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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.04.1996, Az.: 4 StR 132/96

Umfang der erforderlichen Feststellungen; Schätzung; Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.04.1996
Aktenzeichen
4 StR 132/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ-RR 1996, 281 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 548

Amtlicher Leitsatz

Zum Umfang der erforderlichen Feststellungen für eine Schätzung des Wirkstoffgehalts des gehandelten Betäubungsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

2

Das Landgericht hat bei beiden Rauschgiftgeschäften, bei denen der Angeklagte jeweils 100 g Kokain von Ali A. bezog, einen Wirkstoffanteil "von mindestens 50 %" (UA 8 und 9) zugrundegelegt und das Handeltreiben mit "50 g reinem Wirkstoff" bzw. "dem 10fachen der nicht geringen Menge" (UA 23) ausdrücklich strafschärfend gewertet. Die für die Festsetzung schuldangemessener Strafen erforderlichen Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Kokains (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 1995 - 3 StR 213/95) halten - wie die Revision zu Recht geltend macht - rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

Das Landgericht hat zur Begründung hierzu ausgeführt:

4

"Den Reinheitsgehalt des gehandelten Kokains schätzt die Kammer zurückhaltend auf mindestens 50 % Kokainhydrochlorid. Das Rauschgift wurde direkt aus den Niederlanden geliefert, was bereits für eine ansprechende Qualität spricht. Ali A. hatte sich ein großes Vertriebsnetz für Kokain aufgebaut, was ebenfalls dafür spricht, daß er über Kokain von zumindest akzeptabler Qualität verfügte. Der Angeklagte selbst beschwerte sich nicht über die Qualität des Kokains. Der Zeuge Y. hat hiervon weder direkt noch über Ali A. etwas davon erfahren. Wie der Fund der 500-Gramm-Packung Milchzucker der Marke 'Edelweiß' beim Angeklagten zeigt, streckte er das Kokain noch weiter, was ebenfalls darauf hindeutet, daß dessen Qualität dies zuließ (UA 21)."

5

Dies genügt zur rechtsfehlerfreien Feststellung des Wirkstoffgehalts des Kokains nicht. Es bleibt schon offen, was die Strafkammer unter "ansprechender" bzw. "akzeptabler" Qualität versteht. Das Landgericht hätte zu bedenken gehabt, daß bereits gute Qualität bei einem Wirkstoffgehalt von 40 % gegeben ist (vgl. Senatsbeschluß StV 1996, 214, 215; Körner BtMG 4. Aufl. § 29 a Rdn. 51).

6

Insbesondere aber hat das Landgericht zu Unrecht eine Streckung des von A. bezogenenen Kokains mit Milchzucker für die Schätzung des Wirkstoffgehalts herangezogen. Zwar begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, bei der Bestimmung des Wirkstoffgehalts eines Rauschgifts auch darauf abzustellen, daß der für den Handel bestimmte Stoff noch gestreckt werden konnte, ohne daß dadurch dessen Eignung zum gewinnbringenden Verkauf in Frage gestellt wurde. Jedoch hat das Landgericht hier nicht mit Tatsachen belegt, daß der Angeklagte das von A. bezogene Kokain tatsächlich noch gestreckt hat. Daß in seiner Wohnung am 26. August 1994, mithin mehrere Monate nach dem Erwerb der Kokainmengen, "eine 500-Gramm-Packung Milchzucker der Marke Edelweiß gefunden" wurde (UA 10), besagt nicht, daß der Angeklagte den Milchzucker zum Strecken der hier in Rede stehenden Kokainmengen benutzt hat. Der Angeklagte selbst hat dies nicht eingeräumt. Weitere objektive Umstände, die für die getroffene Feststellung sprechen könnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Danach erweist sich die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe das von A. bezogene Kokain noch gestreckt, letztlich als bloße Vermutung. Auf diese können die Feststellungen zum Schuldumfang nicht gestützt werden. Über die Bemessung der Einzelstrafen ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.

7

Der Schuldspruch bleibt von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt. Denn der Senat entnimmt den Gesamtmengen des von dem Angeklagten bezogenen Kokains von jeweils 100 g sowie den sonstigen von der Strafkammer für ihre Schätzung herangezogenen Umstände mit ausreichender Sicherheit, daß die nicht geringe Menge von 5 g Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133) in beiden Fällen nicht nur erreicht, sondern auch überschritten war.