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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1974, Az.: II ZR 107/73

Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Kündigung einer Gesellschaft; Nachhaltige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Gesellschaftern ; Voraussetzungen für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1974
Aktenzeichen
II ZR 107/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG in Saarbrücken - 17.05.1973

Fundstelle

  • DB 1975, 1019 (Volltext)

Prozessführer

Kaufmann Dr. Otto Alfred B., S., R.-K.-Straße ...

Prozessgegner

Frau Ursula K.-B. geb. B., S. am S., P. Straße ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 17. Mai 1973 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist die Nichte des Beklagten. Sie und ihre Schwester Frau A., der Beklagte und sein Bruder Hermann B. waren die Gesellschafter mehrerer Handelsgesellschaften, aus denen die Klägerin inzwischen ausgeschieden ist. Sie bilden außerdem in der Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eine sog. Grundstücksgesellschaft. Als deren allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigter Gesellschafter hatte der Beklagte im Jahre 1958 mit Zustimmung der Mitgesellschafter der Stadt Saarbrücken drei Gesellschaftsgrundstücke verkauft. Im November 1967 erhob er Klage auf Rückauflassung, die er im Januar 1968 allerdings wieder zurücknahm. In der Klageschrift behauptete er, sich zum Verkauf nur unter der Voraussetzung bereit erklärt zu haben, daß die Stadt ihm persönlich eine Parzelle verkaufe; der niedrige Kaufpreis, den die Stadt für die Gesellschaftsgrundstücke habe zahlen müssen, lasse erkennen, daß er nur in der Hoffnung auf den Erwerb dieser Parzelle den Kaufvertrag abgeschlossen habe. Nachdem die Mitgesellschafter von dieser Klage erfahren hatten, entzogen sie dem Beklagten, ohne ihn vorher zu hören, durch einen im schriftlichen Verfahren gefaßten Beschluß vom 10., 11. und 12. Dezember 1967 die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, wie es hier heißt: "gemäß §§ 712 Abs. 1, 714 BGB aus wichtigem Grund". In dem Beschluß hoben sie hervor, von der Verbindung der beiden Geschäfte und dem sich daraus ergebenden eigennützigen Handeln des Beklagten zum Nachteil der Gesellschaft erst durch die Klage erfahren zu haben. Außerdem beriefen sie sich auf eine "tiefgreifende", durch den Beklagten "verschuldete Zerstörung des Vertrauensverhältnisses".

2

Mit Schreiben vom 23. August 1969 kündigte Hermann Becker die Gesellschaft aus wichtigem Grund zum 31. Dezember 1969 und "vorsorglich" gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages zum 31. Dezember 1970 als dem frühestmöglichen Termin für eine ordentliche Kündigung. Die Kündigung aus wichtigem Grund stützte er wiederum "auf die tiefgreifende Zerstörung des Vertrauensverhältnisses" und führte Einzelheiten an, um darzulegen, daß den Beklagten daran ein Verschulden treffe. Die Klägerin und Frau Albers sind mit der außerordentlichen Kündigung einverstanden. Die Parteien streiten darüber, ob sie begründet war und zur Auflösung der Gesellschaft oder, wie der Beklagte meint, zum Ausscheiden Hermann Beckers geführt hat.

3

Die Vorinstanzen haben gemäß dem Klagantrag festgestellt, daß die Gesellschaft durch die Kündigung aus wichtigem Grund zum 31. Dezember 1969 aufgelöst worden sei. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin erstrebt, verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

5

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen allerdings keine Bedenken. Das Berufungsurteil muß aber aufgehoben werden, weil die darin getroffenen Feststellungen nicht die Annahme rechtfertigen, Hermann Becker habe im August 1969 einen wichtigen Grund gehabt, die Gesellschaft zum 31. Dezember 1969 zu kündigen.

6

Zu dieser Zeit sei - so führt das Berufungsgericht aus - das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern so nachhaltig zerstört gewesen, daß eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr habe erwartet werden können.

