Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1996, Az.: 1 StR 114/96

Anordnung der Sicherungsverwahrung; Symptomtat; Würdigung des Täters; Sonstige Vorstrafen; Pflichtgemäßes Ermessen des Tatrichters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.03.1996
Aktenzeichen
1 StR 114/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 196-197 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 I Nr. 1 StGB ist Voraussetzung, daß der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen einer Symptomtat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Diese Symptomtaten müssen in Verbindung mit der Würdigung des Täters, die auch die Heranziehung seiner sonstigen Vorstrafen zuläßt, für seine Gefährlichkeit und somit für die Anordnung der Sicherungsverwahrung maßgebend sein. Ihr Vorliegen muß sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergeben.

2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach der subsidiären Vorschrift des § 66 II StGB liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 9 Fällen, jeweils in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Urkundenfälschung, und wegen Betrugs in weiteren 26 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Ausweismißbrauch, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zugleich hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich zum Maßregelausspruch Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Zur Sachrüge hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

3

"Während der Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist, kann mangels ausreichender Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben.

4

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist dafür Voraussetzung, daß der Täter vor der neuen Tat schon zweimal wegen einer Symptomtat zu einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist (vgl. BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87]). Diese Symtomtaten müssen in Verbindung mit der Würdigung des Täters, die auch die Heranziehung seiner sonstigen Vorstrafen zuläßt, für seine Gefährlichkeit und somit für die Anordnung der Sicherungsverwahrung maßgebend sein (vgl. Dreher/Tröndle 47. Aufl. § 66 Rdn. 17 m.w.N.). Ihr Vorliegen muß sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergeben (vgl. BGH Beschluß vom 7. November 1995 - 1 StR 530/95).

5

Daran fehlt es hier. Ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 61) hat die Strafkammer unsubstantiiert alle Vorverurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zugrunde gelegt, bei denen es sich jedoch ganz überwiegend um Verurteilungen zu Gesamtfreiheitsstrafen handelt, ohne daß sich diesen mit letzter Sicherheit entnehmen ließe, daß in ihnen jeweils mindestens eine Einzelstrafe von einem Jahr enthalten ist. Lediglich die Verurteilung des Landgerichts Düsseldorf vom 1. August 1988, in die eine Verurteilung des Amtsgerichts Darmstadt vom 17. Dezember 1986 wegen Betruges.einbezogen worden ist (UA S. 16), und die durch das Landgericht Essen am 10. November 1975 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung, Entführung gegen den Willen der Entführten sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Vergewaltigung und Fahren ohne Fahrerlaubnis (UA S. 7) lassen erkennen, daß Einzelstrafen von mehr als einem Jahr verhängt worden sind.

6

Die letztgenannte Verurteilung scheidet als Symptomtat jedoch aus. Zwar können auch unterschiedliche Delikte in einem gleichgelagerten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen und Ausfluß eines gleichermaßen wirksam werdenden Hanges sein; dies läßt sich den Feststellungen hier aber nicht entnehmen. Lediglich die dem Angeklagten zur Last gelegten zahlreichen Betrugsstraftaten entsprangen im wesentlichen seinem übersteigerten Geltungsbedürfnis verbunden mit dem unbedingten Willen, einen hohen materiellen und sozialen Lebensstandard zu erreichen, ohne sich mit einer seiner Ausbildung entsprechenden bescheideneren bürgerlichen Existenz begnügen zu wollen, und begründen deshalb seine Gefährlichkeit (UA S. 62). Dafür, daß dies auch für die durch das Landgericht Essen abgeurteilten Delikte gilt, ist nichts ersichtlich.

7

Die ausgesprochene Maßregel kann auch nicht deshalb bestehen bleiben, weil die Strafkammer darlegt, daß sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB gegeben sind. Sie hat die Entscheidung ausdrücklich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB gestützt, einer gebundenen Entscheidung (UA S. 64). Die Unterbringung nach der subsidiären Vorschrift des § 66 Abs. 2 StGB liegt aber im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, daß und aus welchen Gründen der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 5 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht."