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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1966, Az.: II ZR 147/64

Ordnungsgemäße Besetzung des Berufungsgerichts; Kündigung eines Gesellschaftsvertrags über eine Kommanditgesellschaft aus wichtigem Grund; Verschuldung der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1966
Aktenzeichen
II ZR 147/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 24.06.1964

Fundstelle

  • DB 1966, 1725 (Volltext)

Prozessführer

Kaufmann Eugen P., K., B.allee ...

Prozessgegner

Kaufmann Adolf M., K., B. Allee ...

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1966
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2 a Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Juni 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien erwarben im Jahre 1938 gemeinsam mit einem Dritten ein Unternehmen und führten es zunächst in der Form einer Kommanditgesellschaft fort. Die Parteien wurden persönlich haftende Gesellschafter, Am Gewinn und Verlust waren der Kläger mit 60 %, der Beklagte und der Kommanditist mit je 20 % beteiligt. Als der Kommanditist ausschied, erhöhte sich die Gewinn- und Verlustbeteiligung des Beklagten auf 40 %. Seit dem 1. Januar 1943 beträgt sie 45 %, die des Klägers 55 %.

2

Seit Jahren ist das Vertrauensverhältnis der Parteien zerstört. Außer bei Bilanzbesprechungen redet der Kläger seit Mai 1955 kein Wort mehr mit dem Beklagten, sondern verkehrt nur noch schriftlich mit ihn. Seine schriftlichen Äußerungen betragen bis 80 Stück täglich und füllten bis Februar 1963 zusammen mit den an Zahl weit geringeren Antworten des Beklagten 80 Leitzordner. Anläßlich der Bilanzbesprechung pflegt der Kläger zu erklären, er verhandle mit dem Beklagten nur deshalb mündlich, weil die Fragen der Bilanzierung anders nicht erörtert werden könnten.

3

Am 15. Mai 1962 hat der Kläger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt. Er hat sich hierbei in erster Linie auf § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages gestützt, der seine jetzt maßgebende Fassung am 22. April 1943 erhalten hat. Diese Bestimmung sagt: "Kündigt ein Gesellschafter aus einen wichtigen Grund und hat der andere Gesellschafter durch sein Verhalten Anlaß zu dieser Kündigung gegeben, so scheidet dieser Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, und das Übernahmerecht steht dem kündigenden Gesellschafter zu". Die Folge einer solchen Kündigung ist nach § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, daß der kündigende Gesellschafter das Unternehmen mit Aktiven und Passiven sowie der Firma fortführen darf und den ausscheidenden Gesellschafter nach der zuletzt aufgestellten Handelsbilanz abzuschichten hat.

4

Kurz vor dieser Kündigung, nämlich im Februar 1962, hatte der Beklagte gegen den Kläger Klage erhoben, weil er seinen Sohn als Angestellten in der Firma beschäftigen wollte und der Kläger dem widersprach. Dieser Rechtsstreit ist ausgesetzt.

5

Der Kläger macht die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses dem Beklagten zum Vorwurf. Er greift hierfür auf Vorfälle zurück, die sich bald nach dem Abschluß des Vertrages vom 22. April 1943 ereignet haben sollen. Unter anderem behauptet er: Im Jahre 1951 habe sich der Beklagte hinter seinem Rücken von den Dipl. Volkswirt D., den die Parteien als neutralen Gutachter zugezogen hatten, ein Privatgutachten erstatten lassen. Dieses habe er, nachdem Dittmann auf Wunsch des Klägers abberufen worden war, heimlich dem neuen Gutachter Dr. Nikolaus vorgelegt und ihn dadurch beeinflußt. Außerdem habe der Beklagte, ohne ihn - den Kläger - davon zu unterrichten, sein Grundstück K., B. Allee ..., auf seine Frau übertragen und dadurch einen Kredit gefährdet, den die Badische Bank der Gesellschaft ausschließlich auf Grund persönlichen Vertrauens gewährt habe. Von diesen Vorgängen habe er unmittelbar vor dem 3. Mai 1955 erfahren. An diesem Tage habe er, veranlaßt durch eine schwere Erkrankung seines Bruders Pius, den Beklagten gefragt, was nach seinem - des Klägers - Tode geschehen solle. Er habe diese Frage dreimal gestellt. Der Beklagte habe jedoch nicht geantwortet, sondern nur ein "eiskaltes Gesicht" gezeigt, das ihm noch heute vor Augen stehe. Seitdem könne er nicht mehr mit dem Beklagten sprechen.