7

Auf Grund der in dem Rechtsstreit gegen die Stadt Saarbrücken von dem Beklagten eingereichten Klageschrift hätten die anderen Gesellschafter annehmen müssen, er habe sich gegenüber der Gesellschaft unredlich verhalten. Zwar habe dieser Verdacht allein die erst 1 1/2 Jahre später erfolgte Kündigung nicht mehr zu rechtfertigen vermocht. Das einmal entstandene Mißtrauen sei aber bei der Beurteilung der nachfolgenden Vorgänge mitzuberücksichtigen. Erfahrungsgemäß hätten die Mitgesellschafter in der folgenden Zeit das Verhalten des Beklagten mit Argwohn beobachtet, weil sie hätten befürchten müssen, noch einmal übervorteilt zu werden. Trotzdem habe der Beklagte sich nicht bemüht, das Vertrauensverhältnis wiederherzustellen, sondern seinen Mitgesellschaftern Anlaß gegeben, immer mehr an seiner Loyalität und seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit zu zweifeln. So habe er sich über den Entziehungsbeschluß hinweggesetzt und sich weiterhin als Geschäftsführer der Gesellschaft geriert. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sei es verständlich, daß Hermann Becker das selbstherrliche Verhalten des Beklagten nicht mehr länger habe hinnehmen wollen. Weiter sei zu berücksichtigen, daß zwischen den Gesellschaftern auch Meinungsverschiedenheiten wegen der Handelsgesellschaften bestanden und zu wachsendem Mißtrauen gegenüber dem Beklagten geführt hätten. Schließlich seien zwischen den Gesellschaftern Prozesse anhängig gewesen. Auch hierdurch sei eine Atmosphäre des gegenseitigen Mißtrauens entstanden, die eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit in der Grundstücksgesellschaft verhindere. In ihr sei gleichfalls ein vertrauensvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nötig; denn es seien nicht nur Einnahmen nach einem festen Schlüssel zu verteilen, sondern auch Rechtsgeschäfte abzuschließen und Ausgaben abzurechnen.

8

Diese Ausführungen halten aus mehreren Gründen einer Nachprüfung nicht stand.

9

1.

Die Begründung, die der Beklagte seiner Klage gegen die Stadt Saarbrücken auf Rückauflassung der Gesellschaftsgrundstücke gegeben hatte, war sicherlich zunächst geeignet, bei den Mitgesellschaftern die Befürchtung zu erwecken, jener könne um persönlicher Vorteile willen beim Verkauf dieses Grundbesitzes einen zu geringen Kaufpreis verlangt haben. Diese Klage war aber schon im November 1967 erhoben worden. Die Stadt Saarbrücken hatte bestritten, daß der Kaufpreis unangemessen gewesen sei, und der Beklagte hatte die Klage bereits im Januar 1968 zurückgenommen, ohne daß näher erkennbar geworden wäre, ob ein Zusammenhang zwischen den Erwartungen des Beklagten auf Erwerb einer Parzelle und der Bemessung des Kaufpreises bestanden hatte. Die Kündigung der Gesellschaft hat Hermann B. erst im August 1969, also mehr als 1 1/2 Jahre später ausgesprochen, ohne daß er oder ein Mitgesellschafter in der Zwischenzeit etwas zur Aufklärung unternommen haben; die Klägerin hat auch im vorliegenden Prozeß nichts Bestimmtes über die tatsächlichen Grundstücks werte und deren Verhältnis zum Kaufpreis vorgetragen. Unter diesen Umständen kann aus jenen Prozeßbehauptungen des Beklagten für die Frage, ob im August 1969 ein wichtiger Grund zur Kündigung der Gesellschaft bestand, nichts mehr hergeleitet werden. Denn ein Mißtrauen, dessen Berechtigung zunächst nur vage war, in der Zwischenzeit aber hätte geprüft und zumindest in der Richtung leicht hätte aufgeklärt werden können, ob Kaufpreise vereinbart worden sind, deren Angemessenheit zumindest ernsthaft angezweifelt werden muß, ist nach einem Zeitraum von 1 1/2 Jahren nicht mehr zu berücksichtigen, da dann von einem berechtigterweise fortbestehenden Verdacht nicht mehr gesprochen werden kann. Das gilt umso mehr, als die Mitgesellschafter den Beklagten, soweit ersichtlich weder zu einer Erklärung aufgefordert noch gegen ihn bei der Gewinnverteilung für 1967 oder 1968 Schadensersatzansprüche geltend gemacht haben.

10

2.

