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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1996, Az.: V ZR 302/94

Vermögenszuordnung; Eigentümerverzicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.03.1996
Aktenzeichen
V ZR 302/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14697
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1996, 785-786 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 530-531 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 1374-1376 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 1a II VZOG bewirkt nicht den Rechtsverlust des Eigentümers, der zur Zeit der DDR eine Verzichtserklärung abgegeben hat, sondern setzt voraus, daß die Erklärung nach dem damaligen Recht bereits zur Aufgabe des Eigentums geführt hat.

2. Nach § 310 DDR-ZGB trat der Verlust des Eigentums des Verzichtenden bereits mit der staatlichen Genehmigung der Verzichtserklärung, nicht erst mit der Eintragung des Verzichts (des Volkseigentums) in das Grundbuch ein.

Tatbestand:

1

Der Vater der Klägerinnen war Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in H.. Mit Schreiben vom 18. Februar 1977 und zu Protokoll des Rates der Stadt H. vom 29. März 1977 verzichtete er auf das Eigentum. Der Verzicht wurde vom Rat der Stadt am 23. März 1977 mit Wirkung zum 1. April 1977 genehmigt, im Grundbuch aber nicht vollzogen. Am 5. April 1977 wurde die Einsetzung des VEB Gebäudewirtschaft als Rechtsträger des Grundstücks angeordnet. Gegenwärtige Nutzerin ist die Beklagte, die aus dem volkseigenen Betrieb hervorgegangen ist. Die Klägerinnen, die ihren 1980 verstorbenen Vater beerbt haben, wurden am 17. Juli 1992 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

2

Sie haben beantragt, die Beklagte zur Herausgabe des Grundstücks, zur Rechnungslegung über dessen Verwaltung und zur Auszahlung eines sich daraus ergebenden Überschusses zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben.

3

Mit der Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an. Die Klägerinnen treten dem Rechtsmittel entgegen.

4

Während des Revisionsverfahrens hat der Oberfinanzpräsident durch Bescheid vom 1. März 1995 das streitige Grundstück der Beklagten zugeordnet. Die Klägerinnen hat er zuvor gehört. Diese haben gegen den Bescheid Anfechtungsklage erhoben.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg.

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I. Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten (verneinend für den Bereich des Vermögenszuordnungsgesetzes: Wilhelms, VIZ 1994, 465, 470; Rodermund/Deblitz, ZIP 1994, 1675 f; bejahend Schmidt-Räntsch/Hiestand, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 170, § 2 VZOG Rdn. 3) hat der Senat nicht zu prüfen. Sie ist in erster Instanz nicht gerügt worden und konnte deshalb vom Landgericht, wie stillschweigend geschehen, in den Entscheidungsgründen bejaht werden. Hieran sind, wovon das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen ist, die weiteren Instanzen gebunden (§ 17 a Abs. 5 GVG).

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II. Erfolg hat die Revision allerdings nicht bereits deshalb, weil mit dem Vermögenszuordnungsbescheid vom 1. März 1995 das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen an der Weiterverfolgung der vom Berufungsgericht zuerkannten Ansprüche entfallen wäre.

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1. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob, worauf der Senat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1995 (V ZR 39/94, WM 1995, 1726 [BGH 14.07.1995 - V ZR 39/94]) abgestellt hat, die im Vermögenszuordnungsverfahren getroffene Entscheidung zwischen den Parteien Bindungswirkung entfalten konnte (§ 2 Abs. 3 VZOG). Die Klägerinnen sind nicht Zuordnungsberechtigte und auch nicht als Erwerber volkseigenen Vermögens nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 VZOG beteiligt worden. Ob die in dem Vermögenszuordnungsbescheid herangezogene Vorschrift des § 1 a Abs. 2 VZOG, wonach von Bürgern nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 ZGB mit staatlicher Genehmigung aufgegebenes Grundeigentum Vermögen im Sinne des Zuordnungsrechtes darstellt, zu einer Bindung in dem hier streitigen Punkte, ob nämlich ein wirksamer Verzicht überhaupt erfolgt war, führen könnte, ist zumindest zweifelhaft. Die Bestimmung bewirkt keinen Eigentumsverlust, der nach dem Recht der DDR nicht bereits eingetreten wäre. Sie setzt vielmehr einen danach wirksamen Verzicht voraus und löst lediglich die Zuordnungsfähigkeit von der nach § 310 Abs. 2 ZGB zur Entstehung von Volkseigentum erforderlich gewesenen Eintragung des Verzichts in das Grundbuch. Zugleich ordnet sie an, daß Vorschriften, nach denen ein Verzicht auf das Eigentum "rückgängig gemacht werden kann", auch von einem Zuordnungsbescheid unberührt bleiben. Zu ihnen zählt die Gesetzesbegründung die Vorschriften des Privatrechts und führt als Beispiel die "Anfechtung" an (BR-Drucks. 227/92, S. 283). Könnte gleichwohl der Bescheid vom 1. März 1995 in der Vorfrage, ob ein Eigentumsverlust des Erblassers durch Verzicht eingetreten war, für die Klägerinnen bindend sein, so wäre diese Bindung doch durch die erhobene Anfechtungsklage aufgeschoben (§ 80 Abs. 1 VwGO).

