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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1996, Az.: VIII ZB 7/96

Wiedereinsetzung; Berufungsbegründungsfrist; Auskunft; Vertrauensschutz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1996
Aktenzeichen
VIII ZB 7/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1996, 1299 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1996, 639 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1996, 1682 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 1389-1390 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsanwalt darf von antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ausgehen, wenn ihm seine zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte mitteilt, nach telefonischer Auskunft der Geschäftsstellenbeamtin des zuständigen Senats sei die beantragte Verlängerung bewilligt worden.

Gründe

1

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung gelieferter Waren nebst Zinsen. Das Landgericht hat im wesentlichen antragsgemäß erkannt; abgewiesen wurde lediglich ein Teil des Zinsanspruchs.

2

Gegen das ihr zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 17. Juli 1995 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Vorsitzende des zuständigen Senats hat die Frist für die Begründung des Rechtsmittels zunächst antragsgemäß bis zum 16. November 1995 verlängert, den mit Schriftsatz vom 13. November 1995, eingegangen beim Oberlandesgericht am 14. November 1995, gestellten Antrag auf eine weitere Fristverlängerung bis zum 18. Dezember 1995 hat sie indessen am 22. November 1995 zurückgewiesen.

3

Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1995, beim Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte ihre Berufung begründet und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

4

Das Wiedereinsetzungsgesuch hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten wie folgt begründet:

5

Nach seinem zweiten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe seine Sekretärin L. Sch. auf Veranlassung des Bürovorstandes sich telefonisch erkundigt, ob die Verlängerung bewilligt worden sei. Am 14. November 1995 sei ihr von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des zuständigen Senats zunächst lediglich mitgeteilt worden, der Antrag auf Fristverlängerung sei dort noch nicht eingegangen. Auf erneuten Anruf am nächsten Tag habe sie indessen die Auskunft erhalten, dem Antrag sei stattgegeben worden. Der Name der jeweiligen Gesprächspartnerin sei nicht bekannt.

6

Zur Glaubhaftmachung hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten eine Telefonabrechnung vorgelegt sowie eine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin Sch., in welcher versichert wird, "... daß die in jenem Antrag vorgetragenen Tatsachen, soweit sie meine eigenen Wahrnehmungen betreffen, richtig und vollständig wiedergegeben sind."

7

Das Oberlandesgericht hat der Beklagten durch Beschluß vom 15. Dezember 1995 die Wiedereinsetzung versagt und gleichzeitig ihre Berufung als unzulässig verworfen.

8

Es ist der Ansicht, den Prozeßbevollmächtigten treffe an der Fristversäumnis ein Verschulden, weil die naheliegende Möglichkeit eines Mißverständnisses bei den Ferngesprächen bzw. bei der Weitergabe des Inhalts dieser Gespräche zum Prozeßbevollmächtigten von diesem bei Anwendung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte bedacht und durch Nachfrage hätte ausgeräumt werden können und müssen.

9

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Dabei hat deren Prozeßbevollmächtigter vorgetragen, daß aufgrund allgemeiner Weisung in seinem Büro die zuständige Sekretärin bei Anträgen auf Fristverlängerungen spätestens am Tage vor Fristablauf das Ergebnis fernmündlich beim Gericht abzufragen habe. Detailliert hat er den Geschehensablauf hinsichtlich der bereits vorgetragenen beiden Telefonanrufe geschildert und Angaben zur Ausbildung, Überwachung und Zuverlässigkeit der Sekretärin Sch. gemacht.

10

Mit der sofortigen Beschwerde hat er eine eidesstattliche Versicherung der Sekretärin Sch. vorgelegt, in welcher die in ihr Wissen gestellten Tatsachen sämtlich enthalten sind.

11

II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

12

Nach den im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemachten Tatsachen war die Beklagte ohne eigenes oder ihr anzurechnendes Verschulden gehindert, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO).

13

1. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat nunmehr auch glaubhaft gemacht, daß seiner Sekretärin Sch. am 15. November 1995 auf Anfrage telefonisch mitgeteilt wurde, die beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei bewilligt worden.

