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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.01.1996, Az.: X ZB 3/95
„Fensterstellungserfassung“

Gesetzlicher Richter; Patentrecht; Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.01.1996
Aktenzeichen
X ZB 3/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14553
Entscheidungsname
Fensterstellungserfassung
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1996, 346-349 (Volltext mit amtl. LS) "Fensterstellungserfassung"
  • MDR 1996, 1032 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 877-879 (Volltext mit amtl. LS) "Fensterstellungserfassung"
  • WRP 1996, 418-422 (Volltext mit amtl. LS) "Fenstererstellungserfassung"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des gesetzlichen Richters bei der Zuständigkeitsabgrenzung der Technischen Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts.

Gründe

1

I. Auf die am 2. Oktober 1981 eingereichte Patentanmeldung, die vom Deutschen Patentamt ursprünglich für die IPC-Hauptklasse G 01 B 7/14 ausgezeichnet, aber während des Verfahrens nach E 05 F 15/10 umgeschrieben worden war, ist der Rechtsbeschwerdeführerin das Patent 31 39 234 mit den nachfolgenden Patentansprüchen erteilt worden:

2

1. Vorrichtung zur Erfassung der Stellung eines Fensterflügels oder dergleichen eines Gewächshauses, welcher durch einen Getriebemotor zwischen einer Schließstellung einerseits und einer vorgebbaren maximalen Öffnungsstellung andererseits bewegbar ist, gekennzeichnet durch eine Einrichtung zur Messung der Laufzeiten des Getriebemotors in Öffnungsrichtung und der Laufzeiten des Getriebemotors in Schließrichtung, ein Summierglied zum Aufsummieren der Laufzeiten des Getriebemotors in Öffnungs- und in Schließrichtung und ein Speicherglied zur Speicherung des aktuellen Summenwerts der Laufzeiten.

3

2. Vorrichtung nach Patentanspruch 1, gekennzeichnet durch eine analoge oder digitale Anzeigevorrichtung zur Anzeige des Inhalts des Speicherglieds.

4

3. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Patentansprüche, gekennzeichnet durch eine Eingabevorrichtung zur Eingabe eines Werts für die Laufzeit des Getriebemotors für eine durchgehende Bewegung des Fensterflügels oder dergleichen von der Schließstellung in die maximale Öffnungsstellung des Fensterflügels oder dergleichen.

5

4. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Patentansprüche, gekennzeichnet durch mindestens einen Grenzwertschalter, durch den eine Synchronisierung mit der Stellung des Fensterflügels oder dergleichen in der Schließstellung und/oder der Öffnungsstellung des Fensterflügels oder dergleichen erfolgt.

6

Nach Prüfung zweier Einsprüche hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patentamts das Patent aufrechterhalten.

7

Hiergegen wandten sich die Einsprechenden zu I und II, denen die Einsprechende zu III beitrat. Sie begehrten im Beschwerdeverfahren die Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patentamts und den Widerruf des Patents. Die Patentinhaberin beantragte die Zurückweisung der Beschwerde, hilfsweise beschränkte sie das Patent auf folgende Patentansprüche:

8

1. Vorrichtung zur Erfassung der Stellung eines Fensterflügels oder dergleichen eines Gewächshauses, welcher durch einen Getriebemotor zwischen einer Schließstellung einerseits und einer vorgebbaren maximalen Öffnungsstellung andererseits bewegbar ist, gekennzeichnet durch eine Einrichtung zur Messung der Laufzeiten des Getriebemotors in Öffnungsrichtung und der Laufzeiten des Getriebemotors in Schließrichtung, ein Summierglied zum Aufsummieren der Laufzeiten des Getriebemotors in Öffnungs- und in Schließrichtung und ein Speicherglied zur Speicherung des aktuellen Summenwerts der Laufzeiten und gekennzeichnet durch eine Eingabevorrichtung zur Eingabe eines Werts für die Laufzeit des Getriebemotors für eine durchgehende Bewegung des Fensterflügels oder dergleichen von der Schließstellung in die maximale Öffnungsstellung des Fensterflügels oder dergleichen und gekennzeichnet durch mindestens einen Grenzwertschalter, durch den eine Synchronisierung mit der Stellung des Fensterflügels oder dergleichen in der Schließstellung und/oder der Öffnungsstellung des Fensterflügels oder dergleichen erfolgt.

9

2. Vorrichtung nach Patentanspruch 1, gekennzeichnet durch eine analoge oder digitale Anzeigevorrichtung zur Anzeige des Inhalts des Speicherglieds.