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2. Allerdings ist der Senat in der Entscheidung vom 14. Juli 1995 (vorstehend zu 1) davon ausgegangen, daß mit der Suspension der Bindungswirkung das Rechtsschutzinteresse an der Klage vor den Zivilgerichten nicht ohne weiteres wieder auflebt. Er hat dazu auf die strukturellen Abkürzungen des Streitverfahrens vor den Verwaltungsgerichten in Zuordnungssachen (Wegfall der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, § 6 Abs. 1 VZOG; Konzentration bei Streitigkeiten über Entscheidungen des "Präsidenten der Treuhandanstalt" beim Verwaltungsgericht Berlin, § 6 Abs. 2 VZOG) hingewiesen. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Er gilt aber nicht ausnahmslos. Im Streitfall kann, wie sich aus Abschn. III (s. sogleich) ergibt, im Revisionsverfahren eine Endentscheidung getroffen werden. Der strukturelle Beschleunigungsvorteil des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht kann sich damit nicht auswirken.

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III. 1. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, ein wirksamer Eigentumsverzicht habe nach § 310 ZGB auch die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch vorausgesetzt. Zweck der Vorschrift sei es nämlich gewesen, das Entstehen herrenloser Grundstücke zu verhindern. Da die Eintragung unterblieben sei, habe der Erblasser das Eigentum an dem Grundstück nicht verloren gehabt. Die Klägerinnen könnten daher als Erbinnen ihre Ansprüche hierauf stützen.

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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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2. Nach dem ab 1. Januar 1976 in der DDR gültig gewesenen, gemäß Art. 233 § 2 EGBGB weiterhin maßgeblichen § 310 ZGB hat der Vater der Klägerinnen wirksam auf das Eigentum verzichtet.

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a) Wortlaut und Systematik dieser Vorschrift unterschieden, insoweit § 928 BGB folgend, zwischen dem Eigentumsverzicht (Abs. 1) und der Aneignung des aufgegebenen Grundstücks (Abs. 2). Die Aufgabe des Eigentums erfolgte nach § 310 Abs. 1 ZGB durch (formbedürftige) Verzichtserklärung des Eigentümers und staatliche Genehmigung des Verzichts. Nach § 310 Abs. 2 Satz 1 ZGB entstand mit der Genehmigung und der Eintragung des Verzichts in das Grundbuch Volkseigentum. Mithin war nicht die Aufgabe des Eigentums, sondern lediglich die Entstehung des Volkseigentums, von einer Dokumentation im Grundbuch abhängig gemacht (zu der in dieser Frage unklaren Literatur aus der DDR-Zeit vgl. Kollektivkommentar zum ZGB, 1985, § 310 Anm. 1; Erläuterungen zum ZGB, herausgegeben vom Ministerrat der DDR, 1975, S. 182; Klinkert/Oehler/Rohde, Eigentumsverzicht und Nutzung von Grundstücken und Gebäuden, Grundriß Zivilrecht, Heft 2, 1977, S. 101 f; Rohde u.a., Bodenrecht, 1976, S. 566 bezeichnen zwar die Eintragung des Verzichts in das Grundbuch als Voraussetzung seiner Wirksamkeit, übernehmen damit aber nur wortgleich die in Arlt/Rohde, Bodenrecht, 1967, S. 437 - also noch für § 928 BGB - vertretene Ansicht).