14

a) Diese Glaubhaftmachung hat das Berufungsgericht zu Recht noch vermißt. Es fehlt eine hinreichende Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungsgründe, wenn die dem Antrag beigefügte eidesstattliche Erklärung keine eigene Sachdarstellung enthält, sondern lediglich pauschal auf die Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch Bezug nimmt (BGH-Beschluß vom 26. Mai 1988 - X ZB 4/88 = VersR 1988, 860). Die dem Berufungsgericht mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte Erklärung der Sekretärin Sch. erschöpfte sich, im Gegensatz zur im Beschwerdeverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, in einer derartigen Bezugnahme. Die Glaubhaftmachung im Beschwerdeverfahren ist indessen rechtzeitig, weil das Beschwerdeverfahren noch zum Verfahren über den Antrag i.S.d. § 236 Abs. 2 ZPO zählt (BGH-Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 = MDR 1992, 1002 f).

15

b) Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Sekretärin Sch. macht die Wiedereinsetzungsgründe hinreichend glaubhaft. Sie begründet die Überzeugung von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des vorgetragenen Geschehensablaufs. Dies reicht aus (BGH-Beschluß vom 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75 = VersR 1976, 928 f). Für die sachliche Richtigkeit dieser Erklärung spricht auch die vorgelegte Telefonabrechnung. Danach wurden über den Fernsprechanschluß der Anwaltssekretärin an den genannten Tagen zwei Ferngespräche mit dem Telefonanschluß der Geschäftsstelle des zuständigen Senats geführt. Daraus, daß die Sekretärin Sch. nicht den Namen ihrer Gesprächspartnerin anzugeben vermag, folgt kein anderes Ergebnis. Wie die Beklagte insoweit zutreffend ausführt, melden sich Mitarbeiter gerichtlicher Geschäftsstellen nicht regelmäßig mit ihrem Namen. Zwar sollte bei der Einholung einer so wichtigen Auskunft der Name des Gesprächspartners erfragt werden, wenn er nicht ohnehin genannt wird. Diese Unterlassung kann jedoch der Beklagten nicht angelastet werden; sie ist kein anwaltliches Verschulden.

16

2. Es gereicht dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht zum Vorwurf, daß er auf die Richtigkeit der Auskunft seiner Sekretärin, die beantragte Fristverlängerung sei bewilligt worden, vertraut hat. Ein sachlicher Grund für ein etwaiges Mißverständnis kann nicht angenommen werden; insbesondere nachdem nunmehr glaubhaft gemacht worden ist, daß es sich bei der Sekretärin um eine gut ausgebildete, seit Jahren bewährte und zuverlässige Kraft handelt.

17

Die Mitteilung der (neuen) Tatsachen zur Zuverlässigkeit und Überwachung der Sekretärin im Beschwerderechtszug stellt sich lediglich als (zulässige) Ergänzung der bisher insoweit unvollständigen Angaben dar; es handelt sich nicht um ein (unzulässiges) Nachschieben von Gründen.

18

Die Auskunft, eine beantragte Fristverlängerung sei bewilligt worden, ist eindeutig; sie läßt für Mißverständnisse keinen Raum. Daran ändert es nichts, daß die Auskunft zunächst von der Sekretärin entgegengenommen und sodann an den Anwalt weitergegeben wurde. Der Anwalt hatte somit keine Veranlassung zu einer eigenen Nachfrage beim Gericht.

19

Insbesondere durfte sich der Anwalt mit einer von der Geschäftsstellenmitarbeiterin erfragten Auskunft begnügen; eine Auskunft durch die Vorsitzende des Senats war nicht erforderlich. Dies wäre u.U. anders zu beurteilen, wenn lediglich die Erfolgsaussichten des Antrags auf Verlängerung hätten erfragt werden sollen (vgl. BGH-Beschluß vom 16. Juni 1992 - X ZB 6/92 = VersR 1993, 379). Im Streitfall wurde indessen nicht angefragt, ob Fristverlängerung bewilligt werde, sondern, ob eine solche bewilligt worden sei. Es gibt keinen Grund, einer bejahenden Auskunft vertrauensbildende Wirkung zu verweigern, wenn sie von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle erteilt wird.