10

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluß des 12. Senats (Technischen Beschwerdesenats VII) vom 8. November 1994 den Beschluß der Patentabteilung 23 des Deutschen Patentamts aufgehoben und das Streitpatent widerrufen, da die Entwicklung der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe und damit auch die untergeordneten weiteren Patentansprüche fielen.

11

Dagegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, mit der sie beantragt,

12

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

13

Sie rügt, daß das Bundespatentgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei und seiner Entscheidung eine Begründung fehle.

14

Die Einsprechenden beantragen die kostenpflichtige Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

15

II. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt wird, das Bundespatentgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen und der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nrn. 1 u. 5 PatG).

16

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die gerügten Mängel liegen nicht vor.

17

1. Die Besetzungsrüge (§ 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG) ist unbegründet.

18

a) Die Patentinhaberin macht geltend, daß die Einteilung des Streitpatents durch das Deutsche Patentamt in die internationale Klasse (Int. Cl.) E 05 F 15/10 nicht richtig gewesen sei. Die patentierte Erfindung habe weder etwas mit Schlössern, Schlüsseln, Fenster- und Türbeschlägen sowie Geldschränken (Klasse E 05) zu tun noch mit druckmittelbetriebenen Stellorganen, Hydraulik oder Pneumatik allgemein (Klasse F 15), sondern sie betreffe eine Meßeinrichtung zur Bestimmung der Flügelstellung. In der patentierten Vorrichtung würden die Laufzeiten der Öffnungs- und Schließbewegungen des Getriebemotors gemessen und aufsummiert. Der jeweils gespeicherte Summenwert sei ein Maß für die Öffnung (Winkelstellung) des Fensterflügels. Es handele sich also um ein elektronisches Meßverfahren, welches Zeitmessung, Aufsummierung und Speicherung der Meßwerte einschließe und mit Computerhilfe ausgeführt werden solle. Dementsprechend sehe das Beschwerdegericht als Fachmann einen Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Steuer- und Regeltechnik an. Auch die wesentlichen Entgegenhaltungen und die entgegengehaltenen Vorbenutzungen lägen auf dem Gebiet der Meß- und Regeltechnik sowie der.Elektronik. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundespatentgerichts für 1992 wären hierfür entweder der 18. Senat (Technischer Beschwerdesenat XIII), der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat XII) oder der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat XIV) zuständig gewesen. Die Fachgebiete des 12. Senats lägen dem wesentlichen technischen Inhalt des Streitpatents so fern, daß die Annahme der eigenen Zuständigkeit offensichtlich unhaltbar und damit objektiv willkürlich sei, zumal die Auszeichnung eines Patents mit einer Patentklasse durch das Deutsche Patentamt für die Zuständigkeit der Senate des Bundespatentgerichts nicht bindend sei.

19

b) Der Rechtsbeschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, daß die Klassifikation einer Patentanmeldung durch das Deutsche Patentamt (hier letztlich: E 05 F 15/10) die Zuständigkeit der Spruchkörper des Beschwerdegerichts nicht bindend vorausbestimmt (Abschn. F II Abs. 1 Sätze 4 u. 5 der Geschäftsverteilungspläne des Bundespatentgerichts für 1992 u. 1994, BlPMZ 1992, 30; 1994, 50). Das Bundespatentgericht hat selbständig zu prüfen und zu entscheiden, welchem technischen Gebiet die Erfindung angehört und welcher Senat folglich nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung berufen ist (BGHZ 85, 116, 118 [BGH 05.10.1982 - X ZB 4/82] - Auflaufbremse). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdesenat mit der Sachentscheidung konkludent auch seine Zuständigkeit bejaht.

20

c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 359, 364 f.;  4, 412, 416 f.;  13, 132, 144;  20, 336, 346;  23, 288, 320;  29, 45, 48 f. [BVerfG 30.06.1970 - 2 BvR 48/70];  87, 282, 284 f.) verstößt die Entscheidung eines Gerichts über seine Zuständigkeit dann gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, wenn sie von willkürlichen Erwägungen bestimmt ist. Von Willkür kann indes nicht schon im Falle eines Irrtums über die Zuständigkeit gesprochen werden, sondern nur dann, wenn sich die Entscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnorm so weit von dem Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, daß sie nicht mehr zu rechtfertigen ist, d.h. wenn sie unverständlich und offensichtlich unhaltbar ist (im gleichen Sinne auch BGHZ 126, 63, 70 f. zu 3 a und die dort zitierte Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes). Dies gilt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im besonderen auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht (BGHZ 85, 116, 118 [BGH 05.10.1982 - X ZB 4/82] - Auflaufbremse). Es bedarf aus diesem Grunde nicht der abschließenden Entscheidung darüber, ob bei objektiv richtiger Anwendung des Geschäftsverteilungsplans letztlich der 12., 17., 18. oder 19. Senat des Bundespatentgerichts zuständig gewesen wäre. Es genügt, daß die Zuordnung der vorliegenden Sache zum Geschäftsbereich des 12. Senats zumindest sachlich vertretbar war. Das war hier so.

