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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1996, Az.: II ZR 102/95

Gesellschaftsrecht; Fristlose Kündigung; Rechtsanwaltssozietät; Wichtiger Grund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1996
Aktenzeichen
II ZR 102/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1996, 580-582 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 1716-1717 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1996, 1256-1257 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 1072-1073 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2573-2574 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 1305-1306 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 1452-1454 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1996, 1434-1436 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Fehlen eines wichtigen Grundes für die außerordentliche Kündigung einer Rechtsanwaltssozietät, wenn unter Berücksichtigung des gesellschaftswidrigen Verhaltens aller Teile die gebotene Gesamtabwägung ergibt, daß eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zur Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung nicht unzumutbar ist.

Tatbestand:

1

Die Parteien waren Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät, die jedenfalls zum 30. April 1992 beendet worden ist; mit Klage und Widerklage haben die Parteien aber darum gestritten, ob das Gesellschaftsverhältnis zu einem früheren Zeitpunkt durch fristlose Kündigung, nämlich entweder durch diejenige der Kläger vom 8./16. Januar 1992 oder durch die des Beklagten vom 19. April 1992 aufgelöst worden ist. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die fristlose Kündigung der Kläger unwirksam war, ist mit Rücksicht auf den Beschluß des Senats, mit dem er die Annahme der hiergegen eingelegten Revision abgelehnt hat, inzwischen rechtskräftig geworden. Im Revisionsverfahren geht es allein noch um die - von dem Berufungsgericht bejahte - Wirksamkeit der von dem Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 19. April 1992.

2

Nachdem der Sozietätsvertrag, der jeweils mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden konnte, zwischen den Parteien bereits seit 1971 bzw. - soweit es um den Kläger zu 4 geht, seit - 1978 bestanden hatte, kam es im Laufe des Jahres 1991 zu sich mehr und mehr verschärfenden, schließlich nicht nur die Führung der Kanzlei, sondern auch das Sozietätsverhältnis selbst einbeziehenden Meinungsverschiedenheiten unter den Partnern. Die im Zusammenhang damit geführten zahlreichen Besprechungen betrafen auch die Frage des etwaigen Ausscheidens des Beklagten aus der Sozietät. Am 6. Januar 1992 machte der Beklagte deutlich, keine Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit zu sehen, und forderte ultimativ für den Fall seines von ihm ausdrücklich angebotenen Ausscheidens aus der Gesellschaft eine Abfindung, die jenseits der Millionengrenze lag. Dem wollten die Kläger nicht entsprechen und reagierten mit der fristlosen Kündigung des Sozietätsvertrages vom 8./16. Januar 1992. Der Beklagte ließ diese Kündigung mit Schreiben vom 22. Januar 1992 zurückweisen, widerrief zugleich die Einzelgeschäftsführungsbefugnis und die Vollmachten der Kläger und informierte über diesen Schritt unter dem 27. Januar 1992 die Hausbanken der Sozietät, wobei er das genannte an die Kläger gerichtete Anwaltsschreiben vom 22. Januar 1992 beifügte; in diesem Schreiben ist u.a. davon die Rede, die Sozietät sei "hoch verschuldet ". Diese Mitteilung zog nicht unerhebliche Liquidationsprobleme der Sozietät nach sich, denen die Kläger nur durch besondere Maßnahmen - dazu gehörte auch die Stellung von Sicherheiten aus ihrem Privatvermögen - begegnen konnten. Nachdem der Beklagte Ende Februar 1992 aus dem Urlaub zurückgekehrt war, haben die Kläger ihm eine Bürogemeinschaft angeboten, die ihm die Weiterbearbeitung seiner Mandate ermöglichte, ihn aber vom Zugang zu den eigentlichen Sozietätsangelegenheiten abschnitt. In den ab Ende März verwendeten Kopfbögen der Anwaltskanzlei wurde der Beklagte nicht mehr aufgeführt. Er hat zu diesem Zeitpunkt die Büroräume verlassen und seine Anwaltstätigkeit von da an von seiner Wohnung ausgeübt.

3

Im Februar und März 1992 haben die Parteien über die eingetretene Situation verhandelt, die Kläger sind auf den Wunsch des Beklagten nicht eingegangen, die strittigen Fragen durch ein Schiedsgericht klären zu lassen. Der von dem Beklagten eingeschaltete Anwalt hat daraufhin unter dem 8. April 1992 erklärt, der Beklagte werde sich nunmehr selbst helfen und die Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten austragen; in demselben Schreiben ist der Antrag gestellt worden, den Kläger zu 3 aus der Sozietät auszuschließen, weil er wegen Krankheit und Alkoholabhängigkeit den Beruf eines Rechtsanwalts in einer den Anforderungen des Berufsstandes entsprechenden Weise nicht mehr ausüben könne. Gestützt auf die Weigerung der übrigen zur Abstimmung berufenen Sozien, den Kläger zu 3 aus der Gesellschaft auszuschließen, hat der Beklagte seinerseits am 19. April 1992 das Gesellschaftsverhältnis fristlos gekündigt.

