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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1996, Az.: II ZR 272/94

Streitigkeiten nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes; Anspruch auf Rückgabe von Grundstücken durch die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) auf dem Gebiet der ehemaligen DDR; Einordnung von Streitigkeiten nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes; Anwendbarkeit des § 596 Abs. 1 BGB auf die Einbringung von Grundstücken in eine LPG; Ziele der sozialistischen Landwirtschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1996
Aktenzeichen
II ZR 272/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 15806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Dresden - 17.12.1993

Prozessführer

Manfred P., S. straße 6, J.,

Prozessgegner

Agrargenossenschaft S. e.G.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden L., S.,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Die Ansprüche auf Rückgabe von Flächen, Hofstellen und Gebäuden sowie der Ersatz der Kosten, die dem Eigentümer infolge unterlassener Unterhaltungsmaßnahmen an Gebäuden nach Rückgabe durch die LPG entstehen, sind als Landwirtschaftssachen anzusehen.

  2. 2.

    Nur Streitigkeiten nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sind gemäß der Regelungen des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes zu behandeln; Landpachtsachen sind jedoch im ZPO-Verfahren zu entscheiden.

  3. 3.

    Auch wenn die Einbringung von Grundstücken in eine LPG keine Landpacht war, gilt der Grundsatz des § 596 Abs. 1 BGB, dass Grundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben sind.

  4. 4.

    Aufgrund der Regelungen des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes, nicht alles Folgen der Zwangskollektivierung auszugleichen, muss die Ersatzpflicht der LPG gegenüber dem Grunstückseigentümer auf besonders drastische Fälle beschränkt werden.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und
die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Prof. Dr. Greger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Dezember 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Rechtsnachfolgerin einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft ist, den Ersatz der Kosten für die Neueindeckung des Daches eines Stallgebäudes. Dieses Gebäude hatte der Vater des Klägers als Mitglied der LPG dieser seit dem Jahre 1966 zur Nutzung überlassen. Der Kläger, ebenfalls Mitglied der LPG und inzwischen Eigentümer des Gebäudes, erhielt es im Mai 1991 zurück und nutzt es seitdem als Stall. Das Dach ist erneuerungsbedürftig.

2

In den Vorinstanzen hatte der Kläger keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

3

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

4

I.

Zur Entscheidung berufen ist der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, weil das angefochtene Urteil von einem Zivilsenat des Oberlandesgerichts gefällt worden ist.

5

1.

Allerdings ist der Rechtsstreit, wovon letztlich auch das Berufungsgericht ausgeht, seiner Materie nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (in der Neufassung vom 3. Juli 1991, BGBl. I, 1418) zuzuordnen; er wäre deshalb gemäß § 65 LwAnpG vom Landwirtschaftsgericht zu entscheiden gewesen. Zwar handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine Ausnahmeregelung im System des Rechtsschutzes, die deshalb eng auszulegen und auf solche Streitigkeiten zu beschränken ist, deren materielle Grundlage unmittelbar im Landwirtschaftsanpassungsgesetz geregelt ist (BGHZ 118, 179, 181; BGH, Beschl, v. 22. Februar 1994 - BLw 73/93, AgrarR 1994, 201 m.w.N.). Die Rückgabe von Flächen, Hofstellen und Gebäuden sowie die Pflicht, im Falle der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit eine angemessene Entschädigung zu gewähren, ist in den §§ 45, 47 LwAnpG geregelt. Hier verlangt der Kläger den Ersatz der Kosten, die ihm infolge unterlassener Unterhaltungsmaßnahmen an dem Stallgebäude nach Rückgabe durch die LPG entstehen. Vergleichbare Sachverhalte hat der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs als Landwirtschaftssachen angesehen. Dies gilt etwa für den Streit um Grund und Höhe des Anspruchs auf eine angemessene Entschädigung für eine abgerissene Scheune (BGHZ 120, 361, 362, 367);  der Streit um Schäden an einer bereits zurückgegebenen Scheune kann nicht anders behandelt werden. Auch den auf § 45 LwAnpG gestützten Anspruch auf die Wiederherstellung von Grundstücksbegrenzungen und Grenzsteinen hat der Landwirtschaftssenat als Streitigkeit im Sinne von § 65 LwAnpG angesehen, weil es sich dabei um eine Nebenfolge des Rechts auf Rückgabe der eingebrachten Flächen nach Beendigung der Mitgliedschaft handele (BGH, Beschl. v. 9. Juni 1993 - BLw 48/92, AgrarR 1993, 259 f.; insoweit in BGHZ 122, 391 nicht abgedr.). Diese Argumentation läßt sich auf den vorliegenden Fall ohne weiteres übertragen. Hingegen sind die Sachverhalte, in denen der Landwirtschaftssenat eine Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts gemäß § 65 LwAnpG verneint hat, deutlich anders gelagert. Dort (vgl. BGH, Beschl, v. 22. Februar 1994 a.a.O. m.w.N.) ging es um Ansprüche aus Kreispachtverträgen, Streitigkeiten in bezug auf ein Arbeitsverhältnis zu einer LPG sowie die Rückforderung geleisteter Inventarbeiträge von einem ehemals volkseigenen Gut. In zwei weiteren Sachen (BGH, Beschl. v. 29. September 1994 - BLw 32/94 u. 11/94, AgrarR 1994, 355 f. u. 364) ging es um Ansprüche zwischen landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Anders als hier betrafen diese Streitigkeiten keine Vorgänge, deren materielle Grundlage im Landwirtschaftsanpassungsgesetz geregelt ist.

