Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1996, Az.: XI ZR 197/95
Haustürgeschäft; Vertragserklärung; Zeitpunkt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1996
- Aktenzeichen
- XI ZR 197/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 HWiG
Fundstellen
- DB 1996, 2537 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1997, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 54 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 3416-3417 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1997, 103 (amtl. Leitsatz)
- WM 1996, 2103-2105 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1996, 381
- ZIP 1996, 1943-1945 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, A107 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme können auch dann ursächlich für den Vertragsschluß sein, wenn der Kunde seine Vertragserklärung erst später in Abwesenheit des Vertragspartners und eines für diesen auftretenden Werbers unterschrieben hat.
Tatbestand:
Die Klägerin, die früher als S. Bank AG firmierte, verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens, dessen Verwendungszweck im Darlehensvertrag mit: "Erwerb eines Gesellschaftsanteils an dem S. -Rendite-Brief, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung" angegeben war. Gründungszweck dieser Gesellschaft (GbRmH) war der Erwerb von Miteigentum an einem Hotelgrundstück in München.
Der Beklagte unterschrieb am 9. August 1988 in seiner Wohnung in einem Studentenheim den Darlehensvertrag über 20.000 DM zusammen mit einer Erklärung über den Gesellschaftsbeitritt und einem Treuhandvertragsangebot. Der Abschluß des Treuhandvertrags war im Gesellschaftsvertrag vorgesehen; der Gründungsgesellschafter M. sollte die Anteile der beitretenden Gesellschafter als Treuhänder halten. M. war damals Alleinaktionär und Generalbevollmächtigter der Klägerin und außerdem Vorstand der S. AG (später: V. AG), die von den BGB-Gesellschaftern mit der Führung der Geschäfte beauftragt und umfassend bevollmächtigt war. Der Darlehensvertrag sah zur Sicherstellung aller Forderungen der Bank die "Abtretung des Gesellschaftsanteils" vor. Das Beitrittsformular enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit, die Beitrittserklärung und das Treuhandvertragsangebot innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Für den Darlehensvertrag wurde eine Widerrufsbelehrung nicht erteilt.
Die Klägerin unterzeichnete den Darlehensvertrag am 11. August 1988 und überwies den Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß unmittelbar auf das Gesellschaftskonto. Bis zum Herbst 1991 erhielt sie Ratenzahlungen auf die Darlehensschuld. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1991 erklärte die V. AG - auch im Namen des Beklagten - gegenüber der Klägerin den Widerruf sämtlicher Darlehensanträge nach § 1 HWiG. Der Treuhänder M. hatte vorher die Aktien der Klägerin veräußert. Die BGB-Gesellschaft hatte den Grundstückskauf rückabgewickelt und ihr Vermögen nach dem Vortrag des Beklagten als Festgeld angelegt.
Am 10. Mai 1993 kündigte die Klägerin das dem Beklagten gewährte Darlehen; mit der Klage hat sie Zahlung des von ihr mit 11.719, 63 DM berechneten Restsaldos nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die zu zahlenden Zinsen noch weiter herabgesetzt, die Verurteilung in der Hauptsache aber bestätigt. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte eine vollständige Klageabweisung. Die Klägerin verfolgt mit der Anschlußrevision ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten führt zur Klageabweisung. Die Anschlußrevision der Klägerin bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Verurteilung des Beklagten ausgeführt: Der Klägerin stehe - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zwar kein Anspruch aus § 607 Abs. 1 BGB zu; denn der Darlehensvertrag sei, wenn auch nicht nichtig nach § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F., so doch infolge des Widerrufs gemäß § 1 Abs. 1 HWiG nicht wirksam geworden, weil der Zeuge R. in der Wohnung des Beklagten auf dessen Willen zum Vertragsschluß eingewirkt habe. Aus § 3 Abs. 1 HWiG ergebe sich danach aber ein Anspruch auf Rückgewähr der ausgezahlten Darlehenssumme; ihm gegenüber könne sich der Beklagte nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.
II. Die Begründung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Soweit die Revision des Beklagten eine Anwendung der §§ 134 BGB, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO a.F. fordert, bleibt sie allerdings erfolglos. Der erkennende Senat hat sich inzwischen - nach Erlaß des Berufungsurteils und nach Rechtsmitteleinlegung und -begründung - bereits in einem anderen Verfahren der Auffassung angeschlossen, daß ein Verstoß gegen das Verbot des Darlehensvertragsabschlusses im Reisegewerbe nicht mehr zur Vertragsnichtigkeit nach § 134 BGB führt, wenn dem Darlehensnehmer ein Widerrufsrecht nach § 1 HWiG zusteht (Senatsurteil vom 16. Januar 1996 - XI ZR 116/95 = WM 1996, 387, zur Veröffentlichung in BGHZ 131, 385 bestimmt).
