Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1996, Az.: IV ZR 334/94
Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer gebündelten Geschäftsversicherung, die eine Einbruchdiebstahlversicherung einschließt; Leistungsfreiheit der Versicherung wegen Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers; Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1996
- Aktenzeichen
- IV ZR 334/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 16044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.07.1994
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1996, 981-983 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1996, 305-306 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Herrn Norbert S., St. straße ..., M.,
Prozessgegner
T. Allgemeine Versicherung AG,
vertreten durch den Vorstand, H. straße ..., M.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Prüfung, ob ein Versicherungsnehmer das äußere Bild einer Entwendung schlüssig dargelegt hat, genügt zur Ablehnung nicht allein die Darlegung von Unklarheiten bei dessen Angaben, sondern es ist eine Würdigung dieser Umstände dahin erforderlich, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer Vortäuschung begründen können.
- 2.
Hat bei einem Anspruch aus einer Einbruchdiebstahlsversicherung der Versicherungsnehmer Tatsachen bewiesen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen, dann muß der Versicherer Tatsachen beweisen, die mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl vorgetäuscht ist.
- 3.
Einem Versicherungsnehmer kann ein Mangel der Stehlgutliste (hier: keine Angabe der Seriennummer elektronischer Geräte) nicht zur Last gelegt werden, wenn dieser Mangel darauf beruht, daß sich der Versicherungsnehmer diese Nummern nicht vor dem Diebstahl notiert hat und eine solche Obliegenheit ihm nicht vertraglich auferlegt wurde.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1996
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 1994 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer gebündelten Geschäftsversicherung, die eine Einbruchdiebstahlversicherung einschließt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 87) zugrunde.
Der Kläger betreibt einen Telefonladen. Er hat behauptet, in seine Geschäftsräume sei in der Nacht vom 4. auf den 5. Juli 1992 eingebrochen worden. Dabei seien drahtlose Telefone, Autotelefone, Anrufbeantworter, Faxgeräte und andere Gegenstände zu einem Gesamtwert von 176.146,38 DM entwendet worden. Der Kläger zeigte den Diebstahl der Polizei am 5. Juli 1992 an. Diese stellte bei einer Besichtigung der Geschäftsräume fest, daß von sieben Metallstäben des Fenstergitters des Verkaufsraumes sechs Stäbe im oberen Bereich durchtrennt und nach unten gebogen waren. Das Fenster war eingeschlagen.
Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 176.146,38 DM in Anspruch genommen; hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus dem Schadenereignis vom 4./5. Juli 1992 Versicherungsleistungen zu gewähren. Die Beklagte verweigert Entschädigungsleistungen. Sie hat bestritten, daß der vom Kläger behauptete Einbruchdiebstahl stattgefunden hat. Zudem hält sie sich wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers für leistungsfrei. Der Kläger habe seiner Aufklärungsobliegenheit nicht genügt und keine ordnungsgemäße Stehlgutliste vorgelegt.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers in Höhe eines Betrages von 138.656,96 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. Oktober 1992 stattgegeben und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus dem Schadenereignis Versicherungsleistungen zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; darüber hinaus verfolgt er den mit seiner Anschlußberufung geltend gemachten höheren Zinsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Soweit das Berufungsgericht seine Entscheidung - wie deren Gründe zumindest nahelegen - auch darauf stützen will, der Kläger habe den Eintritt des Versicherungsfalles Einbruchdiebstahl (§ 1 Nr. 1a, Nr. 2 AERB 87) nicht bewiesen, kann nicht ausgeschlossen werden, daß es die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Beweismaß bei Einbruchdiebstählen nicht berücksichtigt oder verkannt hat.
a)
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zukommen. Er genügt seiner Beweislast schon dann, wenn er das äußere Bild einer versicherten Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (Senatsurteil vom 14. Juni 1995 - IV ZR 116/94 - VersR 1995, 956 unter 2).