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b) Dies wurde auch dem Gesetzeszweck gerecht. In der DDR kam der Aufgabe von Grundeigentum eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Aufgrund der staatlichen Wohnungspolitik, vor allem der nicht kostendeckenden Mieten, die insbesondere Mehrfamilienhausgrundstücke zu einer Belastung für die Eigentümer werden ließen, verzichteten diese vielfach auf ihr Grundeigentum. Der Staat war indessen daran interessiert, daß die Eigentümer ihren Verpflichtungen - insbesondere aus bestehenden Mietverträgen - weiterhin nachkamen. Dem diente die durch §§ 2 und 12 Abs. 1 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 11. Januar 1963, GBl II, S. 159 (GVO 1963) eingeführte und von § 310 ZGB übernommene generelle Genehmigungspflicht für den Eigentumsverzicht an Grundstücken. Mit ihr war sichergestellt, daß der Eigentümer sein Grundstück nicht ohne Billigung des Staates aufgeben konnte, wie dies nach § 928 Abs. 1 BGB noch möglich gewesen war. Einen weitergehenden Zweck verfolgte auch § 310 ZGB nicht. In dem von dieser Vorschrift vorausgesetzten Genehmigungsverfahren war zu prüfen, ob der erklärte Verzicht "den Grundsätzen des sozialistischen Aufbaus und den sich aus dem Eigentum gegenüber der Gesellschaft ergebenden Pflichten nicht widersprach" (§ 5 GVO 1963). Gegenstand dieser Prüfung hatte auch zu sein, ob ein Interesse an der Übernahme des Grundstücks in das Volkseigentum bestand. War dies zu verneinen, konnte der Entstehung herrenloser Flächen durch Versagung der Genehmigung vorgebeugt werden. Ein Bedürfnis dafür, den Verzichtenden bis zur Entstehung des Volkseigentums an seiner Eigentümerstellung festzuhalten, bestand mithin nicht.

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c) Die Gesetzesgeschichte bestätigt dieses Ergebnis. § 310 des vom Ministerrat der DDR am 20. September 1974 vorgelegten Entwurfs eines Zivilgesetzbuches (Volkskammer-Drucks. Nr. 49, 6. Wahlperiode) hatte den Verzicht auf das Grundeigentum von denselben Voraussetzungen abhängig gemacht, wie das spätere Gesetz. Er hatte dem Verzicht aber unmittelbar die Wirkung beigemessen, Volkseigentum zu begründen. § 310 ZGB hat sich von dieser, das Entstehen herrenloser Flächen bereits mit den Mitteln des Zivilrechts ausschließenden, Konzeption abgewandt und auf das Modell des § 928 BGB insoweit zurückgegriffen, als er das Erlöschen des Eigentums des bisher Berechtigten und die Entstehung von Eigentum in der Hand des Staates (nach dem Recht der DDR als Volkseigentum) rechtlich trennte. Allerdings hat er die auf die freie Verfügungsbefugnis über das Eigentum (§ 903 BGB) zurückgehende Lösung des § 928 BGB, wonach die Erklärung des Verzichts und dessen Eintragung in das Grundbuch zum Erlöschen des Eigentums führten, durch das Instrument der staatlichen Genehmigung des Verzichts ersetzt. Damit hatte er sich zugleich dafür entschieden, einer unerwünschten Entstehung herrenlosen Bodens mit staatlichen Mitteln, nicht dagegen durch eine entsprechende Ausgestaltung des Zivilrechts, entgegenzuwirken.

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d) Gegenteiliges ergibt sich, anders als die Klägerinnen meinen, auch nicht aus § 2 Abs. 2 der Anordnung zur Grundstücksverkehrverordnung vom 23. Januar 1978, GBl I 79. Danach war der Rat des Kreises verpflichtet, den bisherigen Eigentümer von der Eintragung des Verzichts in das Grundbuch zu benachrichtigen. Diese Vorschrift griff die in § 12 Abs. 2 GVO vorgesehene Eintragungsnachricht des Liegenschaftsdienstes auf, die auch dann zu erfolgen hatte, wenn der Eintragung, wie etwa im Erbfalle, lediglich deklaratorische Bedeutung zukam. Der Anordnung zur Grundstücksverkehrsverordnung läßt sich mithin kein Hinweis darauf entnehmen, daß die Wirkung des Verzichts, abweichend von Wortlaut und Zweck des § 310 ZGB, von der Dokumentation im Grundbuch abhängig gewesen wäre. Gleiches gilt im Ergebnis für die von den Klägerinnen zum Vergleich herangezogene Vorschrift des § 311 ZGB. Danach erloschen eingetragene Rechte am Grundstück mit der Eintragung des Rechtsverzichts in das Grundbuch. Dieser Weg wurde für den aus der Sicht der DDR gewichtiger erschienenen und deshalb staatsnah ausgestalteten Eigentumsverzicht nicht gewählt.

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IV. Das Berufungsurteil hat mithin keinen Bestand. Das den Herausgabeanspruch sowie die Anträge auf Rechnungslegung und Auszahlung des Überschusses in allen Stufen (§ 254 ZPO) abweisende Urteil des Landgerichts ist wiederherzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht für die Rechtsmittelinstanzen auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kostenausspruch des Landgerichts ist dahin zu berichtigen, daß die unterlegenen Klägerinnen nach Kopfteilen haften (§§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).