6

Der Gesetzgeber geht, wie die Entstehungsgeschichte der Neufassung der §§ 45, 47 LwAnpG bestätigt, ebenfalls davon aus, daß die Frage der Wiederherstellung des früheren Zustandes zurückgegebener Grundstücke und Gebäude bzw. der Entschädigung der früheren LPG-Mitglieder dem LwAnpG zuzuordnen ist. Ursprünglich war nämlich vorgesehen, diese Vorschriften um den Zusatz "in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft befinden" zu ergänzen und so Ansprüche auf Wiederherstellung des früheren Zustands auszuschließen (BT-Drucks. 12/161, S. 4, 10). Diese Regelung wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BT-Drucks. 12/404, S. 9, 18) fallengelassen, wobei man sich bewußt war, daß man "durchaus Streitigkeiten um den Zustand der eingebrachten Flächen und Hofflächen riskiere" (Protokoll der 4. Sitzung des genannten Ausschusses v. 20. März 1991 - 4/90).

7

2.

Rechtsstreitigkeiten aus dem LwAnpG sind den Landwirtschaftsgerichten zugewiesen. Die Vorschrift des § 65 LwAnpG verweist zwar nicht auf anwendbare Verfahrensvorschriften; sie ist jedoch sinnvollerweise dahin auszulegen, daß sie sich mittelbar auf das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (LwVG) bezieht, dessen Geltungsbereich damit konkludent erweitert wird (BGHZ 120, 352, 354). Daraus folgt, daß derartige Streitigkeiten nach den Vorschriften des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes und hilfsweise denen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) zu behandeln sind (§ 9 LwVG). Inzwischen ist dies durch die Neufassung des § 65 LwAnpG durch das dritte Gesetz zur Änderung des LwAnpG vom 31. März 1994 (BGBl. I, 736) Gesetz geworden. Gleichzeitig ist dadurch klargestellt, daß in Angelegenheiten aufgrund der §§ 45, 47 LwAnpG die Vorschriften des zweiten Abschnitts des Landwirtschaftsverfahrensgesetzes Anwendung finden; über diese Streitigkeiten ist mithin im FGG-Verfahren zu entscheiden. Das war aber vor dieser Gesetzesänderung nicht anders; denn die Einbringung von Land in eine LPG ist keine Landpacht (BGHZ 122, 391, 394). Nur Landpachtsachen gemäß § 1 Nr. 1 a LwVG sind jedoch im ZPO-Verfahren zu entscheiden.

8

3.

Bei richtiger Handhabung hätte deshalb anstelle des Prozeßgerichts das Landwirtschaftsgericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheiden müssen. Trotzdem ist der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung der Sache berufen. Die Überprüfung der Zuständigkeit von Prozeßgericht oder Landwirtschaftsgericht ist dem Senat gemäß § 17 a Abs. 5 GVG verwehrt.