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht hier die Voraussetzungen des § 1 HWiG bejaht. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils - von denen auch die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung ausgeht - hat der für die Bank tätige Zeuge R., ein Mitbewohner des Studentenheims, für den Beklagten in dessen Wohnung eine Finanzanalyse gemacht, zugleich einen Termin für eine Anlageberatung in den Räumen der Klägerin vereinbart und nach deren Durchführung dem Beklagten Antragsformulare, auch für den Darlehensvertrag, in dessen Wohnung gebracht. Darin hat das Berufungsgericht mit Recht eine Einwirkung auf den Willen des Beklagten zum Vertragsschluß gesehen. Vergeblich wendet die Klägerin ein, die erforderliche Kausalität sei nur gegeben, wenn die bindende Vertragserklärung des Kunden in der "Haustürsituation" erfolge; unterschreibe er in seiner Wohnung, ohne daß dabei ein Mitarbeiter der Bank anwesend sei, so fehle der Überraschungs- und Überrumpelungseffekt, gegen den § 1 HWiG schützen wolle. Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es nicht erforderlich, daß die besonderen Umstände der ersten Kontaktaufnahme die entscheidende Ursache für die spätere Vertragserklärung darstellten; es genügt, daß sie einen unter mehreren Beweggründen ausmachten, sofern nur ohne sie der später geschlossene Vertrag nicht oder nicht so wie geschehen zustande gekommen wäre (Senatsurteil vom 16. Januar 1996 aaO = WM 1996, 387, 390 [BGH 16.01.1996 - XI ZR 116/95] mit Schrifttumsnachweisen). Die danach notwendige, aber auch ausreichende Mitursächlichkeit ist vom Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt worden.
3. Spätestens darin, daß der Beklagte seine Verteidigung im vorliegenden Verfahren auch auf einen Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt hat, lag eine wirksame Ausübung seines Rechts aus § 1 HWiG. Gemäß § 2 Abs. 1 HWiG war dieses Recht mangels Belehrung noch nicht durch Fristablauf erloschen.
4. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit es der Klägerin als Rechtsfolge des Widerrufs gemäß § 3 Abs. 1 und 3 HWiG einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung der Darlehenssumme nebst marktüblichen Zinsen als Vergütung für die Überlassung des Geldes bis zur Widerrufserklärung zubilligt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Darlehensnehmer habe die Darlehenssumme auch dann selbst empfangen, wenn sie an einen Dritten gemäß § 362 Abs. 2 BGB ausgezahlt worden sei, mag zutreffen, wenn es um ein Darlehen geht, das der Darlehensgeber ohne Rücksicht auf den - vom Darlehensnehmer frei zu bestimmenden - Verwendungszweck gewährt hat; der Darlehensnehmer wird dann durch die - auf seine Weisung erfolgende - Direktüberweisung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Empfänger befreit.
Hier liegt es jedoch anders, weil das Darlehen nach dem von der Klägerin und den Gründungsgesellschaftern der S. GbRmH gemeinsam entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung der Gesellschaftsbeteiligung des Beklagten dienen sollte, Darlehens- und Beteiligungsvertrag daher als wirtschaftliche Einheit anzusehen waren: Jeder der beiden Verträge wäre ohne den anderen nicht abgeschlossen worden; das ist zwischen den Parteien nicht streitig. In derartigen Fällen fordert der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsregelung eine Auslegung, nach der dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer in Höhe des Darlehenskapitals zusteht.
Das ist für den Anwendungsbereich des Abzahlungs- und des Verbraucherkreditgesetzes allgemein anerkannt: Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 1 d AbzG läßt sich beim finanzierten Abzahlungskauf der Widerruf nicht auf einen der zwei rechtlich selbständigen, aber eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verträge beschränken, sondern führt zur Unwirksamkeit von Kauf- und Darlehensvertrag (BGHZ 91, 338, 342) [BGH 14.06.1984 - III ZR 110/83]. Bei der Prüfung, was der Darlehensnehmer nach dem Widerruf als empfangene Leistung zurückzugewähren hat, kommt dem Schutzzweck der Widerrufsregelung entscheidende Bedeutung zu: Der Käufer/Darlehensnehmer soll innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seinen Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefährdet, wenn der Widerrufende dem Darlehensgeber den - dem Verkäufer zugeflossenen - Kreditbetrag erstatten müßte und seinerseits auf einen entsprechenden gegen den Verkäufer gerichteten Anspruch angewiesen wäre, also das Risiko seiner Durchsetzung tragen müßte (BGHZ 91, 9, 17/18).