21

d) Die Geschäftsverteilung des Bundespatentgerichts für die Technischen Beschwerdesenate orientiert sich an der Internationalen Patentklassifikation (Abschn. F II Abs. 1).

22

Die Zuständigkeit des 12. Senats war nach dem Geschäftsverteilungsplan ausdrücklich unter anderem einerseits für Türen und Fenster allgemein und andererseits für Schlösser sowie Fenster- und Türbeschläge bestimmt. Zur näheren Abgrenzung wurde auf die IPC-Klassen E 06 und E 05 mit den Unterklassen B, C, F und G verwiesen (Int. Cl. 5. Ausg. 1989, München 1989, Bd. 5 Sektion E). Damit war die Zuständigkeit insbesondere für solche Gegenstände begründet, die dem Öffnen und Schließen von Fensterflügeln dienen und sachgerecht einer der genannten IPC-Klassen und Unterklassen zuzuordnen sind.

23

Die Unterklasse E 05 F trägt die Bezeichnung "Vorrichtungen zum Bewegen der Flügel in die Offen- und Schließstellung; Bewegungsdämpfer für Flügel; Flügelbeschläge, soweit sie mit der Bewegung des Flügels in Verbindung stehen und an anderer Stelle nicht vorgesehen sind". Unter der Hauptgruppe 15/00 sind "Flügelbetätigungsvorrichtungen, die durch Hilfskraft betätigt werden" aufgeführt. Hierunter befinden sich als Untergruppe 15/10 - zu der das Patentamt schließlich das Streitpatent gerechnet hat - solche "mit umlaufenden Elektromotoren".

24

Demgegenüber umfassen die von der Rechtsbeschwerde benannten, in den Zuständigkeitsbereich anderer Senate des Bundespatentgerichts fallenden Unterklassen G 01 B unter anderem das "Messen von Winkeln", G 01 D das "Anzeigen oder Aufzeichnen in Verbindung mit Messen allgemein" und das "Messen oder Prüfen, soweit nicht anderweitig vorgesehen", die Klassen G 06 das "Rechnen" und "Zählen", G 07 "Kontrollvorrichtungen", G 11 die "Informationsspeicherung" sowie G 05 das "Steuern" und "Regeln" (Int. Cl. 5. Ausg. 1989, Bd. 7).

25

e) Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Erfassung der Stellung eines (zwischen einer Schließstellung und einer maximalen Öffnungsstellung) motorgetriebenen Fensterflügels (oder dergleichen) eines Gewächshauses, gekennzeichnet durch eine Meßeinrichtung, ein Summier- und ein Speicherglied (Patentanspruch 1).

26

Hinzutreten kann noch eine Anzeigevorrichtung (Patentanspruch 2), eine Eingabevorrichtung (Patentanspruch 3), ein Grenzwertschalter zur Synchronisierung (Patentanspruch 4). Im Hilfsantrag werden die Patentansprüche 3 und 4 in den Patentanspruch 1 aufgenommen.

27

Es handelt sich also um eine Stellungserfassungsvorrichtung oder eine Stellungsbegrenzung (Patentschrift Sp. 2 Z. 15/16). Diese ist nach ihrem wesentlichen technischen Inhalt nicht nur eine Meß-, Summier- oder Speichereinrichtung, sondern vielmehr eine Kombination von alledem, anwendungsbezogen auf einen motorgetriebenen Gewächshausfensterflügel (oder dergleichen eines Gewächshauses). Das Streitpatent geht sogar darüber noch hinaus, indem es Anzeige-, Eingabe- oder Synchronisierungseinrichtungen in den weiteren Ansprüchen bzw. nach dem Hilfsantrag umfassen kann.

28

f) Nach den für die Beurteilung maßgebenden Klassifikationsregeln des IPC (Int. Cl. 5. Ausg. 1989, Bd. 9 S. 19 ff.) soll die Klassifikation gewährleisten, "daß jeder technische Gegenstand, mit dem sich eine Erfindung im wesentlichen befaßt, so weit wie möglich als Ganzes (Unterstreichung durch den Senat) und nicht nach einzelnen Bestandteilen getrennt klassifiziert werden kann" (Nr. 51). Dieses verbietet eine Aufgliederung in Einzelbestandteile oder -elemente und gebietet eine Gesamtschau.

