Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1996, Az.: 4 StR 263/96
Fehlende Blutentnahme; Trinkmengenangabe des Angeklageten; Kritische Prüfung erforderlich; Überschreiten von 2 Promille; Psychopathologische Beurteilungskriterien nachrangig
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.06.1996
- Aktenzeichen
- 4 StR 263/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 33-34 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Fehlt eine Blutentnahme, so sind die Trinkmengeangaben des Angeklagten mittels einer Kontrollberechnung einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Nach Durchführung der Berechnungen hat der Tatrichter zu entscheiden, welche genossene Alkoholmenge der Entscheidung über die Schuldfähigkeit zugrunde gelegt werden muß. Nicht zulässig ist es, im Zweifel von den niedrigsten in Betracht kommenden Werten auszugehen.
2. Ist der Schwellenwert von 2 Promille erheblich überschritten, kommt den pscho-pathologischen Beurteilungskriterien, insbesondere dem Leistungsverhalten des Angeklagten nur ein eingeschränkter Beweiswert zu.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter (richtig: schwerer) räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Während der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung nicht zu beanstanden ist, kann derjenige wegen versuchter (schwerer) räuberischer Erpressung nicht aufrechterhalten bleiben. Zwar hat der Angeklagte insoweit den äußeren Tatbestand erfullt. Nach den Feststellungen glaubte er aber, von seinem Opfer 80 DM als Schadensersatz fordern zu können. Geht der Täter mit einer derartigen subjektiven Vorstellung vor, so fehlt ihm die erforderliche Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern (vgl. BGHSt 17, 87; BGH NStZ 1988, 216; Meyer-Goßner NStZ 1986, 103, 106).
Das Verhalten des Angeklagten erfüllt aber insoweit den Tatbestand der versuchten Nötigung nach § 240 StGB. Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus ab. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da nichts dafür ersichtlich ist, daß sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher verteidigen könnte.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt schon allein wegen Wegfalls des bisher der Strafbemessung zugrundegelegten Verbrechenstatbestandes zur Aufhebung des Strafausspruchs.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das nunmehr zuständige Schöffengericht wird sich eingehend mit der Frage der möglicherweise durch Alkoholgenuß beeinträchtigten Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit befassen müssen. Wenn - wie hier - eine Blutprobe nicht entnommen worden ist, bilden dafür die Feststellungen zum Alkoholgenuß des Angeklagten vor der Tat die Grundlage. Dabei ist der Tatrichter nicht gehalten, die Trinkmengenangaben des Angeklagten unkritisch zu übernehmen, zumal dann, wenn sie zu unrealistisch hohen Werten führen würden (BGHSt 34, 29, 34). Er hat vielmehr eine Kontrollberechnung mit den höchstmöglichen Abbauwerten zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 %o unter Zugrundelegung eines erhöhten Resorptionsdefizits von 30 % durchzuführen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 18; Salger DRiZ 1989, 174, 176). Nach Durchführung dieser Berechnungen hat sich der Tatrichter zu entscheiden, welche genossene Alkoholmenge der Entscheidung zugrunde gelegt werden muß. Nicht zulässig ist es, im Zweifel von den niedrigsten in Betracht kommenden Mengen auszugehen.
Wie der Senat bereits mehrfach, zuletzt in seinem Urteil vom 30. Mai 1996 - 4 StR 109/96 - ausgeführt hat, liegt nach gesicherter wissenschaftlicher Erfahrung bei einer Blutalkoholkonzentration ab 2,0 %o eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nahe (vgl. auch BGHSt 37, 231 f.). Demgegenüber haben sich allgemein anerkannte Erkenntnisse in bezug auf psycho-pathologische Beurteilungskriterien - wie beispielsweise das Leistungsverhalten - bisher nicht herausgebildet (BGH, Beschluß vom 28. Februar 1996 - 2 StR 581/95). Die aus dem Leistungsverhalten des Angeklagten gezogenen Schlüsse auf seine psychische Befindlichkeit zur Tatzeit sind danach nicht ohne weiteres geeignet, die Indizwirkung für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit, zumal bei einem die Grenze von 2,0 %o erheblich übersteigenden Wert, auszuräumen.