6

Er macht dem Beklagten auch aus der Zeit nach 1955 zahlreiche Vorwürfe. Er nimmt dem Beklagten besonders übel, daß dieser viele Schreiben lediglich mit dem Vermerk: "Jederzeit zur mündlichen Besprechung bereit" beantwortet und sich hierzu zeitweilig sogar eines Stempels bedient hat.

7

Er meint, vom Beklagten deshalb ein ganz besonderes Wohlverhalten verlangen zu können, weil er etwa 10 Jahre älter sei als der Beklagte und weil er ihm, dessen Einlage bei dem Erwerb des Unternehmens nur gering gewesen sei, im Laufe der Zeit eine immer größere Gewinnbeteiligung "geschenkt" habe. Er hat beantragt,

  1. 1.

    festzustellen, daß er auf Grund seiner Kündigung gemäß § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages berechtigt sei, das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen,

  2. 2.

    hilfsweise, ihn gemäß § 142 HGB zu dieser Übernahme für berechtigt zu erklären,

  3. 3.

    ganz hilfsweise, die Gesellschaft aufzulösen.

8

Der Beklagte möchte an der Gesellschaft festhalten, zumal das Unternehmen unstreitig mit gutem wirtschaftlichen Erfolg arbeitet.

9

Das Landgericht hat die Gesellschaft aufgelöst und im übrigen die Klage abgewiesen.

10

Der Kläger hat mit der Berufung seine ersten beiden Klaganträge weiterverfolgt.

11

Der Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt und damit die Abänderung des landgerichtlichen Urteils sowie die Abweisung auch des auf die Auflösung der Gesellschaft gerichteten Klageantrages begehrt. Außerdem hat er für den Fall, daß ein Auflösungsgrund als gegeben angesehen werden sollte, Widerklage erhoben mit dem Antrag, ihn für berechtigt zu erklären, das Unternehmen ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Diesen Antrag hat er auf § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages und § 142 HGB gestützt.

12

Das Berufungsgericht hat die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie die Auflösung der Gesellschaft anstrebt, und demgemäß über die nur hilfsweise erhobene Widerklage nicht entschieden.

13

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

14

Der Beklagte bittet,

die Revision zurückzuweisen,

15

hilfsweise,

seiner Widerklage stattzugeben.

Entscheidungsgründe

16

I.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei bei der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 1964 nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, kann keinen Erfolg haben.

17

1.

In erster Linie macht die Revision geltend, der Vorsitzende des Berufungsgerichts, Senatspräsident Dr. S., sei zugleich der Vorsitzende eines anderen Zivilsenats gewesen und könne darum unmöglich mindestens 75 % der Aufgaben des Vorsitzenden selbst wahrgenommen haben, wie das nach der Entscheidung BGHZ 37, 210 erforderlich gewesen wäre. Senatspräsident Dr. S. hat jedoch dienstlich erklärt, er habe seit der Aufteilung des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe im April 1964 in den 2 a Zivilsenat (Berufungsgericht) und den 2 b Zivilsenat bis zu seiner Versetzung nach Freiburg in allen Sitzungen beider Senate den Vorsitz geführt, habe auch nahezu alle anderen Aufgaben des Vorsitzenden selbst wahrgenommen und sei durch den Umfang seiner Tätigkeit nicht gehindert gewesen, in beiden Senaten einen richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung auszuüben.

18

2.

Der Kläger wäre auch nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, wenn, wie die Revision behauptet, der Geschäftsverteilungsplan (vom 17. April 1964) keine Angaben darüber enthielte, in welcher vorbestimmten Weise innerhalb des Senate der Vorsitzende die Sachen an die Beisitzer als Berichterstatter verteile; denn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt nicht, daß der Geschäftsverteilungsplan das vorschreiben müsse. Auch der Vorsitzende eines Senats braucht nicht vor Beginn eines Geschäftsjahres zu bestimmen, welche Mitglieder seines Kollegiums bei den einzelnen richterlichen Geschäften mitwirken (BVerfG in NJW 1965, 1219 [BVerfG 03.02.1965 - 2 BvR 166/64] B II).

19

II.

Das Berufungsgericht hat auf Grund des unstreitigen Sachverhalts, des vorgelegten Schriftverkehrs und beigezogener Akten angenommen: Der Kläger habe die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses durch unbegründetes Mißtrauen, Mangel an Toleranz und insbesondere durch seine sachlich nicht gerechtfertigte, gesellschaftswidrige, beharrliche Verweigerung mündlicher Rücksprachen verschuldet. Er habe verhältnismäßig geringfügige Vorkommnisse zum Anlaß kleinlicher und langatmiger, wiederholt auch kränkender schriftlicher Erörterungen genommen und dem Beklagten gegenüber das Götz-Zitat gebraucht, ihn mit frecher Affe beschimpft und von teuflischer Seele des Beklagten gesprochen. Soweit gegen den Beklagten Vorwürfe zu erheben seien, seien sie nicht schwerwiegend und im wesentlichen Vergeltungsmaßnahmen oder Entgleisungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der grob gesellschaftswidrigen Weigerung des Klägers stünden, mit dem Beklagten zu sprechen. Das Berufungsgericht meint, es fehle an einem wichtigen Grund sowohl im Sinne des § 6 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages wie des § 142 HGB und des § 133 HGB und darum sei die Klage uneingeschränkt abzuweisen.

20

Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler.

21

1.

Die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt, kann in der Revisionsinstanz materiell nur in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt ist.

22

Das rügt die Revision zu Unrecht.

23

Der Senat hat nicht den Standpunkt vertreten, die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses sei stets ein wichtiger Grund im Sinne des § 133 HGB, sondern vielmehr, das Vorliegen eines solchen Grundes könne nicht schon deshalb verneint werden, weil das gesellschaftliche Unternehmen trotz des zerstörten Vertrauens noch Erträge abgeworfen habe (BGHZ 4, 112 [BGH 30.11.1951 - II ZR 109/51]/13; BGH LM § 133 HGB Nr. 4). Er hat in seinem Urteil vom 23. November 1959 - II ZR 187/58 - (insoweit bloß in WM 1960, 49 abgedruckt) ausgesprochen, daß es für die Beurteilung eines Auflösungsbegehrens wesentlich sei, von welcher Seite die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen ist und welche der Parteien sie verschuldet hat. Das Berufungsurteil entspricht diesen Grundsätzen.

24

2.

Der Revision bleibt es unbenommen, geltend zu machen, das Berufungsgericht habe sich mit der Frage nach den Vorliegen eines wichtigen Grundes ins verfahrensrechtlich unzulässiger Weise befaßt.

25

a)

Sie kann insbesondere rügen, das Berufungsgericht habe wesentlichen Prozeßstoff außer acht gelassen.

26

Derartige Rügen erhebt die Revision im vorliegenden Fall in großer Zahl.

27

Sie sind jedoch unbegründet.

28

Das Berufungsgericht hat die wesentlichen Tatsachen sowohl einzeln als auch zusammenfassend gewürdigt. Dabei hat es die eingehenden Ausführungen des Landgerichts zu einem Teil der zahlreichen Vorwürfe übernommen. Ihm kann nicht vorgeworfen werden, es habe wesentlichen Prozeßstoff unberücksichtigt gelassen.

29

Zu einer rechtlich einwandfreien Würdigung der Sachlage bedarf es keines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien und keiner ausdrücklichen Auseinandersetzung hiermit, wenn sich nur ergibt, daß insgesamt eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. So liegt es hier.

30

b)

Die Revision kann dagegen nicht mit dem Standpunkt gehört werden, es sei der Beklagte und nicht, wie vom Berufungsgericht festgestellt, der Kläger gewesen, der die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses verschuldet habe. Denn sie kann die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts nicht durch ihre eigene Beurteilung der Tatsachen ersetzen.

31

Auch soweit sie das Verhalten der Parteien anders, insbesondere das des Beklagten schwerer als das des Klägers gewürdigt wissen will, als dies das Berufungsgericht getan hat, und soweit sie einzelnen Vorgängen ein anderes Gewicht beimessen will, bewegt sie sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatsächlichen Würdigung.

32

Die Revision war daher zurückzuweisen, ohne daß über die hilfsweise erhobene Widerklage entschieden zu worden brauchte.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel