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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1996, Az.: 2 StR 16/96

Ablehnung der Anordnung der Unterbringung eines Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wegen Therapieunwilligkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.05.1996
Aktenzeichen
2 StR 16/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 18379
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts Köln - 14.09.1995

Verfahrensgegenstand

Schwerer Raub u.a.

Prozessgegner

Wolfgang D. aus O., geboren am ... 1965 in En.,
zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. September 1995, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht - Jugendkammer - hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge aber insoweit aufzuheben, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen. Eines Eingehens auf die insoweit erhobene Verfahrensrüge bedarf es nicht.

2

Nach den Feststellungen spricht der Angeklagte seit vielen Jahren in erheblichem Maße dem Alkohol zu. Auch zur Tatzeit war er angetrunken. Nach seiner Inhaftierung litt er unter Entzugserscheinungen.

3

Das Landgericht hat eine Unterbringung des Angeklagten und des Mitangeklagten P., der die Nichtanwendung des § 64 StGB allerdings von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat (BGHSt 38, 362), in einer Entziehungsanstalt abgelehnt und zur Begründung folgendes ausgeführt:

"Eine Maßnahme gemäß § 64 StGB kam bei beiden Angeklagten nicht in Betracht, da beide Angeklagten im Rahmen ihrer Exploration gegenüber dem Sachverständigen S. hinsichtlich ihrer Alkoholproblematik kaum Einsicht zeigten, zwangsweise angeordnete Maßnahmen jedenfalls aber ablehnten. Bei dieser Sachlage ... mußte eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels Erfolgsaussicht unterbleiben."

4

Diese Begründung begegnet Bedenken. Durch den Hinweis auf die gegenüber dem Sachverständigen geäußerte Therapieunwilligkeit ist das Fehlen der Erfolgsaussicht einer Unterbringung nicht belegt (BGHR StGB § 64 Abs. 2 Aussichtslosigkeit 5). Das Landgericht hätte vielmehr die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung dazu und die Gründe und Wurzeln eines etwaigen Motivationsmangels darlegen müssen, um den Schluß von mangelnder Therapiebereitschaft auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Behandlung im Rahmen einer Gesamtwürdigung nachvollziehbar zu machen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Oktober 1995 - 2 StR 535/95).

5

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (vgl. BGHSt 35, 267).

Jähnke
Theune
Gollwitzer
Athing
Otten