Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1996, Az.: II ZR 166/95
Gutgläubiger Erwerb; Besitzkonstitut; Unmittelbarer Besitz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1996
- Aktenzeichen
- II ZR 166/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1996, 1972 (amtl. Leitsatz)
- EWiR 1996, 789 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1997, 81-82 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1996, 1107-1108 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2654-2655 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1256-1257 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1218-1220 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Übergabe einer Sache i. S. von § 933 BGB liegt nur vor, wenn der Veräußerer den unmittelbaren Besitz und damit jede eigene Einwirkungsmöglichkeit restlos aufgibt.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung von 100.000, -- DM. Der Beklagte tritt dem Rückzahlungsanspruch nicht mehr entgegen, rechnet aber mit eigenen Ansprüchen in Höhe von mindestens 100.000, -- DM auf.
Der frühere.Ehemann (im folgenden: Ehemann) der Klägerin betrieb das Gestüt C., auf dem insbesondere Traberpferde gezüchtet wurden. Im Jahre 1979 schloß der Ehemann der Klägerin mit der Kreissparkasse S. zur Absicherung von laufenden Geschäftskrediten einen "Raumsicherungsübertragungsvertrag", mit dem sich die Kreissparkasse Zuchtstuten, die auf näher bezeichneten Gestütsflächen oder in darauf stehenden Gebäuden gehalten wurden, übereignen ließ. Der Bestand der übereigneten Zuchtstuten wurde in eine Anlage zum Übereignungsvertrag aufgenommen. In einer Zusatzvereinbarung vom Dezember 1980 wurde die Sicherungsübertragung auf " 1. Rennpferde, 2. Jährlinge/Absetzer, 3. Stuten" erweitert. Der Kreissparkasse sollten jedes halbe Jahr aktualisierte Listen über den wechselnden Pferdebestand eingereicht werden. Im Februar 1990 wurde über das Vermögen des Ehemanns der Klägerin der Konkurs eröffnet. Die Klägerin führte das Gestüt fort. Am 3. Mai 1990 schloß der Konkursverwalter mit dem Beklagten einen Vertrag über "das im Sicherungseigentum der Kreissparkasse stehende tote und lebende Inventar des Gestüts. Verkauft wird der Bestand im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages". Die Kreissparkasse stimmte der Veräußerung zu und erhielt den vom Beklagten zu zahlenden Kaufpreis. Auch der Beklagte überließ der Klägerin die Führung des Gestüts. Auf einer Auktion im Juli 1990 verkaufte die Klägerin zahlreiche Pferde. Den Erlös führte sie teilweise an den Beklagten ab. Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe auf der Auktion aus dem von ihm erworbenen Pferdebestand zumindest acht Pferde für insgesamt 90.600 M und anderweitig drei weitere Pferde für mindestens 9.400 M verkauft und diesen Erlös nicht an ihn abgeführt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Rückzahlungsanspruch durch Aufrechnung als erloschen angesehen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 100.000, -- DM verurteilt, weil dem Beklagten aufrechenbare Gegenansprüche aus den §§ 816, 989, 990 BGB nicht zuständen. Der Beklagte habe an den von der Klägerin auf der Auktion und anderweitig veräußerten Pferden aus unterschiedlichen Gründen kein Eigentum erworben.
II. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1. Ursprünglich standen die von der Klägerin auf der Auktion vom Juli 1990 verkauften Pferde M., K., L., Su., R., Sa. und A. C. im Sicherungseigentum der Kreissparkasse. Da bereits deren Mütter in der Anlage zum Raumsicherungsvertrag vom 11. Mai 1979/7. November 1979 als Zuchtstuten aufgeführt und zur Sicherung übereignet waren, erstreckte sich gemäß §§ 953, 90 a BGB das Sicherungseigentum auch auf die Fohlen als deren Nachzucht.
2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist allerdings, wie die Revision zu Recht rügt, die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Kreissparkasse habe ihr Eigentum im November 1988 bzw. im August 1989 dadurch verloren, daß die Klägerin diese sieben Pferde an gutgläubige Erwerber übereignet hat. Dabei ist mangels anderweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß sich sämtliche Pferde trotz der erfolgten Umschreibung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit dem Beklagten am 3. Mai 1990 noch auf dem Gestüt befanden. Zwar hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Pferdes M. die Form der Übergabe an die belgische Erwerberin im November 1988 offengelassen. Die Klägerin hat jedoch in ihrem Schriftsatz vom 10. Februar 1992 zugestanden, daß sich sowohl das Pferd M. als auch die anderen sechs Pferde, die sie im Juli 1990 auf der Auktion verkauft hat, am 3. Mai 1990 auf dem Hof befunden haben.
a) Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb verkannt, als es angenommen hat, die in § 933 BGB verlangte Übergabe sei durch die Verkaufsanzeige an den Hauptverband für T. e.V. und die Umschreibung der Pferde auf die Käufer erfolgt. Es ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, daß der in § 933 BGB gewählte Begriff der Übergabe einer Sache nicht anders zu verstehen ist als der in § 929 BGB. Danach muß für eine Übergabe die Übertragung des unmittelbaren Besitzes, der tatsächlichen Gewalt also, auf den Erwerber stattfinden und der Wille des Veräußerers hinzukommen, daß der Erwerber den Besitz ergreift (BGHZ 67, 207, 208 f. [BGH 04.10.1976 - VIII ZR 65/75]; Palandt/Bassenge, BGB, 55. Aufl., § 933 Rdn. 4 m.w.N.). Der Besitzverlust muß demnach vollständig sein, d.h. der Veräußerer muß den Besitz und damit jede Einwirkungsmöglichkeit restlos aufgeben (BGH, Urt. v. 28. September 1977 - VIII ZR 82/76, JR 1978, 154, 156 m.w.N.) und darf weder Mitbesitz noch mittelbaren Besitz behalten haben (MünchKomm./Quack, BGB, 2. Aufl., § 933 Rdn. 6).
b) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben keine hinreichenden Anhaltspunkte für die von § 933 BGB vorausgesetzte Übergabe. Sie reichen allenfalls für die Annahme einer Vereinbarung der Klägerin über Besitzmittlungsverhältnisse mit den Erwerbern, nach denen die Klägerin die Pferde auch nach der Umschreibung auf dem Gestüt behalten konnte und berechtigt war, die Pferde auf der Auktion im Juli 1990 zu veräußern. Diese vom Berufungsgericht bisher angenommene Form der Übergabe schließt es aus, daß die Kreissparkasse ihr Sicherungseigentum durch gutgläubigen Erwerb Dritter verloren hat. Dabei kann offenbleiben, ob die ebenfalls von der Revision gerügte Beweiswürdigung zum gutgläubigen Erwerb rechtlicher Prüfung standhält.
3. a) Ebenfalls erfolgreich wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Stute Mo. C. und die Pferde Sp. und J. C. seien nicht mit dem Vertrag vom 3. Mai 1990 an den Beklagten übereignet worden, weil sie nicht im Sicherungseigentum der Kreissparkasse gestanden hätten. Eigentümer sei weiterhin der Ehemann der Klägerin gewesen, und die Klägerin habe vor dem Konkurs im Februar 1990 noch darüber verfügen können. Erweist sich der Vortrag der Klägerin als richtig, so könnte sie als Berechtigte das Eigentum nach §§ 929, 930 BGBübertragen haben. Andernfalls gilt auch für diese drei Pferde das oben unter 2. Gesagte.
b) Das Berufungsgericht wird dazu seine von der Revision gerügte Ansicht zu überprüfen haben, die Sicherungsübereignung an die Kreissparkasse sei nicht wirksam, weil die drei Pferde nicht in den Bestandslisten enthalten gewesen seien.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt das Wesen des Raumsicherungsvertrages darin, daß im Sicherungsvertrag für die bei Vertragsschluß vorhandenen Bestände bestimmte Räume festgelegt und alle Waren in diesen Räumen zur Sicherung übereignet werden. Dem ist in der Anlage 1 des Sicherungsvertrages vom November 1979 mit besonders markierten Grundstücken und darauf befindlichen Räumlichkeiten, auf denen die erforderliche gesonderte Verwahrung der übereigneten Pferde erfolgen konnte, genügt worden. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts gehörten zum Gestüt noch weitere, nicht als Sicherungsräume genutzte Flächen und Gebäude, so daß das Sicherungsgebiet davon ausreichend abgegrenzt war. Die am 1. Oktober 1979 vorhandenen Zuchtstuten sind als Sicherungsgut bei Vertragsabschluß in Anlage 2 ebenfalls hinreichend bestimmt. Bei laufend wechselndem Bestand ist für die wirksame Übereignung auch künftiger Sachen dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz dann genügt, wenn für jeden, der den Sicherungsvertrag kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, daß es sich bei den Pferden, die zur gesonderten Verwahrung in die bezeichneten Räume verbracht werden, um Sicherungsgut handelt (BGHZ 73, 253, 254; Sen.Urt. v. 13. Januar 1992 - II ZR 11/91, NJW 1992, 1161; Sen.Urt. v. 4. Oktober 1993 - II ZR 156/93, NJW 1994, 133, 134 m.w.N.; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungseigentum, Bd. II, § 21 III 2a, S. 165 f.).
