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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.08.1996, Az.: 5 StR 214/96

Mißhandlung des Opfers beim Totschlag; Affektbedingte erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens eines Angeklagten bei der Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.08.1996
Aktenzeichen
5 StR 214/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 16693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 10.01.1996

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessgegner

Al-Amin B. aus H.-O., geboren am ... 1956 in H.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 1. August 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Harms Dr. Schäfer Häger Basdorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 10. Januar 1996 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat seinen Nachbarn erschlagen. Zuvor war dieser auf den Angeklagten mit einem Nun-Chaku losgegangen, als der Angeklagte nachts in Begleitung seines Sohnes und eines weiteren Kindes von einer Fahrt mit dem Auto nach Hause zurückkehrte. Dem waren wiederum wenige Tage zuvor Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten, seiner Ehefrau und der Ehefrau des Opfers vorangegangen.

2

Die Revision des Angeklagten, der das Urteil mit der Sachrüge und mit Verfahrensrügen angreift, bleibt zum Schuldspruch ohne Erfolg, greift aber mit der Sachrüge zum Strafausspruch durch. Der Ausführung bedarf nur folgendes:

3

1.

Zutreffend hat das Schwurgericht eine Rechtfertigung des Angeklagten wegen Notwehr verneint.

4

Allerdings ist dem Urteil zu entnehmen, daß der Nachbar, als sich der Angeklagte mit dem Tatwerkzeug bewaffnete, sich nicht endgültig vom Ort der Auseinandersetzung entfernt hatte. Er hat sich nicht etwa in seine Wohnung zurückziehen wollen und ist "im Bereich hinter dem Fahrzeug des Angeklagten" (UA S. 8) erschlagen worden, also in unmittelbarer Nähe der Örtlichkeit, wo die Auseinandersetzung ihren Ausgang genommen hatte. In Anwendung des Zweifelssatzes ist folglich davon auszugehen, daß sich der Nachbar noch weiter latent aggressionsbereit in der Nähe aufhielt. Das steht im Einklang mit den Feststellungen des Schwurgerichts, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Bewaffnung Dritten gegenüber Befürchtungen äußerte, der Nachbar wolle ihn töten, und daß er sie dazu aufforderte, die Polizei zu holen.

5

Gleichwohl wurde der Angeklagte, als er sich bewaffnete, entgegen seiner - rechtsfehlerfrei widerlegten - Einlassung von dem Nachbarn nicht mehr unmittelbar bedrängt. Daraus folgt auch, daß er, als er mit der Zaunlatte auf sein Opfer losging, sich nicht gegen einen weiteren aktuellen Angriff von dessen Seite zur Wehr setzen mußte und wollte. Damit war sein Handeln von Anfang an nicht durch Notwehr gerechtfertigt. Für die unmittelbar anschließend gegen das am Boden liegende Opfer mit direktem Tötungsvorsatz geführten Schläge versteht sich das ohnehin von selbst.

6

2.

Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Erwägungen des Schwurgerichts zur Ablehnung des § 213 StGB sind nicht rechtsfehlerfrei.

7

Das Schwurgericht verneint die Voraussetzungen der ersten Alternative der Vorschrift einleitend mit der Erwägung, die Schläge des Opfers hätten den Angeklagten nicht getroffen (UA S. 32). Mit dem Generalbundesanwalt besorgt der Senat, daß das Schwurgericht mit dieser Begründung den vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHR StGB § 213 1. Alt. Mißhandlung 4 aufgestellten Grundsatz übersehen hat, daß eine Mißhandlung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB keine vollendete Körperverletzung nach § 223 StGB voraussetzt. Wenngleich nicht jede vollendete oder versuchte Körperverletzung ohne weiteres eine "Mißhandlung" im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB ist, wie sich aus derselben Entscheidung ergibt (vgl. auch Senat NStZ 1996, 33 [BGH 04.05.1995 - 5 StR 213/95]), kann der Senat nicht sicher ausschließen, daß ein zu besorgendes zu enges Verständnis vom Anwendungsbereich des § 213 StGB sich bei der Beurteilung der hier der Tat vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen Täter und Opfer auf die Strafrahmenwahl ausgewirkt hat.

8

3.

Der neue Tatrichter wird - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens zur Aufklärungsrüge - die Frage einer affektbedingten erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten bei Begehung der Tat näher zu prüfen haben. Im Blick auf das Vorleben des Angeklagten und die Begleitumstände des Tatgeschehens ist die Wendung im angefochtenen Urteil, Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten lägen nicht vor (UA S. 31), nicht ganz unbedenklich. Für die Strafrahmenwahl wird vorsorglich hingewiesen auf BGHR StGB § 213 1. Alt. Beleidigung 5 und 8; BGH NStZ 1986, 71 sowie BGH, Beschluß vom 30. April 1991 - 4 StR 140/91 -.

Laufhütte
Harms
Schäfer
Häger
Basdorf