Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.09.1996, Az.: 5 StR 391/96
Betäubungsmittel; Waffe; Mitsichführen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1996
- Aktenzeichen
- 5 StR 391/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1997, 396 (amtl. Leitsatz)
- NStZ-RR 1997, 50-51 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 675
Amtlicher Leitsatz
Das Merkmal des Mitsichführens bei § 30a II Nr. 2 BtMG erfordert in subjektiver Hinsicht, daß der Täter die Waffe oder den Gegenstand bewußt und gebrauchsbereit bei sich hat. Hierzu sind Ausführungen des Tatrichters entbehrlich, wenn der Täter eine Waffe im technischen Sinne bzw. einen Gegenstand mit sich geführt hat, der typischer Weise zur Verletzung von Personen eingesetzt wird. Nähere Ausführungen zum subjektiven Tatbestand sind aber erforderlich, wenn der Täter nur ein besonders kleines Messer bei sich trägt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter den qualifizierenden Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (Mitsichführen eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet oder bestimmt ist) sowie wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.
Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt wegen des Betäubungsmittelverbrechens zur Schuldspruchänderung sowie zur Aufhebung der verhängten Einsatzstrafe und folglich auch der Gesamtstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO). Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG hat keinen Bestand. Das Merkmal des Mitsichführens erfordert in subjektiver Hinsicht, daß der Täter die Waffe oder den Gegenstand bewußt gebrauchsbereit bei sich hat (BGH, Beschluß vom 14. Juni 1996 3 StR 233/96 -). Hierzu hat das Landgericht keine Ausführungen gemacht. Beim Mitführen einer Waffe im technischen Sinne mögen sie entbehrlich sein, ebenso bei einem Gegenstand, der typischerweise zur Verletzung von Personen eingesetzt wird. Hier hatte der Angeklagte indes ein besonders und dem Scheinkäufer überlassen wollte, als dieser die Befürchtung äußerte, der Angeklagte könne sich womöglich mit Hilfe eines Messers des Kaufgeldes gewaltsam bemächtigen. Bei dieser eher ungewöhnlichen Sachlage waren hier nähere Ausführungen zu den subjektiven Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG unerläßlich.
Das Urteil läßt sie vermissen. Der Senat schließt aus, daß ergänzende Feststellungen zur subjektiven Tatseite noch möglich sind. Er ändert daher den Schuldspruch auf den Grundtatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ab. Damit ist der Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen.
Für die neue Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: Es liegen erhebliche strafmildernde Gesichtspunkte vor. Dies gilt namentlich für den Umstand des - zudem besitzlosen - Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Aufsicht der Polizei, wobei die Verhandlungen von einem V-Mann mit dem Angeklagten als ehemaligem V-Mann geführt wurden, der seinerseits gelegentlich immer noch mit der Polizei zusammenarbeitete. Dies wird hier sogar die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG nahelegen.
2. Der weitergehende wegen des Führens einer geladenen Schußwaffe ergangene Schuldspruch und die insoweit erkannte - ungewöhnlich milde, den Angeklagten indes nicht beschwerende - Einzelstrafe sind rechtsfehlerfrei.