, 82;Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75), handelt es sich um eine in dieser Allgemeinheit mißverständliche, durch die zu entscheidenden Fälle nicht gebotene Formulierung: Den genannten Urteilen liegen Sachverhalte zugrunde, in denen sich die Waffe "nur wenige Meter" entfernt oder "in der Nähe" des Tatorts befand. Die räumliche Distanz ist zwar nur eines der denkbaren Hindernisse, die der Verwendbarkeit einer Schußwaffe entgegenstehen können, so daß sich die Frage, ob im Einzelfall das Merkmal des Beisichführens erfüllt ist, nur unter umfassender Würdigung aller Tatumstände (z.B. der Notwendigkeit vorherigen Ladens, des Zugangs zum Aufbewahrungsort, der Zahl und Beweg lichkeit der Täter) beantworten läßt. Die Tatsache, daß sick deshalb keine festen Grenzwerte für die noch hinnehmbare Entfernung aufstellen lassen, ändert jedoch nichts an dem sich bereits aus dem Wortsinn des "Beisichführens" ergebenden Erfordernis einer auch räumlich engen Zuordnung der Waffe zu mindestens einem der Tatbeteiligten.
2.
Das Beisichführen nur auf der Fahrt zum Tatort und bei der Flucht nach dem fehlgeschlagenen Versuch vermag die Annahme eines (versuchten) schweren Raubes nicht zu begründen. Wenn es auch nicht notwendig ist, daß der Täter die Waffe während des gesamten tatbestandsmäßigen Geschehens bei sich führt, so muß sie ihm doch zu irgendeinem Zeitpunkt während des Tathergangs zur Verfügung stehen (BGHSt 13, 259, 260 [BGH 06.10.1959 - 5 StR 377/59]; 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; Lackner a.a.O.; Eser a.a.O.; Samson a.a.O.; Schünemann JA 1980, 354). Zum Tathergang gehört aber weder die Fahrt zum Tatort noch die Flucht nach einem mißglückten Überfall.
a)
Die Fahrt zum Tatort scheidet schon deshalb aus, weil ein Verhalten unter dem Gesichtspunkt des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erst relevant werden kann, wenn die Schwelle zum Versuch des Raubes überschritten wird (RGSt 54, 42, 43 zum Diebstahl mit Waffen). Das bloße Mitführen eines geladenen Revolvers ist jedoch kein Beginn der Verwirklichung des Raubtatbestands. Das Merkmal des Beisichführens von Waffen stellt sich lediglich als ein qualifizierender, den Raub begleitender Umstand, nicht aber als Bestandteil der in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzten räuberischen Handlung dar (RG JW 1923, 1029, 1030 für den Diebstahl mit Waffen).
b)
Mit dem Scheitern des Überfalls war die Tat beendet. Überlegungen, ob nach Vollendung des Raubes noch Handlungen zum Tathergang gerechnet werden können, die in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Wegnahmehandlung der weiteren Verwirklichung der Zueignungsabsicht dienen (vgl. BGHSt 20, 194, 197 [BGH 06.04.1965 - 1 StR 73/65]; Eser a.a.O. § 250 Rdn. 10; Rudolphi in SK, StGB vor § 22 Rdn. 10 m.w.N.), erübrigen sich hier. Die Flucht ohne Beute steht weder mit der Wegnahme in Zusammenhang noch ist sie sonst ein Akt der tatsächlichen Beendigung des Raubes (BGH, Urteil vom 1. September 1981 - 5 StR 117/81; Eser a.a.O. Rdn. 12).
c)
Die hier vertretene Auffassung steht nicht in Widerspruch zu tragenden Gründen anderer Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.
aa)
Soweit wiederholt die Meinung vertreten worden ist, es reiche für das Beisichführen aus, wenn ein Teilnehmer die Waffe bei der Hinfahrt zum Tatort und beim Wegschaffen der Beute in unmittelbarem Anschluß an die Tat bei sich hat (BGH, Urteil vom 24, Juni 1964 - 2 StR 202/64;Urteil vom 23. Juli 1970 - 4 StR 241/70 = GA 1971, 82;Beschluß vom 24. November 1970 - 2 StR 538/70;Urteil vom 1. Dezember 1970 - 5 StR 573/70;Urteil vom 21. Oktober 1975 - 1 StR 473/75), handelt es sich um durch den jeweils zu entscheidenden Fall nicht gebotene, zu allgemein formulierte Aussagen, die der Präzisierung in dem oben niedergelegten Sinne bedürfen und deshalb im Schrifttum auch mit Recht auf Ablehnung gestoßen sind (vgl. Geilen Jura 1979, 222; Kühl JuS 1982, 191; Lackner a.a.O.; Samson a.a.O.; Eser a.a.O. § 250 Rdn. 7; Schünemann JA 1980, 394). In keiner der genannten Entscheidungen ging es um das bloße Mitführen auf der Fahrt zum Tatort: Nach dem dem Urteil vom 1. Dezember 1970 zugrundeliegenden Sachverhalt hatten die Täter Waffen und Munition beim Betreten des Vorraums der zu überfallenden Bank bei sich; in allen anderen Fällen wurde unmittelbar im Anschluß an die Wegnahme die Beute mit dem Kraftwagen geborgen, in dem sich die Waffe befand.
bb)
Das Beisichführen der Waffe auf der Flucht nach missglücktem Versuch ist bisher - soweit ersichtlich - in keiner Entscheidung als ausreichend für die Anwendbarkeit des § 250 Abs. 1 oder des § 244 Abs. 1 StGB angesehen worden. Das - in BGHSt 22, 230 nur teilweise abgedruckte - Urteil des 4. Strafsenats vom 30. August 1968 befaßt sich mit der Frage, ob es genügt, wenn ein zur Verwendung als Waffe geeigneter Gegenstand nur zu dem Zweck mitgeführt wird, damit den Rückzug zu decken, falls der Raub fehlschlagen sollte. Die Täter hatten die Gassprühdosen während des Überfalls bei sich; zu entscheiden war nur, ob ihre - eingeschränkte - Gebrauchsabsicht den Anforderungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB entsprach.
3.
Für den vorliegenden Fall ist auf die Entfernung zwischen der in dem Kraftwagen zurückgelassenen Schußwaffe und dem Tatort abzustellen. Sie liegt mit rund 200 m deutlich außerhalb der Distanz, welche die für das Beisichführen erforderliche räumliche Zuordnung zu einem der Tatbeteiligten erlaubt.
4.
Da weitere Feststellungen zu diesem Punkt nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch von sich aus geändert. Das Urteil wird deshalb lediglich im Rechtsfolgenausspruch zur Neufestsetzung der Strafe aufgehoben.
Ulsamer
Schikora
Granderath
Schimansky