Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1988, Az.: IVa ZR 205/86
Telegrafische oder fernmündliche Schadensmeldung an die Versicherung; Anzeige des Schadens an die Versicherung; Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall; Aufstellung einer Stehlgutliste
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 205/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 VVG
- § 13 AEB
Fundstelle
- NJW-RR 1988, 728-729 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Mitteilung eines Diebstahls von Gegenständen mit einem Wert von ca. 70.000,00 DM an den Versicherer erst 6 Tage nach Kenntniserlangung des Diebstahls durch den Versicherungsnehmer kann grobfahrlässig sein.
- 2.
Nach einen Einbruch in eine Videothek wird die Obliegenheit, den Polizeibehörden eine Stehlgutliste einzureichen, noch nicht durch eine Auflistung des Warenbestandes erfüllt. Vielmehr sind die gestohlenen Geräte zu bezeichnen, und zwar mit den Gerätenummern, es sei denn, dies ist dem Versicherungsnehmer nicht möglich.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der er eine Geschäfts- und Betriebsversicherung abgeschlossen hatte, der u.a. die AEB zugrundegelegt waren, eine Entschädigung. Er macht geltend, in der Zeit vom 4. bis 7. August 1983 sei in seine Videothek in Berlin eingebrochen und seien ihm daraus Sachen im Wert von 76.305,15 DM entwendet worden.
Die Beklagte bestreitet, daß ein Einbruchdiebstahl überhaupt stattgefunden hat und daß dem Kläger ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Sie hält sich für leistungsfrei auch deshalb, weil der Kläger den Schadensfall nicht unverzüglich in der nach ihren Versicherungsbedingungen vorgesehenen Form und nicht gegenüber einem zuständigen Adressaten angezeigt habe; ferner beansprucht sie Leistungsfreiheit, weil der Kläger es ihr nicht ermöglicht habe, eine Schadensaufnahme in seinen Betriebsräumen durchzuführen und es auch an der rechtzeitigen Einreichung einer ordnungsgemäß erstellten Stehlgutliste bei der Polizei fehle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ein Grundurteil erlassen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil hält den Revisionsangriffen nicht stand.
1.
Die Revision nimmt es hin, daß das Berufungsgericht einen zwischen dem 6. und 7. August 1983 in die Videothek des Klägers verübten Einbruchdiebstahl als erwiesen ansieht, für den die Beklagte grundsätzlich eintrittspflichtig ist.
2.
a)
Zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die dem Kläger obliegende Anzeige des Schadensfalles gemäß § 13 Abs. 1 a Satz 1 AEB habe gegenüber der d.-Assekuranz vorgenommen werden können, da die Beklagte diese bis zum Schadensvorfall als ihren Agenten und ausschließlichen Ansprechpartner des Klägers in Versicherungsangelegenheiten hatte tätig werden lassen. Auch insoweit hat die Revision nichts zu erinnern.
b)
Ohne Bedeutung für die Frage einer Leistungsfreiheit der Beklagten muß es bleiben, daß der Kläger die Schadensanzeige nicht telegrafisch oder telefonisch gegenüber der zuständigen Generalagentur oder dem Vorstand der Beklagten getätigt hat. Dies war ihm zwar durch § 13 Abs. 1 a Satz 2 AEB aufgegeben: "Sind Sachen im Gesamtwert von mehr als 2.000 DM entwendet, so ist, abgesehen von der Mitteilung an die Polizeibehörde, der Schaden telegrafisch oder fernmündlich der zuständigen Generalagentur oder dem Vorstand der Versicherung anzuzeigen". Indes heißt es in § 13 Abs. 2 Satz 1 AEB: "Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten mit Ausnahme der unter (1) a) geforderten telegrafischen oder fernmündlichen Anzeige, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, ...". Dieser Verstoß bleibt demgemäß sanktionslos.
3.
Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, daß es das Berufungsgericht unterlassen hat, eine - nachvollziehbare - Begründung für seine Ansicht zu geben, die - unverzüglich zu erstattende - Anzeige eines immerhin 70.000 DM übersteigenden Diebstahlschadens gegenüber dem Versicherer erst sechs Tage nach der Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers von dem Schadensvorfall könne nicht als grobfahrlässiges Verhalten angesehen werden. Der Kläger selbst hat gar nicht den Versuch unternommen, ein sechstägiges Untätigbleiben zu entschuldigen. Vielmehr hat er als ordnungsgemäße Erfüllung der ihm aufgegebenen Obliegenheit eine telefonische Schadensmeldung bei der dima-Assekuranz am 9. August 1983, d.h. einen Tag nach seiner Kenntniserlangung vom Einbruchdiebstahl, unter Beweis gestellt. Das Berufungsgericht hat die Richtigkeit dieses Vorbringens ausdrücklich auf sich beruhen lassen. Seine Entscheidung, mit einer am 14. August 1983 - unstreitig - erfolgten schriftlichen Anzeige sei der Kläger seiner Anzeigeobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen, erlaubt nicht die revisionsrechtlich gebotene Nachprüfung, ob das Berufungsgericht sich dabei von dem richtig verstandenen Begriff der groben Fahrlässigkeit hat leiten lassen. Es ist unerörtert geblieben, daß in sechs Tagen wertvolle Zeit für erfolgversprechende Aufklärungsbemühungen verloren ging. Daß dieser Zeitverlust die berechtigten Interessen des Versicherers nachhaltig berühren konnte, drängt sich geradezu auf. Es hätte deshalb einer Darlegung bedurft, weshalb es für den Kläger nicht in Betracht kam, derartige Überlegungen anzustellen, und weshalb er nicht unbeachtet gelassen hat, was in seiner Situation jedem ohne weiteres einleuchten mußte.
Da bislang - folgerichtig - auch ungeprüft ist, ob der Kläger einen Kausalitätsgegenbeweis führen könnte, hat die Entscheidung zur Frage der Verletzung einer Anzeigeobliegenheit keinen Bestand.
4.
a)
Berechtigt beanstandet die Revision auch, daß das Berufungsgericht von einer versicherungsrechtlich bedeutsamen Nachholbarkeit der weiteren gemäß § 13 Abs. 1 a Satz 3 AEB ausbedungenen Obliegenheit ausgeht, der Polizeibehörde "innerhalb dreier Tage nach Feststellung des Verlustes" eine Aufstellung der entwendeten Sachen (sog. Stehlgutliste) einzureichen. In den AEB ist die Möglichkeit nicht vorgesehen, daß die bereits eingetretene Leistungsfreiheit des Versicherers durch eine spätere Einreichung der Stehlgutliste wieder beseitigt werden kann.
b)
Bei einer Stehlgutliste handelt es sich um eine Aufstellung der entwendeten, möglichst genau beschriebenen Sachen. Diese Anforderungen kann eine Auflistung des Warenbestandes ohne Berücksichtigung seiner Dezimierung infolge des Einbruchdiebstahls nicht erfüllen. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts läßt sich nicht entnehmen, ob die "Liste der Videokassetten" ausweist, welche Kassetten der Kläger als gestohlen anzeigen wollte. Eine Aufstellung elektronischer Geräte, in der nur deren Typenbezeichnung, nicht aber die Gerätenummern enthalten sind, ist keine ordnungsgemäß erstellte Stehlgutliste. Allerdings ist der Versicherungsnehmer dann entschuldigt, wenn ihm die Beibringung dieser zusätzlichen Angaben nicht möglich ist. Seine Entlastung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er vor dem Versicherungsfall keine diese zusätzlichen Angaben ermöglichenden Aufzeichnungen erstellt hat, es sei denn, dies wäre ihm als vertragliche Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 1 VVG aufgegeben gewesen.
5.
Erfolg hat schließlich die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe das vorgelegte Schreiben der Beklagten vom 1. September 1983 übersehen. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe weder vorgetragen, daß ihr Beauftragter ausdrücklich auf einer Besichtigung des Geschäftslokals des Klägers bestanden habe, noch behauptet, der Kläger sei darauf hingewiesen worden, daß eine Zutrittsverweigerung als Verletzung seiner Auskunftsobliegenheit anzusehen sei.
Das Schreiben vom 1. September 1983 war Gegenstand des Parteivortrags in der Berufungsinstanz. In ihm moniert die Beklagte, daß ihr trotz anhaltenden Bemühens noch kein Zutritt zu den Geschäftsräumen des Klägers gewährt worden sei. In ihm wird auch betont, der Kläger sei gemäß § 13 AEB verpflichtet, der Beklagten jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten, worunter auch eine Besichtigung des Schadensortes falle. Der Kläger wird schließlich um umgehende Mitteilung gebeten, wann der Sachverständige der Beklagten nunmehr Zugang erhalten könne.
Rottmüller
Dehner
Dr. Ritter
Dr. v. Ungern-Sternberg