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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1996, Az.: XII ZB 107/94

Wiedereinsetzung; Überprüfung von Fristen; Säumnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1996
Aktenzeichen
XII ZB 107/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • FamRZ 1996, 934-935 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Sobald der Anwalt mit der Sache befaßt wird, hat er selbständig und eigenverantwortlich die anstehenden Fristen zu überprüfen.

2. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen.

Gründe

1

I. Durch Verbundurteil vom 16. Dezember 1993 hat das Familiengericht den Antragsteller u. a. verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Dieses Urteil wurde dem Antragsteller am 5. Januar 1994 zugestellt. Mit einem am 7. Februar 1994 - einem Montag - bei Gericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten hat der Antragsteller gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 8. März 1994 - einem Dienstag -, bei Gericht eingegangen an diesem Tage, hat er beantragt, "die am 9. März 1994 ablaufende Berufungsbegründungsfrist zu verlängern" bis zum 5. April 1994. Am 9. März 1994 wurde einer Kanzleiangestellten der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers vom Gericht telefonisch mitgeteilt, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 7. März 1994 abgelaufen sei, bevor der Fristverlängerungsantrag bei Gericht eingegangen sei. Mit Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 23. März 1994, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, hat der Antragsteller wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufung begründet. Er greift das erstinstanzliche Urteil nur an, soweit er zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt verurteilt worden ist. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt er vor, die bearbeitende Rechtsanwältin habe ihre Sekretärin - eine zuverlässige Rechtsanwaltsgehilfin mit langjähriger Berufserfahrung - ausdrücklich angewiesen, als Ende der Berufungsbegründungsfrist den 7. März 1994 im Fristenkalender zu notieren. Statt dessen habe die Sekretärin versehentlich den 9. März 1994 eingetragen, wahrscheinlich weil die Nachricht des Gerichts über den Eingang der Berufungsschrift den Eingangsstempel der Anwaltskanzlei vom 9. Februar 1994 getragen habe. Aufgrund der notierten Vorfrist sei die Rechtsanwältin am 2. März 1994 auf die Bearbeitung der Sache hingewiesen worden. Wegen Arbeitsüberlastung habe sie die Sekretärin gebeten, die Sache am nächsten Tag nochmals vorzutragen. Weil sie wegen zahlreicher anstehender Termine am 3. März 1994 auch nicht dazu gekommen sei, die Sache zu bearbeiten, habe sie die Sekretärin angewiesen, vorsorglich einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorzubereiten. Da die Sekretärin aufgrund der falschen Eintragung im Fristenkalender davon ausgegangen sei, daß die Berufungsbegründungsfrist erst am 9. März 1994 ablaufe, habe sie erst am 8. März 1994 einen Fristverlängerungsantrag zur Unterschrift vorgelegt. Diesen habe die Rechtsanwältin dann unterschrieben, ohne die Handakten einzusehen.

2

Durch den angefochtenen Beschluß, der dem Antragsteller zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 11. Mai 1994 zugestellt wurde, hat das Berufungsgericht sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Berufung des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich die am 25. Mai 1994 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers.

3

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sowohl den Wiedereinsetzungsantrag als auch die Berufung des Antragstellers zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig verworfen. Die Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von einem Monat ab der Einlegung der Berufung begründet worden ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig, weil es nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist.

4

Nach dieser Vorschrift ist die Wiedereinsetzung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu beantragen. Diese Frist beginnt, sobald das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall bestand das Hindernis in der irrtümlichen Annahme der Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers, die Berufungsbegründungsfrist laufe - entsprechend der Eintragung im Fristenkalender - erst am 9. März 1994 ab. Das Hindernis war behoben, sobald dieser Irrtum der Rechtsanwältin nicht mehr unverschuldet war. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt in solchen Fällen deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (st.Rspr. des BGH, vgl. z.B. Beschluß vom 6. Juli 1994 VIII ZB 12/94 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Fristbeginn 5 m.N.). Wird der verantwortliche Rechtsanwalt anläßlich des bevorstehenden Fristablaufs - gleichviel, ob mit oder ohne Vorlage der Akten - mit der Sache befaßt, so ist er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, selbständig und eigenverantwortlich zu überprüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und im Fristenkalender eingetragen wurde (BGH aaO m.N.). Dabei ist es unerheblich, ob der Anwalt sich entschließt, die Berufungsbegründung rechtzeitig zu fertigen oder vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einen Fristverlängerungsantrag zu stellen (BGH, Beschluß vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 16). Spätestens am 8. März 1994, als sie den Antrag auf Fristverlängerung unterschrieben hat, hätte die Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers deshalb eigenverantwortlich das Fristende überprüfen müssen. Sie hätte dann festgestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am Vortag abgelaufen war. Die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen begann daher spätestens am 8. März 1994. Das Wiedereinsetzungsgesuch hätte deshalb spätestens am 22. März 1994 bei Gericht eingehen müssen (§§ 222 Abs. 1, 234 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB). Da es erst am 23. März 1994 bei Gericht eingegangen ist, ist es mangels Einhaltung der Frist unzulässig.