4

Das Landgericht hat der auf Feststellung der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung der Kläger vom 8./16. Januar 1992 gerichteten Klage stattgegeben und die Entscheidung über die Widerklage des Beklagten, der die Feststellung der Wirksamkeit der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung und außerdem die Verurteilung der Kläger zur Zahlung von 1, 2 Mio. DM begehrt hatte, abgetrennt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen und den Feststellungsantrag der Widerklage an sich gezogen und ausgesprochen, daß die Kündigung des Beklagten wirksam ist. Die hiergegen von den Klägern eingelegte Revision hat der Senat allein insofern angenommen, als das Oberlandesgericht dem Feststellungsbegehren der Widerklage stattgegeben hat.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der Kläger ist, soweit der Senat sie angenommen hat, begründet. Das Berufungsgericht hat dem mit der Widerklage erstrebten Feststellungsbegehren des Beklagten, das es mit zutreffender Begründung und mit Zustimmung der Parteien an sich gezogen hat, zu Unrecht entsprochen. Auch für ihn bestand kein wichtiger Grund für die Kündigung, der es ihm unzumutbar machte, das Sozietätsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

6

Ein Personengesellschaftsverhältnis kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus wichtigem Grund (§ 723 Abs. 1 S. 2 BGB) dann gekündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Gesellschaft bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin nicht zugemutet werden kann, wobei neben den in § 723 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz BGB genannten Tatsachen alle Einzelumstände des Falles - u.a. der Zweck und die Struktur der Gesellschaft, ihre Dauer, die Intensität der persönlichen Zusammenarbeit und der bis zur ordentlichen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verbleibende Zeitraum - in eine Gesamtabwägung einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 4, 108, 11.3; BGHZ 84, 379, 382 f.; BGH, Urt. v. 18. November 1974 - II ZR 107/73, WM 1975, 329, 330 f.; ferner MüKo z. BGB/Ulmer, 2. Aufl., § 723 RdNr. 20 ff.; Schlegelberger/K. Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 133 RdNr. 21 jew. m.w.N.). Auch das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen aus, es hat jedoch den Sachverhalt nur unvollständig (§ 286 ZPO) und einseitig ausgewertet und ist deswegen nicht zu der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände des Falles gelangt.

7

Zutreffend - und von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen - hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß die Weigerung der zur Abstimmung berufenen Sozien, dem gegen den Kläger zu 3 gerichteten Ausschließungsbegehren des Beklagten zu folgen, keinen wichtigen Grund darstellt. Zu diesem Ergebnis durfte das Oberlandesgericht - anders als die Revisionserwiderung meint - gelangen, ohne den für den angeblichen Alkoholmißbrauch des Klägers zu 3 angetretenen Beweis zu erheben. Denn nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ausgeschlossen werden, daß sich der Kläger zu 3, wenn man dessen Alkoholkrankheit zugunsten des Beklagten als richtig unterstellt, in einem Zustand befunden hat, der ihn zur Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts unfähig machte. Allein dann wäre überhaupt in Betracht zu ziehen gewesen, daß die übrigen Sozien mit ihrer Weigerung, den Kläger zu 3 aus der Sozietät auszuschließen, einen Zustand herbeigeführt hätten, durch den es dem Beklagten unzumutbar geworden wäre, das Sozietätsverhältnis auch nur bis zum nächst möglichen Kündigungszeitpunkt fortzusetzen. Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Beklagten angesonnen, nach anderen, weniger einschneidenden Wegen zu suchen, um dem Kläger zu 3 zu helfen und zugleich das Entstehen von Nachteilen für die Gesellschaft zu vermeiden.

8

Nicht gefolgt werden kann dem Oberlandesgericht aber in seiner Beurteilung, daß die Kläger mit ihren ab Ende Februar 1992 ergriffenen büroorganisatorischen Maßnahmen den Beklagten in einer Weise diskriminiert hätten, daß ihm auch unter Berücksichtigung seines eigenen Verhaltens eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht einmal für den überschaubaren Zeitraum bis zum Wirksamwerden der von der Gegenseite bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung zumutbar war. Mit dieser sich weithin in Leerformeln erschöpfenden Abwägung des Verhaltens beider Teile mißt das Berufungsgericht weder dem Vorgehen des Beklagten noch dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse die erforderliche Bedeutung bei und gelangt deswegen zu einer Überbewertung der Verhaltensweisen der Kläger.

9

Der Beklagte war allerdings, da die fristlose Kündigung der Kläger vom 8. Januar 1992 ungerechtfertigt war, nach wie vor Mitglied der Sozietät und hatte deswegen, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen hat, einen Anspruch darauf, entsprechend dem Gesellschaftsvertrag ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Mitglieder der Sozietät. Wenn er durch die von den Klägern verfügten büroorganisatorischen Maßnahmen von den die Sozietät betreffenden Angelegenheiten weitgehend abgeschnitten und ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt wurde, seine Mandate nach Art einer Bürogemeinschaft in den Räumen und mit den personellen und sachlichen Mitteln der Kanzlei fortzuführen, so lag darin eine gesellschaftsvertragswidrige Ungleichbehandlung. Dieses Vorgehen der Kläger war auch objektiv vorwerfbar, denn sie wußten aus der Reaktion des Beklagten, daß er die fristlose Kündigung nicht hinzunehmen bereit war, und sie haben es bewußt in Kauf genommen, daß die von ihnen ausgesprochene Kündigung bei der zu erwartenden gerichtlichen Prüfung für unwirksam erklärt werden würde.