9

Die §§ 17 bis 17 b GVG sind auf das Verhältnis zwischen der freiwilligen und der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit, obwohl beide zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören, entsprechend anwendbar. Die Unterschiede der beiden Verfahrensarten rechtfertigen es, Kompetenzkonflikte zwischen ihnen wie Rechtswegstreitigkeiten zu behandeln (BGH. Urt. v. 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, NJW 1995, 2851, 2852 [BGH 30.06.1995 - V ZR 118/94] zu § 46 WEG m.w.N.). Für das Verhältnis zwischen Prozeßgericht und Landwirtschaftsgericht in den nicht streitigen Landwirtschaftssachen gilt insofern nichts anderes. Es bestehen insoweit keine Besonderheiten, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnten. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, daß § 23 Abs. 2 LwVG eine ähnlich wie nach § 17 a GVG eingeschränkte Zuständigkeitsprüfung nur im Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorsieht, nicht den Umkehrschluß, die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit habe ihre Zuständigkeit in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu prüfen. Die neuere Regelung des § 17 a GVG ist Ausdruck des in der älteren Vorschrift des § 23 Abs. 2 LwVG nur unvollkommen verwirklichten generellen Anliegens des modernen Gesetzgebers zu verhindern, daß ein Rechtsstreit, der bereits über mehrere Instanzen geführt worden ist, allein deshalb vor einem anderen Gericht neu begonnen werden muß, weil in höherer Instanz die Unzuständigkeit des bisher beschrittenen Rechtswegs festgestellt wird (vgl. dazu Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. Vorbem. zu §§ 17-17 b GVG Rdn. 2 und Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 17 a GVG Rdn. 3 mit Hinweisen auf die Gesetzesmaterialien).

10

Da im vorliegenden Fall keine der Parteien eine Zuständigkeitsrüge erhoben und das Landgericht sich inzident für zuständig erachtet hat (vgl. dazu BGH, Urt. 30. Juni 1995 a.a.O.), ist der Senat hieran in entsprechender Anwendung von § 17 a Abs. 5 GVG gebunden.

11

II.

Das Berufungsgericht hat Entschädigungsansprüche ausgeschiedener Mitglieder gegen ihre LPG bei Rückgabe der von der LPG genutzten Wirtschaftsgebäude in einem verschlechterten Zustand grundsätzlich für möglich gehalten, derartige Ansprüche aber für den Fall ausgeschlossen, daß sich das Gebäude bei Rückgabe in einem Zustand befindet, der eine nicht nur kurzzeitige bestimmungsgemäße Nutzung erlaubt. Diese Voraussetzung sei im Falle des Klägers erfüllt, wie sich schon daran zeige, daß er das Gebäude bereits seit 2 1/2 Jahren als Stallung nutze. Für schwerwiegendere Mängel des Daches, insbesondere erhebliche Undichtigkeiten, fehle im Vortrag des Klägers jeder Anhaltspunkt. Dies hält rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

12

1.

Grundlage eines solchen Anspruchs ist eine positive Vertragsverletzung der aus dem genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnis herrührenden Verpflichtungen (vgl. Nies, Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 45 LwAnpG Rdn. 28). Auch das Recht der ehemaligen DDR kannte vertragliche Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung sonstiger Pflichten (§ 92 Abs. 1 ZGB), die zwar nicht konkret normiert oder vereinbart waren, sich aber aus allgemeinen vertraglichen Pflichten ableiteten (Göhring/Posch, Zivilrecht, Lehrbuch Teil 1, S. 268). § 47 LwAnpG, der die LPG verpflichtet, von ihr genutzte Wirtschaftsgebäude eines ausscheidenden Mitglieds zurückzugeben, regelt eine solche Ersatzleistung zwar nicht ausdrücklich, schließt sie aber ebensowenig aus. Das folgt aus der bereits oben (I. 1.) erwähnten Entstehungsgeschichte der Neufassung der §§ 45, 47 LwAnpG. Sein ursprüngliches Vorhaben, Ansprüche auf Wiederherstellung des früheren Zustands auszuschließen, indem den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften gestattet wurde. Flächen und Gebäude in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei Beendigung der Mitgliedschaft befanden, hat der Gesetzgeber aufgegeben. Das Gesetz läßt das Bestehen von Ausgleichsansprüchen vielmehr offen.

