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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1986, Az.: VI ZR 159/85

Verkehrsunfall; Haftungsanteil; Defekte Bremsanlage; Beweislast

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1986
Aktenzeichen
VI ZR 159/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1987, 37-39 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Sofern eine Begegnungskollision auf verschiedene Ursachen zurückgeht, sind die Haftungsanteile der Beteiligten abzuwägen.

Die dem Versicherungsnehmer obliegende Beweislast liegt bei Direktklage gem. § 3 Nr. 1 PflVG beim Geschädigten, wenn er vorbringt, daß sein gefahrerhöhendes Verhalten (hier: Fahren trotz defekter Bremsanlage) keinerlei Einfluß auf Eintritt und Umfang der Versicherungsleistung hat.