Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1996, Az.: IV ZR 351/94

Kläger als Gewährsperson seines Zeugen; Stützung auf Zeugenaussage; Glaubwürdigkeit des Klägers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1996
Aktenzeichen
IV ZR 351/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1996, 983-984 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1996, 703-704 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 1996, 339-340 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn der Kläger Gewährsperson der Zeugen ist, auf deren Aussagen er sich zum Beweis des äußeren Bildes eines Kfz-Diebstahls stützt, so ist bei gegebenem Anlaß auch seine Glaubwürdigkeit zu beurteilen.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten aus einer Kaskoversicherung für einen Pkw Porsche 911 Carrera 4 Cabrio.

2

Dieses Fahrzeug hatte der Kläger Ende März 1990 als Neufahrzeug geleast und bei der Beklagten versichert; die Leasinggeberin erhielt einen Sicherungsschein. Nach seiner Behauptung ist der Wagen in der Zeit vom 13. bis 25. Oktober 1991 aus der Garage des damals von seiner Mutter in H. bewohnten Hauses entwendet worden. Die Beklagte bestreitet einen Diebstahl. Sie hält die Angaben des Klägers dazu für widersprüchlich und deshalb nicht für glaubhaft. Sie meint weiter, auch im Falle eines Diebstahls sei sie aus anderen Gründen leistungsfrei.

3

Mit seiner vom Landgericht abgewiesenen Klage hat der Kläger außer dem Neupreis des Wagens zur Diebstahlszeit nebst Sonderausstattung - das sind zusammen 143.723,67 DM - auch die letzten sechs Leasingraten mit insgesamt 9.375,84 DM sowie Zinsen verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Klage mit Ausnahme der Leasingraten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft den vom Kläger zu erbringenden Entwendungsbeweis als geführt angesehen hat.

5

1. a) Das Berufungsgericht führt aus, für den Entwendungsbeweis in der Fahrzeugversicherung genüge bedingungsgemäß das aus erwiesenen (Indiz-)Tatsachen erschlossene äußere Bild eines Diebstahls. Das entspricht der Senatsrechtsprechung. Danach kann das äußere Bild dann bejaht werden, wenn feststeht, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug an dem von ihm angegeben Ort zu bestimmter Zeit abgestellt und dort gegen seinen Willen nicht mehr vorgefunden hat.

6

b) Den Aussagen der vom Einzelrichter des Oberlandesgerichts vernommenen Zeuginnen, der Freundin und der Mutter des Klägers, entnimmt das Berufungsgericht solche konkreten Mindesttatsachen, die seiner Meinung nach mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines versicherten Diebstahls ergeben. Das aber trifft nicht zu.

7

aa) Folgt man der Aussage der Freundin des Klägers, dann steht nur fest, daß diese Zeugin das Fahrzeug verschlossen und mit hochgedrehten Fenstern in der ungesicherten Garage abgestellt hat, daß weiter 12 Tage später der Kläger sie anrief und ihr mitteilte, der Wagen stehe dort nicht mehr, er sei offenbar gestohlen. Mehr als die Tatsache des Telefongesprächs ist der Bekundung nicht zu entnehmen. Nur dann, wenn weiter diese telefonische Mitteilung des Klägers dahin zu verstehen ist, daß in den 12 Tagen der Pkw nicht mit seinem Willen aus der Garage gebracht wurde, und vor allem, wenn feststeht, daß diese Angaben des Klägers im Telefongespräch der Wahrheit entsprechen, sind die erforderlichen Mindesttatsachen für das äußere Bild bewiesen. Noch weniger ergibt die Bekundung der anderen Zeugin. Die Mutter des Klägers hat lediglich ausgesagt, sie sei in Amerika gewesen, als die Sache mit dem Porsche passierte. Sie sei allerdings wohl am nächsten Tag, jedenfalls ganz kurz danach zurückgekommen, und der Kläger habe ihr gesagt, der Porsche sei aus der Garage gestohlen worden.

8

Das Berufungsurteil enthält nichts zu der demgemäß allein entscheidenden Frage (Senatsurteile vom 24.4.1991 - IV ZR 172/90 - VersR 1991, 917 unter 2 und vom 17.3.1993 - IV ZR 11/92 - VersR 1993, 571 unter 1), ob und warum gegebenenfalls die Mitteilungen des Klägers den Zeuginnen gegenüber wahrheitsgemäß waren.

9

bb) Gleichwohl und damit rechtsfehlerhaft heißt es im angefochtenen Urteil ohne weitere Begründung, das, was die Zeuginnen zur Überzeugung des Berufungsgerichts wahrheitsgemäß ausgesagt hätten, reiche zur Feststellung eines äußeren Erscheinungsbildes noch aus. Zwar handele es sich um dem Kläger nahestehende Zeuginnen. Ihre Angaben seien aber glaubhaft, nämlich in sich widerspruchsfrei und plausibel. Wären sie unwahr und abgesprochen, würde es für die Zeuginnen näher gelegen haben, zwingendere Indiztatsachen zu bekunden, z.B., daß der Kläger in ihrer Gegenwart das spurlose Verschwinden aus der Garage erstmals bemerkt habe.