Da Pferde herkömmlich nicht wie andere Tiere durch äußere Zeichen besonders markiert werden, haben die Parteien des Sicherungsvertrages mit den in der Zusatzvereinbarung vom 11. Dezember 1980 vereinbarten Bezeichnungen "l. Rennpferde, 2. Jährlinge/Absetzer, 3. Stuten" zumindest für die Jährlinge und die Stuten zusätzliche Kennzeichnungen gewählt, die für die Unterscheidung der als Sicherungsgut vorgesehenen Pferde von der Gesamtheit der sich auf dem Gestüt befindlichen Pferde tauglich sind, wenn sie sich zur gesonderten Verwahrung auf den besonders bezeichneten Sicherungsgebieten befanden. Jeder Dritte, der die Parteiabrede kennt, kann nach diesen Merkmalen die für die Sicherungsübereignung vorgesehenen Pferde von den nicht übereigneten Hengsten und Wallachen unterscheiden. Einer weitergehenden Ausführungshandlung bedarf es beim Vorliegen einer tauglichen Bezeichnung aus Gründen der Bestimmtheit nicht. Die vom Sicherungsgeber geforderten, ständig zu aktualisierenden Bestandslisten, zu deren Erstellung und Einreichung bei der Kreissparkasse sich der Ehemann der Klägerin in der Zusatzvereinbarung vom 19. Dezember 1980 zusätzlich verpflichtet hatte, hatten nach der Parteivereinbarung nicht die Funktion, daß die Übereignung beim Wechsel des Bestandes erst wirksam werden sollte, wenn die neuen Jährlinge und Stuten in das Verzeichnis aufgenommen wurden. Die von der Kreissparkasse im Abstand von einem halben Jahr verlangten Bestandslisten über den sich laufend verändernden Bestand auf dem Gestüt dienten damit nicht einer genaueren Bestimmung des Sicherungsgutes, sondern allein Beweiszwecken (Serick aaO., S. 167). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich dies auch aus den Aussagen der als Zeugen vernommenen Angestellten der Kreissparkasse herleiten. Diese haben bekundet, daß nach der Sicherungsabrede die Übergabe der Bestandslisten und der Fohlenscheine für den Eigentumserwerb nicht konstitutiv sein sollten. Ihre Bemühungen, die Papiere möglichst in kurzen zeitlichen Abständen zu bekommen, lassen sich damit erklären, daß die Kreissparkasse einen Nachweis über ihr Sicherungseigentum benötigte, zumal dessen Wert von einem Sachverständigen zu schätzen war.
bb) Indes hat das Berufungsgericht hinsichtlich der drei Pferde die mangelnde Bestimmtheit der Sicherungsübereignung auch damit begründet, daß sie im Sicherungsraum nicht ausreichend zu unterscheiden gewesen seien, weil sich dort auch ständig Pensionspferde und andere, nicht vom Ehemann der Klägerin erworbene Tiere befunden hätten. Dies ergebe sich "auch aus dem Kaufvertrag vom 3. Mai 1990", in dem der Konkursverwalter - als Vertreter der Kreissparkasse - den Beklagten ausdrücklich zur Beachtung der Eigentumsrechte Dritter angehalten hat. Nähere Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Auf dieser Tatsachengrundlage ist ein abschließendes Urteil über die ausreichende Bestimmtheit der Sicherungsübereignung derzeit nicht möglich.
4. Das Berufungsgericht hat schließlich einen Schadensersatzanspruch des Beklagten nach § 989 BGB hinsichtlich des Pferdes W. C. mit der Begründung abgelehnt, der Beklagte sei dem Vorbringen der Klägerin über die anderweitige Veräußerung des Pferdes nicht mit ausreichender Substanz entgegengetreten. Das Berufungsgericht hat insoweit den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Nach den von der Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen ist W. C. erst am 5. Mai 1990 veräußert worden, so daß der Beklagte aufgrund des Vertrages vom 3. Mai 1990 zuvor Eigentum erworben hätte. Dem Widerspruch, daß das Pferd tatsächlich schon vor dem 3. Mai 1990 verkauft worden und an diesem Tag nicht mehr auf dem Hof gewesen sei, ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen. Dies verletzt § 286 ZPO. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 5. November 1991 unter Beweisantritt behauptet, W. C. habe am 3. Mai 1990 noch im Sicherungseigentum der Kreissparkasse gestanden und sich auf dem Hof des Gestüts befunden.
III. Bei dieser Sachlage kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht muß den Prozeßstoff unter Beachtung der vorstehenden rechtlichen Gesichtspunkte mit den Parteien erörtern und neu würdigen. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht zugleich Gelegenheit, dadurch etwa zusätzlich erforderlich werdende tatsächliche Feststellungen, auch zur Schadenshöhe, nachzuholen.