Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1996, Az.: IX ZR 268/95
Schneider-Konzern; Flucht ins Ausland; Entlastungsbeweis; Privatvermögen; Volle Befriedigung der Gläubiger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1996
- Aktenzeichen
- IX ZR 268/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14463
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 30 Nr. 2 KO
Fundstellen
- EWiR 1996, 709-710 (Volltext mit red. LS u. Anm.) "Schneider-Konkurs"
- ZIP 1996, A57 (Kurzinformation)
- ZIP 1996, 1015 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Angesichts des Zusammenbruchs des Schneider-Konzerns und der Flucht der Eheleute Schneider ins Ausland können deren Gläubiger den Entlastungsbeweis nach § 30 Nr. 2 KO nicht mit der Begründung führen, sie seien davon überzeugt gewesen, daß das Privatvermögen der Eheleute Schneider zur vollen Befriedigung ihrer persönlichen - Gläubiger ausreiche (im Anschluß an BGHZ, 128, 196, 203).
Gründe
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Auf die in der Revisionsbegründung erörterte Frage, ob das Berufungsgericht das Senatsurteil vom 15. Dezember 1994 (BGHZ 128, 196 [BGH 15.12.1994 - IX ZR 24/94]) richtig verstanden hat, kommt es für die Entscheidung nicht an. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis, zu Recht festgestellt, daß die Gemeinschuldner bei Erlaß des Arrest- und Pfändungsbeschlusses am 15. April 1994 ihre Zahlungen bereits eingestellt hatten. Aus den vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgelegten Schreiben von drei Banken (D. Bank, ... und ...) ergibt sich, daß diese bis spätestens 12. April 1994 Kreditforderungen im Umfang von insgesamt knapp 200 Mio. DM fällig gestellt hatten und mit der Anforderung von weiteren rund 70 Mio. DM, die bei der ... offenstanden, im Hinblick auf die zwischenzeitliche Flucht- der Schuldner ins Ausland zu rechnen war. Die Gemeinschuldner konnten unter diesen Umständen auch keine - weitere - Kreditgewährung zur Begleichung sonstiger Verbindlichkeiten mehr erwarten. Selbst unter Berücksichtigung der ins Ausland verbrachten 245 Mio. DM läßt sich danach für den damaligen Zeitpunkt der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit und damit - im Hinblick auf die Flucht - der Zahlungseinstellung nicht verneinen.
Der Behauptung der Beklagten, ihnen seien die persönlichen Verbindlichkeiten der Eheleute S. nicht bekannt gewesen, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Mit einem solchen Vortrag konnten sie den Entlastungsbeweis nach § 30 Nr. 2 KO nicht führen. Wenn die Beklagten über persönliche Verbindlichkeiten der Gemeinschuldner nichts wußten, können sie angesichts des Zusammenbruchs des ...-Konzerns und der Flucht der Eheleute S. ins Ausland nicht davon überzeugt gewesen sein, daß deren Privatvermögen zur vollen Befriedigung ihrer - persönlichen - Gläubiger ausreiche oder sie die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit erlangen würden (vgl. BGHZ 128, 196, 203) [BGH 15.12.1994 - IX ZR 24/94].
Eine Gläubigerbenachteiligung läßt sich schon wegen der Ungewißheit der Dauer der nach der Konkurseröffnung angeordneten Zwangsverwaltung nicht verneinen.