Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1995, Az.: 2 StR 125/95
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz; Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Scheingeschäfts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 125/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 18263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 20.10.1994
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz
Prozessführer
1. Oscar Armando Ca. P., in der Bundesrepublik. Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in T. (Ve.), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Luis B. M., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1953 in Pu. de M. (Ve.), zur Zeit in Untersuchungshaft,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 31. Mai 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Oktober 1994
- 1.
in den Schuldsprüchen dahingehend abgeändert, daß die Angeklagten jeweils wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt werden;
- 2.
in den Aussprüchen über die Einzel- und die Gesamtstrafen - mit Ausnahme der Einzelstrafaussprüche über das Scheingeschäft (B VII und VIII der Urteilsgründe) - mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Ca. P. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, den Angeklagten B. M. unter Freispruch im übrigen wegen des gleichen Delikts in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Die jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu einer Änderung der Schuldsprüche und zur teilweisen Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Zu den Schuldsprüchen weist das angefochtene Urteil nur insoweit einen Mangel auf, als die Strafkammer einen Teil der von den Angeklagten begangenen Gesetzesverstöße zu Unrecht als in Tatmehrheit zueinander stehend gewertet hat. Das gilt allerdings nicht für das als selbständige Tat angesehene Scheingeschäft über 50 kg Kokain (Fall B VII und VIII der Urteilsgründe). Hinsichtlich der übrigen Taten hat die Strafkammer festgestellt:
Die Angeklagten bemühten sich unter anderem erfolglos, 7,5 kg einer Kokainzubereitung, die von Franco E. eingeführt worden war und sich in seinem Besitz befand, an einen italienischen Abnehmer zu veräußern (Fall B II der Urteilsgründe). Nach dem Scheitern der Verhandlungen mit diesem Interessenten wurden unter Mitwirkung des Angeklagten Ca. P. Bemühungen entfaltet, den auf 8 kg gestreckten Stoff an einen "Er." zu verkaufen. Auch dieses Geschäft scheiterte (Fall B III der Urteilsgründe). Schließlich kam es unter Mitwirkung beider Angeklagter zum Verkauf von Teilmengen von 500 g an "Ro." und von 3,5 kg an "C." (Fall B IV der Urteilsgründe).
Das Landgericht wertet die Aktivitäten der Angeklagten in den aufgeführten Fällen jeweils als selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zwar stammten "sowohl die für das geplante Geschäft über 8 kg wie das im Rahmen der Folgegeschäfte übergebene Kokain aus Beständen ..., die der Zeuge Franco E. nach Deutschland eingeführt hatte." Für die Annahme einer Bewertungseinheit sei aber "erforderlich, daß der Täter bereits durch den Erwerb und die Einfuhr Teilakte des Handeltreibens verwirklicht" habe. Dies sei nur bei Franco E., nicht auch bei den Angeklagten der Fall.
Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist eine einheitliche Tat immer dann anzunehmen, wenn eine und dieselbe Rauschgiftmenge Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Alle auf den Umsatz dieser Menge gerichteten Tätigkeiten werden zu einer einzigen Tat des unerlaubten Handeltreibens verbunden (st. Rspr., zum Beispiel BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 27, 44, Konkurrenzen 4; BGH NStZ 1994, 495; 1995, 193; BGH StV 1994, 658).
So lag es hier: Dasselbe Rauschgift, um dessen Verkauf sich die Angeklagten im ersten Falle bemüht haben, war auch in der Folgezeit Gegenstand ihrer auf gewinnbringende Veräußerung gerichteten Aktivitäten. Daß ein Dritter das Rauschgift eingeführt und in Besitz hatte, vermag daran nichts zu ändern.
Das Tatgeschehen in den genannten Fällen stellt sich daher für jeden Angeklagten als ein Verbrechen des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die Angeklagten gegen den Vorwurf, mehrere Rauschgiftgeschäfte durch eine Handlung begangen zu haben, nicht wirksamer als bisher hätten verteidigen können.
Die Umstellung der Schuldsprüche nötigt zur Aufhebung der Einzelstrafen für die hiervon betroffenen Taten und zu der der Gesamtstrafe. Die für das "Scheingeschäft" verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben.
Niemöller
Gollwitzer
Bode
Otten