13

2.

Beim Eintritt in eine LPG des Typs III hatte das Mitglied seinen landwirtschaftlichen Betrieb in die LPG einzubringen, womit diese ein dauerndes und umfassendes Nutzungsrecht daran erwarb (Musterstatut der LPG Typ III v. 19. Dezember 1952. DDR-GBl. 1483). Weiter hatte das Mitglied größere Wirtschaftsgebäude, die die LPG für ihre Tätigkeit benötigte, dieser zur allgemeinen Nutzung zu übergeben. Mit der Nutzungsüberlassung übernahm die LPG gleichzeitig Pflichten. Das kommt zwar im Musterstatut von 1952, das ihr in Ziffer V 20 nur die planmäßige Bewirtschaftung des Bodens auferlegt, noch nicht recht zum Ausdruck; schon in § 10 Abs. 2 des LPG-Gesetzes vom 3. Juni 1959 (DDR-GBl. I, 577) heißt es jedoch, daß die Genossenschaften verpflichtet sind, die Werterhaltung des eingebrachten bzw. übergebenen Grund und Bodens und der baulichen Anlagen zu sichern. Das LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (DDR-GBl. I, 443) spricht zwar nur bezüglich des genossenschaftlichen Eigentums von guter Pflege und Instandhaltung; für das eingebrachte private Eigentum der Genossenschaftsbauern kann aber nichts anderes gelten. Das folgt aus § 44 Abs. 2 LPG-Gesetz, der bei einvernehmlicher Aufhebung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem Genossenschaftsbauern einen Ausgleichsanspruch zugesteht, falls eingebrachte Gebäude infolge unterlassener vereinbarter Werterhaltung eine Wertminderung erfahren haben. Dem entspricht § 13 Abs. 4 des Musterstatuts der LPG Pflanzenproduktion vom 23. Juli 1977 (Sonderdruck-Nr. 937); danach ist bei der genossenschaftlichen Nutzung von Wirtschaftsgebäuden der Mitglieder im Regelfall von der Übernahme der Werterhaltung auszugehen, sofern nicht - ausnahmsweise - eine Abnutzung mit anschließendem Abriß vereinbart ist. Im DDR-Schrifttum war nicht umstritten, daß die LPG die ihr zur allgemeinen Nutzung übergebenen Wirtschaftsgebäude zweckentsprechend zu nutzen und zu unterhalten hatte (Arlt, Grundriß des LPG-Rechts, 1959, S. 276; Hähnert/Richter/Rohde, LPG-Recht Lehrbuch, 2. Aufl., S. 191 f.; Lexikon-Recht der Landwirtschaft, Stichwort "Gebäudenutzung in LPGs"). Inhalt dieser Pflicht war die Instandhaltung, insbesondere die Erhaltung des am Tage der Übergabe der Gebäude bestehenden Zeitwertes; Reparaturen sowie Um- und Ausbauten an den übernommenen Gebäuden waren von der LPG selbst zu finanzieren. Für die der LPG von anderen als Mitgliedern zur Nutzung überlassenen Grundstücke und Betriebe enthält § 3 der Verordnung über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955 (DDR GBl. I, 97) eine entsprechende Verpflichtung; auch hier war die LPG für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung verantwortlich. Anhaltspunkte dafür, daß Genossenschaftsbauern insoweit schlechter stehen sollten als private Grundstückseigentümer, sind nicht ersichtlich.

14

3.

Diese Pflicht zur Werterhaltung der übernommenen Wirtschaftsgebäude führt zwar nicht dazu, dem ausscheidenden Mitglied einen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zuzubilligen. In Anlehnung an die Rückgabepflicht des Landpachtrechts gemäß § 596 Abs. 1 BGB gilt jedoch, auch wenn die Einbringung von Grundstücken in eine LPG keine Landpacht war, der Grundsatz, daß Grundstücke und Gebäude in dem Zustand zurückzugeben sind, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht (BGHZ 122, 391, 394; BGH, Urt. v. 4. November 1994 - LwZR 11/93, ZIP 1995, 79, 83). Das hat zur Folge, daß Schadensersatz geleistet werden muß, wenn die Grenzen des durch Gesetz oder Vertrag zustehenden Gebrauchs überschritten und dadurch Grundstück oder Wirtschaftsgebäude verändert oder verschlechtert werden. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes sind allerdings die besonderen Bedingungen der Landwirtschaft in der ehemaligen DDR und die gesetzlichen Vorgaben für die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu beachten (so auch BGHZ 122, 391, 393).