Nach Außerkrafttreten des Abzahlungsgesetzes enthält nunmehr das Verbraucherkreditgesetz in § 9 Abs. 2 Satz 1 die - der BGH-Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz entsprechende - ausdrückliche Regelung, daß auch die auf den Abschluß des verbundenen Kauf- oder sonstigen Leistungsvertrags (Abs. 4) gerichtete Willenserklärung des Verbrauchers erst wirksam wird, wenn er seine Kreditvertragserklärung nicht gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerruft. Für die Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts nach dem Widerruf findet sich zwar auch im Verbraucherkreditgesetz noch keine ausdrückliche Regelung, auf welche Weise der Darlehensgeber das bereits ausgezahlte Darlehenskapital zurückerhalten kann (Palandt/Putzo 55. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 15). Mit Recht vertritt die herrschende Meinung im Schrifttum aber die Auffassung, daß dem Kreditgeber aus den gleichen Schutzzweckerwägungen wie beim finanzierten Abzahlungskauf kein Anspruch gegen den Verbraucher auf Rückzahlung der Darlehensvaluta zusteht (Emmerich in: Graf v. Westphalen/Emmerich/Keßler VerbrKrG § 9 Rdn. 69; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 5. Aufl., S. 456; Bülow VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 47 a, 52; vgl. MünchKomm/Habersack 3. Aufl. § 9 VerbrKrG Rdn. 65; Dauner-Lieb WM Sonderbeilage 6/1991 S. 20 vor a; Seibert, Handbuch zum VerbrKrG, § 9 Rdn. 7 a.E.).
Abzahlungs- und Verbraucherkreditgesetz sind allerdings im vorliegenden Fall nicht unmittelbar anwendbar: Der finanzierte Vertrag war nicht - wie in § 1 AbzG vorausgesetzt - auf den Kauf einer beweglichen Sache gerichtet; das Verbraucherkreditgesetz ist erst nach Abschluß des Kreditvertrags vom 9./11. August 1988 in Kraft getreten (Art. 1O des Gesetzes vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2840).
Trotzdem müssen die Rechtsgedanken, die der BGH-Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungskauf und der Regelung des Verbraucherkreditgesetzes zugrunde liegen, auch für ein verbundenes Geschäft gelten, das nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen ist. Auch hier ergibt sich aus der wirtschaftlichen Einheit zwischen Kreditvertrag und finanziertem Geschäft die Notwendigkeit, die Unwirksamkeit als Rechtsfolge des Widerrufs auf beide Geschäfte zu erstrecken (vgl. MünchKomm/Ulmer 3. Aufl. § 5 HWiG Rdn. 8). Auch beim finanzierten Haustürgeschäft kann der Schutzzweck der Widerrufsregelung nur erreicht werden, wenn der Darlehensnehmer nicht befürchten muß, nach dem Widerruf dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ausgesetzt zu sein ohne Rücksicht darauf, ob der Rückgriffsanspruch gegen den Partner des finanzierten Geschäfts durchsetzbar ist. Auch beim Haustürwiderrufsgesetz wird nur eine Auslegung, die dem Darlehensgeber keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehensnehmer gibt, dem erklärten Willen des Gesetzgebers gerecht, den Kunden durch die Ausgestaltung der Rückgewährpflichten nicht mittelbar in seinem freien Entschluß, das Widerrufsrecht auszuüben, zu behindern (BT-Drucks. 1O/2876 S. 13; Gallois DB 1990, 2062, 2064). Ein Kreditnehmer, dem § 1 HWiG ein Widerrufsrecht gibt, weil seine Entschlußfreiheit beim Vertragsschluß durch die Verhandlungssituation gefährdet war, erscheint nicht weniger schutzwürdig als derjenige, dem die Rechtsprechung gemäß § 6 AbzG ein Widerrufsrecht nach § 1 AbzG zubilligt.
Auf die Revision des Beklagten muß daher der Klageantrag auf Rückzahlung des restlichen Darlehenskapitals nebst Zinsen in vollem Umfang abgewiesen werden. Damit erweist sich zugleich die Anschlußrevision der Klägerin als unbegründet.