Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1996, Az.: 3 StR 233/96

Betäubungsmittel; Gummischlagstock; Strafzumessung; Wirkstoffgehalt; Schätzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.06.1996
Aktenzeichen
3 StR 233/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12216
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 498-499 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 673

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Eigenschaft eines Schlagstocks aus Gummi als Gegenstand i. S. von § 30a II Nr. 2 BtMG.

2. Wegen der Bedeutung der Wirkstoffmenge für eine sachgerechte schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelrecht kann auf eine nach den Umständen des Falles mögliche genaue Feststellung nicht verzichtet werden. Eine Schätzung aufgrund jahrelanger Erfahrung genügt nicht.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit bemerkt der Senat ergänzend zu der Stellungnahme des Generalbundesanwalts:

2

Die Strafkammer hat in dem vom Angeklagten bei der Einfuhr des Betäubungsmittels mitgeführten Schlagstock aus Gummi, den dieser in einem Waffengeschäft zur Selbstverteidigung erworben hatte, zu Recht einen Gegenstand im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gesehen, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist. Eine gesteigerte Gefährlichkeit des Gegenstandes, etwa einer Schußwaffe entsprechend, setzt der Tatbestand entgegen der Auffassung der Revision nicht voraus. Hierfür spricht, daß sich der Gesetzgeber bei der Formulierung bewußt an die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG angelehnt hat (BT-Drucks. 12/6853 S. 41; vgl. zur Anwendbarkeit des § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG auf Gummiknüppel Wache in Erbs/Kohlhaas, VersG, § 27 Rn. 6, § 2 Rdn. 12). Der minderen Gefährlichkeit eines Gummiknüppels hat die Strafkammer durch Anwendung des minder schweren Falles nach § 30 a Abs. 3 BtMG Rechnung getragen.

3

Ebensowenig erfordert der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, daß der Angeklagte den Vorsatz hatte, den Schlagstock bei der Tat zu verwenden. Der Begriff des Mitsichführens ist wie in § 27 Abs. 1 Satz 1 VersG - und wie der gleichbedeutende Begriff des Beisichführens in § 125 a Nr. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB - erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den Gegenstand bewußt gebrauchsbereit bei sich hat (vgl. BGHSt 24, 136 f.;  30, 44, 45;  Wache in Erbs/Kohlhaas VersG § 2 Rdn. 13). Hätte der Gesetzgeber die Anwendung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG von einem Verwendungsvorsatz abhängig machen wollen, so hätte er dies ebenso wie in § 125 a Nr. 2, § 244 Abs. 1 Nr. 2 und § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch einen entsprechenden Zusatz zum Ausdruck gebracht.

4

Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil die Strafkammer den Wirkstoffgehalt des eingeführten Betäubungsmittels rechtsfehlerhaft ermittelt hat. Der Schuldspruch wird hierdurch nicht gefährdet, weil bei einer Gesamtmenge von 2 kg Haschisch und den übrigen festgestellten Umständen außer Frage steht, daß der Grenzwert von 7,5 g THC überschritten worden ist. Es unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht den Wirkstoffgehalt des sichergestellten Betäubungsmittels lediglich aufgrund "jahrelanger Erfahrung als grenznahes Gericht" anhand des Einkaufspreises von 3,40 DM als Haschisch mittlerer Qualität mit 6 bis 8 % THC geschätzt hat, obgleich ohne weiteres eine exakte Feststellung des Wirkstoffgehalts durch das Gutachten einer Untersuchungsstelle möglich gewesen wäre. Wegen der Bedeutung der Wirkstoffmenge für eine sachgerechte, schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstrafrecht kann auf eine nach den Umständen des Falles mögliche genaue Feststellung nicht verzichtet werden (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Juli 1995 - 3 StR 213/95; BGH NJW 1994, 1885, 1886 [BGH 24.02.1994 - 4 StR 708/93] m.w.N.).

5

Auf diesem Fehler kann das Urteil beruhen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß eine exakte Feststellung zu einer geringeren Wirkstoffmenge und zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe geführt hätte. Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall lediglich nach § 30 a Abs. 3, nicht aber nach § 30 Abs. 2 BtMG bejaht und hierbei entscheidend auf die beträchtliche Wirkstoffmenge abgestellt.