10

Die letztgenannte Begründung geht nicht auf die Möglichkeit ein, daß der Kläger von sich aus ohne irgendeine Absprache mit den Zeuginnen diesen die Unwahrheit gesagt hat. Auch in weiterer Hinsicht sind diese Ausführungen bedenklich, wie die Revision mit Recht rügt. Ihnen ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Tatrichter sich die notwendige Unterscheidung zwischen der Glaubhaftigkeit der Aussage einerseits und der Glaubwürdigkeit der Beweispersonen andererseits (Senatsurteil vom 13.3.1991 - IV ZR 74/90 - VersR 1991, 924 unter II 1) hinreichend bewußt gemacht hat. Das Gericht darf nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bei der Behandlung der Glaubwürdigkeit nur das berücksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht. Deshalb muß der mit der Beweisaufnahme beauftragte Einzelrichter Umstände, die für die Würdigung durch das Kollegium maßgeblich sein sollen, zumindest im Protokoll niederlegen (vgl. außer dem genannten Senatsurteil vom 13.3.1991 unter II 1 b BGH, Urteile vom 30.1.1990 XI ZR 162/89 - und vom 18.3.1992 - VIII ZR 30/91 - BGHR ZPO § 286 Zeugenbeweis 1 und 3 = NJW 1991, 1302 bzw. 1992, 1966).

11

c) Zudem gab es hier besonderen Anlaß für das Berufungsgericht, sich mit der Glaubwürdigkeit des Klägers als der Gewährsperson der Zeuginnen zu beschäftigen. Die Beklagte hat nicht nur auf dessen widersprüchliche Angaben schon vor dem Prozeß, nämlich gegenüber der Polizei einerseits und gegenüber der Beklagten andererseits, und dann im Prozeß, nämlich z.B. in der Klageschrift S. 4 einerseits und in der Berufungsbegründung S. 5 und 6 andererseits, hingewiesen. Sie hat z.B. auf falsche Angaben zur Schadenshöhe aufmerksam gemacht und zu seinen Vermögensverhältnissen und seinem Interesse an der Beendigung des Leasingvertrages sowie zu den Besonderheiten der Fahrzeugschlüssel (vgl. dazu aber das oben unter 1. a) a.E. genannte Senatsurteil BGHZ 130, 1 [BGH 17.05.1995 - IV ZR 279/94]) ausführlich mit Beweisantritt vorgetragen. Mit diesen auch für die Glaubwürdigkeit des Klägers bedeutsamen Punkten hat sich das Berufungsgericht nur unzureichend auseinandergesetzt. Es hat sie z.T. nur im Rahmen der bei fehlendem Beweis für das äußere Bild bedeutungslosen Frage behandelt, ob der Beklagten der Vortäuschungsbeweis gelungen ist. Zu einem weiteren Teil ist es bei der Frage nach Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten darauf eingegangen. Für die Frage nach der Glaubwürdigkeit des Klägers können diese Umstände aber eine andere oder größere Bedeutung erlangen.

12

2. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise. Sollte dem Kläger der Beweis für das äußere Bild, der Beklagten aber nicht der Vortäuschungsbeweis gelingen, dann sind die Ausführungen im angefochtenen Urteil dazu nicht zu beanstanden, daß die Beklagte ausgehend von den dort gewürdigten Umständen nicht leistungsfrei ist wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger (§ 61 VVG) oder wegen etwaiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Hinblick auf deren mangelnde Relevanz gemäß § 7 V (1) AKB (vgl. Senatsurteil vom 7.12.1983 - IVa ZR 231/84 - VersR 1984, 228 a.E.). Diese Ausführungen werden von der Revision auch nicht gerügt.

13

Unerheblich ist auch die Frage der Revision danach, ob das Berufungsurteil die Beweislastverteilung bei der Gefahrerhöhung richtig gesehen hat. Der Kläger hat zwar entgegen § 27 Abs. 2 VVG die im Verlust eines Fahrzeugschlüssels und des Fahrzeugscheines liegende Gefahrerhöhung der Beklagten nicht unverzüglich, sondern erst ein Jahr später nach der von ihm behaupteten Entwendung angezeigt. Das hat gemäß § 28 Abs. 1 VVG Leistungsfreiheit der Beklagten zur Folge. Jedoch bleibt die Leistungspflicht nach § 28 Abs. 2 Satz 2 letzte Alternative VVG bestehen, wenn die Gefahrerhöhung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt hat. Dazu führt das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung aus, die ernstliche Möglichkeit, daß beim Diebstahl der im November 1990 in D. abhanden gekommene Schlüssel verwendet worden sei, liege so fern, daß sie "zur Überzeugung des Berufungsgerichts" ausscheide. Also kann es auf die Beweislast des Klägers für das Fortbestehen der Leistungspflicht (BGH, Urteil vom 16.9.1986 - VI ZR 159/85 - VersR 1987, 37 unter II 2 a) nicht ankommen.

14

3. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht.