Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.06.1996, Az.: 4 StR 262/96
Betäubungsmittelvorrat; Bereithalten zum Verkauf; Einzelveräußerungen; Handeltreiben; Einzige Tat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.06.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 262/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 344 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Hält der Täter einen Drogenvorrat zum Verkauf bereit und läßt sich nicht ausschließen, daß ihm nachgewiesene Einzelveräußerungen zu unterschiedlichen Tatzeiten aus diesem Vorrat heraus vorgenommen wurden, so liegt nur eine einzige Tat des unerlaubten Handeltreibens vor.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 13 Fällen unter Einbeziehung einer anderen rechtskräftig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und außerdem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Während die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (II 3 der Urteilsgründe) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten nicht zu beanstanden ist, kann das Urteil im übrigen keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat fünf Einzelfälle unerlaubten Handeltreibens mit der Tatzeit "Winter des Jahres 1993" festgestellt (II 1 der Urteilsgründe). Darüber hinaus hat es acht Fälle des Handeltreibens für die Tatzeit "Ende des Jahres 1994" für erwiesen erachtet (II 2 der Urteilsgründe). In allen Fällen ging es um den Verkauf von jeweils einem Gramm Kokain. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich indessen, daß der Angeklagte als Kokainverkäufer bekannt war und häufig Kokain - teils über seinen in Holland lebenden Bruder - in größeren Mengen bezog und dementsprechende Vorräte zum Verkauf bereithielt.
Im Hinblick darauf kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verkäufe der Kleinmengen zu den beiden verschiedenen Tatzeiten jeweils aus einer einzigen Menge heraus vorgenommen worden sind. In derartigen Fällen werden nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27, 44; Konkurrenzen 4; BGH NStZ 1994, 495; StV 1994, 658; BGH, Beschluß vom 31. Mai 1995 - 2 StR 125/95) alle auf den Umsatz dieser Menge gerichteten Tätigkeiten zu einer einzigen Tat des Handeltreibens verbunden. Das hat zur Folge, daß in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe jeweils nur eine Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln anzunehmen ist; die "nicht geringe Menge" wird auch durch diese Zusammenfassung nicht erreicht.
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, daß sich der insoweit geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf wirksamer als bisher geschehen verteidigen könnte.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe. Insoweit sind zwei neue Einzelstrafen zu bilden. Die Einzelstrafe aus der Verurteilung vom 20. Oktober 1994 ist nur mit der für die Tat vom "Winter 1993" zu verhängenden Einzelstrafe gesamtstrafenfähig; zu dem genannten Urteilszeitpunkt konnte die "Ende des Jahres 1994" begangene Tat noch nicht mitabgeurteilt werden.
3. Bei der Bemessung der Strafen wird auch zu beachten sein, daß die Gesamtheit der gegen den Angeklagten zu verhängenden Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß seiner Schuld stehen muß; ein Nachteil, der durch die wegen der Zäsurwirkung einer früheren Strafe entstehende Unmöglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe entsteht, ist bei der Strafzumessung auszugleichen (BGH NJW 1996, 667 [BGH 09.11.1995 - 4 StR 650/95]).