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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.01.1996, Az.: 2 StR 643/95

Verurteilung wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Begünstigung des Strafausspruchs eines Angeklagten wegen fehlender Bestimmung von eingeführten Betäubungsmitteln für den deutschen Markt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.01.1996
Aktenzeichen
2 StR 643/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 17161
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 08.08.1995

Verfahrensgegenstand

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Giovanna Alexis M. G. aus B. (Ko.), geboren am ... 1965 in S. F. B. (Ko-...), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Januar 1996, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune Gollwitzer Detter Athing als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 1995, soweit es die Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben damit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und auf Einziehung von Betäubungsmitteln, eines Flugtickets und eines Geldbetrages erkannt. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte und auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Das Rechtsmittel hat mit der allein erhobenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechts Erfolg.

2

Das Landgericht hat festgestellt:

3

Am 16. Dezember 1994 flog die Angeklagte von B. nach Frankfurt am Main. Sie führte in 75 Behältnissen, die sie geschluckt hatte, 592,4 g Kokainzubereitung mit einem Wirkstoffanteil von 76 % mit sich, was einem Anteil von 450,22 g Kokainhydrochlorid entspricht. Nach dem Willen ihrer Auftraggeber, die der Angeklagten eine Entlohnung von 5.000 US Dollar in Aussicht gestellt hatten, sollte sie das Rauschgift nach Prag verbringen und dort abliefern. Dazu kam es wegen der Festnahme der Angeklagten in Frankfurt am Main nicht.

4

Dieser Rauschgifttransport war nicht der erste der Angeklagten: Schon im Februar 1992 war sie am Flughafen in Mailand festgenommen worden, nachdem sie 1 kg Kokain inkorporiert eingeführt hatte. Sie war deshalb zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und erst im August 1994 aus der Haft entlassen worden.

5

Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

6

Das Landgericht hat der Angeklagten zugute gehalten, "daß das Rauschgift nicht für den deutschen Markt bestimmt war" (UA S. 22). Dies kann die Angeklagte jedoch nicht entlasten. Denn die Bekämpfung von Rauschgiftdelikten ist, wie sich aus § 6 Nr. 5 StGB ergibt, ein weltweites Anliegen (BGH, Urt. v. 6. September 1995 - 2 StR 378/95).

7

Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Denn die gegen die Angeklagte verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ist vor allem angesichts des Um standes, daß die Angeklagte nur wenige Monate nach der Entlassung aus der Strafhaft, die sie wegen einer gleichartigen Tat verbüßt hatte, sich erneut zu einem Kokaintransport nach Europa bereitfand, außergewöhnlich milde.

8

Der Strafausspruch muß daher aufgehoben werden. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt.

Jähnke
Theune
Gollwitzer
Detter
Athing