15

a)

Ziel der sozialistischen Landwirtschaft war es, die Produktion und deren Effektivität auf dem Wege der Intensivierung, insbesondere durch ständige Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit und der Leistungen der Tierproduktion. Erhöhung des Nutzungsgrades und der Nutzungsdauer der Grundfonds sowie Senkung des Produktionsverbrauchs, bedeutend zu steigern (§ 4 Abs. 1 LPG-Gesetz 1982). Erstrebt wurde eine ständig höhere und stabile Produktion bei kontinuierlicher Steigerung der Bodenfruchtbarkeit (§ 17 LPG-Gesetz 1982). Maßnahmen zur Erhaltung von Grund und Boden als Lebens- und Produktionsgrundlage für künftige Generationen mußten demgegenüber zurücktreten. Zu einer Werterhaltung übernommener Wirtschaftsgebäude waren die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften deshalb nur auf niedrigem Niveau verpflichtet.

16

b)

Weiterhin ist zu berücksichtigen, daß das LwAnpG vom 29. Juni 1990 (DDR-GBl. I, 642) zwar das Privateigentum an Grund und Boden - bei Gleichheit der Eigentumsformen - sowie eine vielfältig strukturierte, leistungs- und wettbewerbsfähige Landwirtschaft wiederherstellen will, jedoch nicht bezweckt, alle Folgen der Zwangskollektivierung in vollem Umfang auszugleichen (BGHZ 122, 391, 393 f.). Es strebt vielmehr einen Kompromiß zwischen den Interessen der ausscheidenden Mitglieder und denen der LPG an, der ebenfalls ein Überleben ermöglicht werden soll. Das schließt es aus, der LPG allein die Beseitigung der Folgen der sozialistischen Landwirtschaft aufzuerlegen. Vielmehr muß die Ersatzpflicht auf die Fälle beschränkt werden, in denen auch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse und gesetzlichen Vorgaben nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung gesprochen werden kann.

17

III.

Die Anwendung dieser Grundsätze kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu führen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neueindeckung des Daches mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung zu versagen ist.

18

Das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers könnte klarer sein, insbesondere die vorhandenen Mängel des Daches eingehender beschreiben. Dessen ungeachtet ist sein Prozeßvortrag insgesamt zunächst ausreichend substantiiert. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick auf die Verweisung auf den Inhalt des von ihm vorgelegten Privatgutachtens, der damit als Teil seines prozessualen Vorbringens anzusehen ist. Danach hat der Kläger vorgetragen, das Dach des Wirtschaftsgebäudes sei nach jahrzehntelanger Nutzung durch die LPG infolge Unterlassung jeglicher (selbst nach den seinerzeitigen Verhältnissen geschuldeten) regelmäßigen Wartung und Reparatur nunmehr insgesamt in einem irreparablen Zustand; dies soll wohl auch für die Lattung gelten, die sich unter der vollständig verschlissenen jetzigen Ziegeldeckung befindet. Selbst die bisherige Fortsetzung der Nutzung des Stallgebäudes seit der Rückgabe sei nur dadurch möglich gewesen, daß der Kläger bereits die Außenseite des Gebäudes auf eigene Kosten mit einer neuen Eindeckung mit Betondachsteinen hat versehen lassen. Eine weitere Substantiierung war von dem Kläger zunächst nicht zu verlangen.

19

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Sache unter Aufhebung des angefochteten Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit das Gericht, nachdem es zuvor den Parteien in Ausübung seiner Prozeßförderungspflicht Gelegenheit zu der erforderlichen Klarstellung und Ergänzung ihres Vorbringens gegeben hat, über die Sache erneut unter Beachtung der vorstehend aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkte entscheiden kann.

Boujong
Röhricht
Dr. Henze
Dr. Goette
Dr. Greger