Das legt auch das Berufungsgericht noch zutreffend zugrunde. Bereits das Landgericht war hier zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe mit den - unstreitigen - Umständen am Tatort das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls bewiesen. Das Berufungsgericht hat sich dem ausdrücklich angeschlossen.
Danach aber war es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, daß der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen auch dem Versicherer Beweiserleichterungen zu. Ihm muß die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Mißbrauch der Beweiserleichterungen durch einen unredlichen Versicherungsnehmer in ebenfalls erleichterter Weise darzutun und zu beweisen. Auch für diesen Gegenbeweis des Versicherers ist deshalb kein Vollbeweis, vielmehr lediglich der Nachweis konkreter Tatsachen erforderlich, die allerdings nicht nur mit hinreichender, sondern mit höherer, nämlich erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (Senatsurteile vom 24. Februar 1993 - IV ZR 24/92 - VVGE § 5 VHB 84 Nr. 4; vom 14. Juni 1995, a.a.O.).
b)
Wenn der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde liegt, die Beklagte habe diesen Beweis geführt, kann nicht ausgeschlossen werden, daß dies von Rechtsfehlern beeinflußt ist. Denn die Entscheidung läßt bereits nicht erkennen, daß das Berufungsgericht die Differenzierung im Beweismaß für den Versicherungsnehmer einerseits und den Versicherer andererseits beachtet und es insbesondere die höheren Anforderungen an den Beweis des Versicherers in seine Erwägungen einbezogen hat.
Der einleitende Hinweis, daß "es gegen die Tatsachenvermutung eines versicherten Diebstahls sprechen kann, wenn der Versicherungsnehmer seine ersten Angaben nachträglich korrigiert", gibt keinen Anhalt für die Berücksichtigung dieser Beweisanforderungen; er deutet eher auf geringere Anforderungen hin. Denn aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, daß dem angeführten Umstand erst dann Bedeutung im Rahmen der Beweisführung des Versicherers zukommt, wenn sich aus ihm - sei es auch im Zusammenhang mit weiteren Tatsachen - die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung des Versicherungsfalles ergibt. Auch den nachfolgenden Erwägungen des Berufungsgerichts kann eine Berücksichtigung der obengenannten Beweisgrundsätze nicht entnommen werden. Sie beschränken sich im wesentlichen darauf, Änderungen oder Unklarheiten bei den Angaben des Klägers nach Eintritt des behaupteten Versicherungsfalles aufzulisten. Es fehlt indessen an einer Würdigung dieser Umstände durch das Berufungsgericht mit Blick darauf, ob diese überhaupt oder mit welcher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahelegen. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung ergeben danach weder, daß das Berufungsgericht beim Beweis des Versicherers von einem zutreffenden Beweismaß ausgegangen ist, noch, daß es die erforderliche tatrichterliche Würdigung an diesem Maßstab vorgenommen hat. Das macht eine Annahme, der Kläger habe den Eintritt des Versicherungsfalles nicht bewiesen, rechtsfehlerhaft. Soweit die Abweisung der Klage darauf gestützt werden sollte, kann dies keinen Bestand haben.
c)
Für die neuerliche Beurteilung durch das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang zu den von ihm erwogenen Umständen noch auf folgendes hinzuweisen:
aa)
Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe bei der Anzeige des Diebstahls bei der Polizei verschwiegen, daß der wert- und umfangmäßig besonders ins Gewicht fallende Teil entwendeter Geräte (Autotelefone) noch im Lagerraum unsortiert gestapelt gewesen sei. Für diese Annahme fehlt es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.
