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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.08.1996, Az.: 3 StR 241/96

Begründung der Entziehung einer Fahrerlaubnis bei Vorliegen einer nicht im Katalog des § 69 Strafgesetzbuch (StGB) aufgeführten Tat; Annahme einer charakterlichen Unzuverlässigekeit zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.1996
Aktenzeichen
3 StR 241/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 17972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 15.01.1996

Fundstelle

  • DAR 1997, 174 (Kurzinformation)

Verfahrensgegenstand

Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Prozessgegner

Gerald R. aus D., geboren am .... ... 1963 in N.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 28. August 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Winkler,
Pfister als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. Januar 1996 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (unerlaubter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit (unerlaubtem) Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt und beanstandet wird, das Landgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen.

2

I.

Die Revision ist in vollem Umfang zulässig. Der Beschwerdeführerin kommt es zwar allein auf Aufhebung des Urteils an, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erfolgt ist; sie hat sich aber aus Rechtsgründen gehindert geglaubt, das Rechtsmittel auf den Maßregelausspruch zu beschränken. Eine Beschränkung wäre allerdings zulässig gewesen, da sich im vorliegenden Fall die Frage der unterbliebenen Maßregelanordnung unabhängig von den Strafzumessungserwägungen hätte beurteilen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1978 - 4 StR 120/78 - mitgeteilt bei Hürxthal DRiZ 1978, 277, 278; BGHR StGB § 69 I Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586 [BGH 23.06.1992 - 1 StR 211/92]). Die Revision ist aber, soweit sie sich gegen den gesamten Rechtsfolgenausspruch richtet, mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts ausreichend begründet (vgl. BGHSt 25, 272, 275; BGH, Beschluß vom 21. April 1991 - 3 StR 296/91). Dies gilt auch bei Revisionen der Staatsanwaltschaft, wenn wie hier der Umfang des Aufhebungsbegehrens deutlich ist (vgl. BGHR StPO § 344 I Antrag 1).

3

II.

Die Revision hat im wesentlichen Erfolg.

4

1.

Der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Er enthält keinen den Angeklagten begünstigenden oder (§ 301 StPO) belastenden Rechtsfehler. Der Senat kann ausschließen, daß die Höhe der Strafe vom Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis beeinflußt ist.

5

2.

Die Ablehnung der Entziehung der Fahrerlaubnis hat jedoch keinen Bestand.

6

Nach der gesetzlichen Wertung ist ein Täter bei Begehung einer der im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Straftaten "in der Regel" als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen mit der Folge, daß der Tatrichter die sonst erforderliche Gesamtabwägung der Umstände, die für oder gegen die Eignung des Täters sprechen, unterlassen und sich auf die Prüfung beschränken kann, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten; nur beim Hinzutreten solcher Umstände bedarf die Entziehung der Fahrerlaubnis einer eingehenden Begründung (BGH Strafverteidiger 1994, 314, 315; Rüth in LK 10. Auflage § 69 StGB Rdnr. 48). Andere Straftaten können ebenfalls Anlaß für die Überzeugung sein, daß der Täter ungeeignet im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB ist. Hier bedarf es aber einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, deren Umfang von den Umständen des Einzelfalles abhängt (BGHR StGB § 69 I Entziehung 2, 4, 5; BGH Strafverteidiger 1994, 314, 315; vgl. auch BGH Strafverteidiger 1994, 479). Dabei kann die Tat selbst einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Täterpersönlichkeit bieten und, je gewichtiger sie ist, andere Umstände dabei in den Hintergrund treten lassen. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Auffassung vertreten, daß bei der Durchführung von Betäubungsmittelgeschäften unter Benutzung eines Kraftfahrzeuges die charakterliche Zuverlässigkeit "in aller Regel" verneint werden müsse und "nur unter ganz besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes gelten" könne (BGHR StGB § 69 I Entziehung 3; BGH NStZ 1992, 586 [BGH 23.06.1992 - 1 StR 211/92]). Dieser Meinung könnte das Bedenken entgegenstehen, daß damit einer weiteren Deliktsgruppe dieselbe Wirkung wie den Straftatbeständen aus dem Katalog des § 69 Abs. 2 StGB beigemessen wird. Ob ihr zu folgen ist, braucht der Senat indes nicht zu entscheiden, denn das angefochtene Urteil läßt die Gesamtwürdigung vermissen, die auch unter Zugrundelegung einer nicht so weit gehenden Meinung angesichts der Umstände des vorliegenden Falles erforderlich gewesen wäre, um den Verzicht auf die Entziehung der Fahrerlaubnis ausreichend zu begründen.

7

Das Urteil hebt allein darauf ab, daß der Angeklagte die ihm erteilte Fahrerlaubnis einmalig zum Rauschgiftschmuggel mißbraucht und dies vorher schon einmal versucht habe. Nach den Feststellungen hat sich aber der unbestrafte Angeklagte, der regelmäßiger Haschischkonsument war, bereiterklärt, für seinen Bekanntenkreis Haschisch aus Holland einzuführen, und dafür 11.000 DM erhalten. Er selbst setzte 3.500 DM zum Einkauf von Haschisch ein. Als er mit 4.320 g Haschisch (286,20 g THC) - das mehr als 38-fache der nicht geringen Menge - den niederländisch-deutschen Grenzübergang passieren wollte und Kontrollen bemerkte, "bekam er Angst und gab Gas. Er passierte den Grenzübergang mit überhöhter Geschwindigkeit und mißachtete ein ihm von dem Zollbeamten Riemann gegebenes Haltezeichen" und fuhr "mit hoher Geschwindigkeit" davon (UA S. 7). Mit diesen Umständen hätte sich das Urteil auseinandersetzen müssen.

Kutzer
Rissing-van Saan
Blauth
Winkler
Pfister