Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.07.1996, Az.: X ARZ 683/96
Örtliche Zuständigkeit; München; Gerichtsstandsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1996
- Aktenzeichen
- X ARZ 683/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12322
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1996, 2168 (Kurzinformation)
- MDR 1997, 91 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 3013-3014 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Gerichtsstandsvereinbarung dahin, daß München als Gerichtsstand festgelegt wird, meint das für das Gemeindegebiet der Landeshauptstadt München örtlich zuständig Gericht.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine Restwerklohnforderung geltend; beide Parteien sind Vollkaufleute. In dem zunächst vor dem Landgericht Dresden anhängigen Rechtsstreit hat die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dresden gerügt und sich hierzu auf eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien (Anl. K 3 zur Klage) vom 25. November 1993 berufen, die auszugsweise lautet: "Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist München." Die Klägerin hat in erster Linie die Wirksamkeit der Vereinbarung wegen Unbestimmbarkeit des zuständigen Gerichts in Abrede gestellt und hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht München I, höchst hilfsweise, ihn an das Landgericht München II zu verweisen.
Durch Beschluß vom 21. Februar 1996 hat sich das Landgericht Dresden für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München II verwiesen. Dieses hat sich ebenfalls für unzuständig erklärt. Das Landgericht Dresden hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. Die Vorlage führt zur Bestimmung des Landgerichts München I als das örtlich zuständige Gericht.
Der Bundesgerichtshof ist zunächst nach § 36 Nr. 6 ZPO für die Entscheidung zuständig. Voraussetzung für eine Gerichtsstandsbestimmung nach dieser Vorschrift ist aber regelmäßig, daß eines der streitenden Gerichte zuständig ist (Sen.Beschl. v. 10.08.1994, X ARZ 689/94 - NJW 1995, 534 m.w.N.). Aus Gründen der Prozeßökonomie hat die Rechtsprechung eine Gerichtsstandsbestimmung auch dann zugelassen, wenn ein drittes, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligtes Gericht ausschließlich zuständig ist und der erforderliche Verweisungsantrag im Ausgangsverfahren gestellt ist (vgl. BGHZ 71, 70 [BGH 15.03.1978 - IV ARZ 17/78] - NJW 1978, 1163). Andernfalls kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nicht in Betracht.
Der Beschluß des Landgerichts Dresden hat abdrängende Wirkung; er hat aber nicht nach § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO bindend die Zuständigkeit des Landgerichts München II begründet. Dabei kann dahinstehen, ob sich das Fehlen der Bindung bereits aus der Tatsache ergibt, daß die Beklagte, die sich auf den Standpunkt stellt, die Verweisung an das Landgericht München II sei zu Recht erfolgt, zu dem Schriftsatz, in dem die Klägerin hilfsweise die Verweisung beantragt, nicht mehr gehört wurde. Der Ausschluß der Bindungswirkung folgt jedenfalls daraus, daß die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht München II, objektiv willkürlich war.
Das Landgericht Dresden hat bei seiner Entscheidung Vortrag, den es selbst für erheblich hält, übergangen. Das Gericht hat sich, wie sich eindeutig aus den Akten ergibt, darauf gestützt, daß das Landgericht München II das z. Zt. des Abschlusses der Gerichtsstandsvereinbarung für den allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten örtlich zuständige Landgericht gewesen sei. Diese Annahme war nicht nur unzutreffend, weil das Landgericht München II für den Sitz der Beklagten in E. bereits seit dem 1. Mai 1992 nicht mehr zuständig war (§§ 1, 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte im Freistaat Bayern v. 26.03.1992, Bayer. GVBl. 1992, 43), das Landgericht Dresden hat dabei auch den zutreffenden Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, daß 1993 für E. das Landgericht Landshut zuständig war, die Gerichtsstandsvereinbarung aber erst 1993 geschlossen wurde (Bl. 83, 84 d. A.).
Darüber hinaus beruht der Verweisungsbeschluß auf einer offensichtlich unzutreffenden Erfassung des Sachverhalts. Entgegen der Annahme des Landgerichts Dresden ist nämlich nicht die Zuständigkeit des "LG München" vereinbart worden, was immerhin die im Wege der Auslegung zu klärende Frage aufgeworfen hätte, ob damit das Landgericht München I oder das Landgericht München II gemeint sei. Vereinbart war vielmehr München als Gerichtsstand. Dies ist von seinem Sinngehalt eindeutig; es meint das für das Gemeindegebiet der Landeshauptstadt München örtlich zuständige Gericht, mithin das Amtsgericht München oder das Landgericht München I, nicht aber das zwar in München ansässige, aber nicht für das Gemeindegebiet zuständige Landgericht München II (vgl. die vom Landgericht München II den Akten beigegebenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts München).
Der Verweisungsbeschluß muß somit objektiv als willkürlich angesehen werden, so daß eine Bindungswirkung ausscheidet.
Das durch die Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht vereinbarte Landgericht München I ist hier auch ausschließlich zuständig. Jedenfalls hat das verweisende Gericht die Zuständigkeitsvereinbarung erkennbar in diesem Sinn ausgelegt. Andernfalls hätte es sich in seinem Verweisungsbeschluß mit der zunächst von der Klägerin in Anspruch genommenen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO auseinandersetzen müssen; daran ändert es auch nichts, daß sich das Landgericht Dresden in seinem Verweisungsbeschluß auf § 29 Abs. 2 ZPO gestützt hat.
Bei dieser Sachlage war das Landgericht München I als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.