Die vom Berufungsgericht herangezogenen Bemerkungen der Polizei zum möglichen Tatablauf, wonach die gestohlenen Geräte aus Regalen entnommen worden seien, beruhen auf Folgerungen der Polizei, die bei der Tatortbesichtigung Lücken in den Regalreihen festgestellt hatte. Schon deshalb ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Anknüpfungspunkt für seine Annahme, der Kläger müsse verschwiegen haben, daß auch auf dem Boden gestapelte Autotelefone entwendet worden seien. Daß der Kläger selbst den Standort der entwendeten Geräte angegeben hat oder er von der Polizei danach befragt worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Das Berufungsgericht erachtet für nicht plausibel, daß der Kläger auf seinen Vorhalt nur erklärt habe, er sei bei Erstattung der Anzeige aufgeregt gewesen und habe zunächst nur einige gestohlene Dinge angeben können. Das läßt unberücksichtigt, daß nach den Behauptungen des Klägers eine große Zahl verschiedener Geräte entwendet worden sein soll und der Kläger schon bei der Polizei angegeben hatte, sich einen genauen Überblick erst durch eine Bestandsaufnahme verschaffen zu können.
bb)
Das Berufungsgericht stellt fest, der Kläger habe eine Stehlgutliste "erst" am 7. Juli 1992 - also am zweiten Tag nach Erstattung der Anzeige - bei der Polizei abgegeben. Aus den Gründen der Entscheidung wird nicht ersichtlich, was daraus für den Beweis des Versicherers zu entnehmen sein soll. Unberücksichtigt läßt das Berufungsgericht auch hier, daß die Erstellung der Liste erst nach Durchführung einer Inventur erfolgen konnte.
cc)
Welche Feststellungen das Berufungsgericht schließlich zur Frage der Angabe von Geräte- oder Seriennummern in Würdigung der Aussagen G. und W. treffen wollte, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht und läßt sich auch aus ihrem Zusammenhang nicht erschließen.
2.
Die klagabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts kann auch nicht mit ihrer weiteren Begründung aufrechterhalten bleiben. Auch diese hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte sei gemäß §§ 13 Nr. 2 AERB 87, 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei, weil der Kläger die Aufklärungsobliegenheit gemäß § 13 Nr. 1e AERB 87 verletzt habe. Er habe die Ermittlungen der Beklagten dadurch erschwert, daß diese sich nicht anhand der Lieferscheine für die Autotelefone davon habe überzeugen können, daß auf ihnen keine Seriennummern der Telefone vermerkt waren. Das ist in mehrfacher Hinsicht nicht frei von Rechtsfehlern.
Schon der Annahme einer objektiven Obliegenheitsverletzung liegen keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen zugrunde. Selbst wenn man davon ausgeht, es habe eine Obliegenheit zur Vorlage der Lieferscheine zu dem vom Berufungsgericht genannten Zweck bestanden, setzt deren Verletzung voraus, daß der Kläger über solche Lieferscheine verfügte. Das stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es ergab sich nicht bereits aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben des Lieferanten vom 28. September 1992, in dem dieser den regelmäßigen Ablauf beim Versand von Autotelefonen schilderte. Denn der Kläger hatte gerade vor dem Hintergrund dieses Schreibens bestritten, im vorliegenden Falle mehr erhalten zu haben als den UPS-Beleg und die zugleich mitübersandte Rechnung. Danach war es Sache der Beklagten zu beweisen, daß der Kläger Lieferscheine erhalten hat. Denn sie trägt die Beweislast dafür, daß der Kläger die Aufkärungsobliegenheit objektiv verletzt hat. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abstellt, Beweisangebote des Klägers zu seinem Vortrag seien verspätet, hat es diese Beweislastverteilung verkannt.
Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung setzt zudem voraus, daß die Verletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Klägers beruhte (§ 6 Abs. 3 VVG). Auch dazu hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Selbst wenn schließlich von einem vorsätzlichen Handeln des Klägers auszugehen wäre, hätte das Berufungsgericht - waren die Seriennummern auf den Lieferscheinen nicht vermerkt - die Rechtsprechung des Senats zur Belehrungspflicht und zur Relevanz der Obliegenheitsverletzungen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVa ZR 163/81 - VersR 1983, 674 unter V a.E.) zu berücksichtigen gehabt; letztere hat auch in § 13 Nr. 3 AERB 87 ihren Niederschlag gefunden.
b)
Das Berufungsgericht nimmt weiterhin an, Leistungsfreiheit (§§ 13 Nr. 2 AERB 87, 6 Abs. 3 VVG) komme der Beklagten auch deshalb zu, weil der Kläger der Polizei keine ordnungsgemäße Stehlgutliste (§ 13 Nr. 1b AERB 87) vorgelegt habe. Eine ordnungsgemäße Stehlgutliste liege nur vor, wenn diese neben der Typenbezeichnung der gestohlenen Geräte auch deren Gerätenummern enthalte. Daran habe es der Kläger fehlen lassen. Er könne auch nicht als entschuldigt angesehen werden, weil er verpflichtet gewesen sei, sich die Gerätenummern bei Anlieferung der Geräte zu notieren. Bei dieser Verpflichtung handele es sich nicht um eine Obliegenheit, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sei, sondern lediglich um eine Maßnahme, die es dem Versicherungsnehmer ermögliche, seiner Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles nachzukommen.
Das verkennt die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. Februar 1988 - IVa ZR 205/86 - NJW-RR 1988, 728 = VVGE § 3 AEB Nr. 1), auf die sich das Berufungsgericht selbst beruft. In der genannten Entscheidung hat der Senat ausgeführt, daß der Versicherungsnehmer bei Vorlage einer Stehlgutliste über elektronische Geräte, die Gerätenummern nicht enthält, dann entschuldigt ist (§ 6 Abs. 3 VVG), wenn ihm die Beibringung dieser zusätzlichen Angaben nicht möglich ist. Das gilt auch im vorliegenden Falle.
Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß der Kläger die Gerätenummern der nach seiner Behauptung entwendeten Geräte bei Erstellung der Stehlgutliste kannte, daß ihm also die Angaben dieser Daten möglich war. Es geht vielmehr vom Gegenteil aus. Ob dem Kläger bei einer solchen Sachlage überhaupt eine objektive Obliegenheitsverletzung zur Last gelegt werden kann, mag auf sich beruhen. Denn auch wenn davon auszugehen ist, wird eine Entlastung des Klägers jedenfalls nicht - wie das Berufungsgericht meint - dadurch ausgeschlossen, daß er vor dem Versicherungsfall keine diese zusätzlichen Angaben ermöglichenden Aufzeichnungen erstellt hat (Senatsurteil a.a.O., unter 4 b).
Soweit das Berufungsgericht dazu meint, der Kläger sei - gegenüber der Beklagten - verpflichtet gewesen, die Gerätenummern sofort bei Anlieferung der Geräte festzuhalten, geht es inhaltlich von einer Obliegenheit aus, die vom Kläger vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen gewesen wäre. Daran ändert auch die Erwägung nichts, daß das sofortige Festhalten der Gerätenummern nur eine "Maßnahme" darstelle, welche die Erfüllung der Obliegenheit gemäß § 13 Nr. 1b AERB 87 sichern solle. Denn zur Erfüllung der vom Berufungsgericht angenommenen Pflicht wird vom Versicherungsnehmer ein Verhalten vor Eintritt des Versicherungsfalles gefordert, an dessen Nichterfüllung letztlich die Sanktion der Leistungsfreiheit geknüpft werden soll, dem Versicherungsnehmer also eine Obliegenheit aufgegeben. Über die unvollständige Stehlgutliste wird der frühere Verstoß gegen die dem Versicherungsnehmer angesonnene Verhaltenspflicht lediglich aufgedeckt. Die Begründung einer solchen Obliegenheit, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist und deren Verletzung Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge haben soll, bedarf der vertraglichen Vereinbarung (§ 6 Abs. 1 VVG). Das Berufungsgericht stellt eine solche nicht fest; sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus den dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (AERB 87).
Römer
Dr. Schlichting
Terno
Seiffert