Auch der zweite Grund, den das Berufungsgericht für seine Annahme herangezogen hat, daß Hermann B. einen wichtigen Kündigungsgrund gehabt habe: daß sich der Beklagte über den Beschluß der Mitgesellschafter, ihm die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, "hinweggesetzt" und sich weiter als "Geschäftsführer geriert" habe, vermag das angefochtene Urteil nicht zu stützen. Auch wenn man unterstellt, daß der Gesellschafterbeschluß wirksam war, so war doch die Rechtslage immerhin zweifelhaft, solange keine Klarheit bestand, ob der Beklagte bei den Grundstucksgeschäften tatsächlich eigennützig gehandelt hatte. Der Beklagte hatte deshalb der Wirksamkeit des Beschlusses durch seinen Anwalt widersprochen, eine Klägrung der Rechtslage war unterblieben. Welche tatsächlichen Handlungen der Beklagte für die Gesellschaft vorgenommen hat, die das Gesellschaftsverhältnis nennenswert beeinträchtigt hätten, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Hierauf wäre es aber zumindest angekommen. Denn jedenfalls nach außen hin ist der Beklagte, soweit ersichtlich, für die Gesellschaft nicht aufgetreten. Das muß jedenfalls dem Vortrag der Klägerin entnommen werden, daß Hermann Becker noch im Dezember 1967 Banken und Behörden von der Abberufung des Beklagten in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen habe, es könnten fortan nur noch alle Gesellschafter gemeinschaftlich handeln, und wegen dieser Benachrichtigung habe keine Gefahr einer mißbräuchlichen Ausnutzung der Vertretungsbefugnis mehr bestanden.

11

3.

Danach bleibt nach dem bisherigen Sach- und Streit - stand als Kündigungsgrund nur übrig, daß zwischen dem Beklagten und seinen Mitgesellschaftern seit langer Zeit tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten bestanden haben. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob schon dieser Umstand allein dem Berufungsgericht genügt haben würde, die Wirksamkeit der von Hermann B. in erster Linie erklärten Kündigung aus wichtigem Grunde zum 31. Dezember 1969 zu bejahen. Außerdem hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang noch nicht alle hierbei in Betracht zu ziehenden Gesichtspunkte geprüft. Zwar kann ein Gesellschafter, der sein Vertrauen zu einem Mitgesellschafter verloren hat, das Gesellschaftsverhältnis grundsätzlich auch dann aus wichtigem Grunde kündigen, wenn den oder die Mitgesellschafter an dem Vertrauensverlust kein nachzuweisendes Verschulden trifft (vgl. u.a. das Senatsurteil II ZR 79/61 v. 20.12.1962, WM 1963, 282 für die Auflösungsklage nach § 133 HGB). Jedoch ist die Zerstörung des Vertrauens- verhältnisses nicht in allen Fällen ein wichtiger Grund (vgl. u.a. das Senatsurteil II ZR 147/64 v. 11.7.1966, WM 1966, 1051). Vielmehr kommt es auf eine umfassende Beurteilung aller Umstände des jeweiligen Falles an. Insofern wird das Berufungsgericht unter anderem auch zu berücksichtigen haben, daß die Grundstücksgesellschaft schon seit 1933 bestanden hatte, daß sie den von den Handelsgesellschaften der beteiligten Gesellschafter genutzten Grundbesitz hält und daß daher der Fortbestand für die Geschäftsbetriebe dieser Gesellschaften von Bedeutung ist. Es kann sich deshalb fragen, ob mit Rücksicht hierauf die Interessen Hermann B. in zumutbarer Weise und hinreichend schon dadurch berücksichtigt werden, daß man ihn auf die von ihm hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Gesellschaft zum 31. Dezember 1970 verweist, die nach § 3 des Gesellschaftsvertrages zulässig war und nach § 11 dieses Vertrages nur zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft geführt haben würde, so daß eine Zerschlagung der Grundstücksgesellschaft vermieden wäre.

12

Im übrigen wird das Berufungsgericht auch seinen Standpunkt überprüfen müssen, daß in diesem Zusammenhang dem Hinweis der Klägerin "auf die angeblich zu niedrigen Mieten der Firma Gebr. B." Bedeutung zukomme, deren einverständliche Neufestsetzung erforderlich, aber bei Fortdauer der Gesellschaft in der bisherigen personellen Zusammensetzung kaum möglich sei. Die Klägerin hatte nämlich im Schriftsatz vom 11. April 1973 (GA Bl. 211) selbst erklärt, die Höhe dieser Mieten sei bis zu ihrem Ausscheiden aus den Handelsgesellschaften am 31. März 1970 jedenfalls vom Ergebnis her nicht entscheidend gewesen. Dafür, daß das für Hermann Becker, auf den es hier ankommt, anders wäre, hat sie nichts vorgetragen; das Berufungsgericht hat insofern auch nichts festgestellt.

Stimpel
Dr. Schulze
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Tidow