10

Auf der anderen Seite dürfen diese Maßnahmen, die zunächst nur intern wirksam wurden und erst Ende März, als die Kläger dem Beklagten die Verwendung des gemeinsamen Kopfbogens verwehrten, allgemein erkennbare Außenwirkung entfalteten, nicht isoliert bewertet werden. Denn sie sind nicht, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, nur eine Umsetzung der ausgesprochenen fristlosen Kündigung, sondern auch eine Reaktion auf das Vorgehen des Beklagten gewesen. Er hat sich nicht darauf beschränkt, die ihm unberechtigt erscheinende Kündigung zurückzuweisen und den Klägern, wie er für geboten hielt, die Vertretungs- und Einzelgeschäftsführungsbefugnis zu entziehen; vielmehr hat er als erster den bis dahin intern gebliebenen Streit der Gesellschafter nach außen getragen und die Hausbanken der Sozietät über seine Maßnahme gegenüber den Mitgesellschaftern in Kenntnis gesetzt. Hierzu bestand kein Anlaß, da er auch nach seinem eigenen Vortrag nicht annehmen mußte, die Kläger würden den Widerruf der Einzelvertretungs- und Einzelgeschäftsführungsbefugnis nicht beachten. Der Beklagte hat sich aber nicht einmal auf diese schlichte, für sich allein bereits das ohnehin gestörte Gesellschaftsverhältnis erheblich belastende, zudem mehrtätige Liquiditätsschwierigkeiten der Sozietät heraufbeschwörende Maßnahme beschränkt, sondern obendrein den Banken sein Schreiben vom 22. Januar 1992 zugeleitet, in welchem der Streit der Partner aus seiner Sicht beleuchtet wurde und das außerdem die Mitteilung enthielt, die Sozietät sei "hoch verschuldet ". Das konnte von den kreditgebenden Banken nicht als Anwendung eines Druckmittels in dem internen Streit der Partner gedeutet werden, sondern mußte - wie dem Beklagten nicht verborgen bleiben konnte - bei ihnen den Eindruck hervorrufen, daß die finanzielle Lage der Sozietät derart angespannt war, daß einer der Partner sich aus der solidarischen Verantwortung für die Gesellschaft lösen und künftig nicht mehr mit seinem Privatvermögen für die gemeinsamen Verbindlichkeiten einstehen wollte. Dadurch haben sich die übrigen Sozien nicht nur in einen Erklärungszwang gegenüber den Hausbanken gesetzt gesehen, sondern waren auch gezwungen, die Bankverbindungen neu zu ordnen und im Zusammenhang damit zusätzliche Sicherheiten aus ihrem Privatvermögen zu stellen. Der Beklagte hat damit nicht nur dem Ansehen der Gesellschaft geschadet, sondern sich im Ergebnis nach außen sichtbar außerhalb der Haftungsgemeinschaft der Sozietät gestellt und durch dieses Verhalten die Reaktion seiner Partner herausgefordert, ihn künftig auch als Außenstehenden zu behandeln, ihm jedenfalls den Einblick in und die Möglichkeit der Einflußnahme auf die von ihnen bearbeiteten Mandate zu verwehren und ihn lediglich in die Lage zu versetzen, nach Art einer Bürogemeinschaft seine eigenen Mandate weiter zu bearbeiten.

11

Die gebotene Gesamtabwägung, die der Senat selbst vornehmen kann, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, führt dazu, daß das Vorhandensein eines wichtigen Grundes für die von dem Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung zu verneinen und dementsprechend das Feststellungsbegehren der Widerklage abzuweisen ist. Nachdem der Beklagte den gesellschaftsinternen Konflikt ohne Not nach außen getragen und dafür Sorge getragen hat, daß er hinsichtlich der aus der gemeinsamen Tätigkeit der Sozietät entstehenden Verpflichtungen nicht ohne weiteres persönlich belangt werden konnte, kann den Klägern nicht als die fristlose Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses rechtfertigendes schwerwiegendes Verhalten angelastet werden, daß sie die genannten büroorganisatorischen Maßnahmen ergriffen und ihm - Wochen später - verboten haben, nach außen als ein nach wie vor der Sozietät angehörender Anwalt aufzutreten. Daß auch der Beklagte selbst dies nicht anders beurteilt hat, wird schon daraus deutlich, daß er - obwohl er den Streit um die Benutzung der gemeinsamen Briefbögen gerichtlich ausgetragen hat - seine fristlose Kündigung auf dieses Verhalten seiner früheren Partner nicht gestützt hat, sondern erst rund zweidreiviertel Jahre später, im Anschluß an die Erörterungen in dem als Schlußverhandlung gedachten Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht, auf diesen Komplex zurückgekommen ist und die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erreicht hat.