29

Zudem betreffen die technischen Gegenstände von Erfindungen, also auch Vorrichtungen, "entweder die eigentliche Beschaffenheit oder Funktion des Gegenstands oder seine Benutzung oder Anwendung" (Nr. 52). Wird aber eine Vorrichtung nicht allgemein, also unabhängig von einem bestimmten Anwendungsgebiet, im Patent beschrieben, sondern für einen ganz speziellen Gebrauch oder eine spezielle Anwendung - also wie hier ausschließlich bezogen auf Fensterflügel oder dergleichen eines Gewächshauses -, so bietet sich eine sogenannte "anwendungsorientierte" Klassifikation an (Nr. 52 (c) i.V.m. Nrn. 53, 55).

30

Stellt die auf ein bestimmtes Anwendungsgebiet bezogene Information für einen bestimmten Sachverhalt die einzige offenbarte Information von Bedeutung dar, ist die anwendungsorientierte Klassifikation zur vollständigen Erfassung derartiger Sachverhalte vorgesehen (Nr. 57). In Zweifelsfällen kommt eine funktionsorientierte Klassifikation nur in Betracht, wenn zwar eine spezielle Anwendung angegeben ist, diese aber kein wesentliches technisches Merkmal der Vorrichtung darstellt (Nr. 58 (a)). Hier handelt es sich aber sowohl nach den Patentansprüchen als auch nach der Patentbeschreibung um eine für die Gewächshaustechnik speziell entwickelte Fensterstellungsbegrenzungsvorrichtung, so daß sich jedenfalls auch eine anwendungsorientierte Klassifikation anbietet.

31

g) Die Zuordnung des Streitpatents zur Klasse E 05 F 15/10 - mit der Folge der Zuständigkeit des 12. Senats - kann aus den genannten Gründen nicht als willkürlich angesehen werden, sie erscheint vielmehr wegen des sachlichen Zusammenhangs wenn nicht zutreffend, so doch jedenfalls nicht fernliegend.

32

Hinzu kommt, daß die in der Streitpatentschrift als nächstliegender Stand der Technik genannten Druckschriften DE 20 27 816 B 2, DE 30 03 877 A 1 und DE 28 24 510 A 1, die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde dem Gebiet der Meßtechnik und Elektrotechnik angehören, sämtlich der Klasse samt Unterklasse E 05 F zugeordnet sind, wie auch beispielsweise die Entgegenhaltung DE-OS 29 31 060.

33

Ferner hat die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht darauf hingewiesen, daß naheliegende technische Vorrichtungen, z.B. das Betätigen und Steuern von Schlössern oder anderen Schließvorrichtungen auf elektrischem oder magnetischem Wege (Klasse E 05 B 47/00) oder das Feststellen von Flügeln in Offenstellung oder Begrenzen ihrer Bewegung durch ein bewegliches, zwischen Rahmen und Flügel sich erstreckendes Glied durch dauermagnetische oder elektromagnetische Anziehung (Klasse E 05 C 17/56) oder auch die Anwendung von Meßgeräten oder -vorrichtungen für den Gleisbau (Klasse E 01 B 35/00) ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des 12. Senats fallen.

34

2. Die Rechtsbeschwerde ist auch unbegründet, soweit sie einen Begründungsmangel nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG geltend macht.

35

a) Nach Auffassung des Bundespatentgerichts beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

36

Aus der DE-OS 28 24 510 sei eine Vorrichtung zum Steuern von elektrisch betriebenen Toren zwischen einer Schließstellung und einer vorgebbaren Maximalöffnungsstellung bekannt. Die Patentinhaberin habe sich nach Patentanspruch 1 die Aufgabe gestellt, eine entsprechende Vorrichtung ohne die bislang erforderlichen Wegaufnehmer oder Stellungsschalter zu realisieren. Der Fachmann, ein Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Steuer- und Regeltechnik, bekomme aus der DE-AS 12 80 525, die eine Vorrichtung zur Steuerung der Öffnungsweite eines Fensters oder dergleichen betreffe, die Lehre, daß der Öffnungsgrad eines Fensters von der Dauer der Krafteinwirkung auf den Schließ- bzw. Öffnungsmechanismus, also z.B. von der Motorlaufzeit, abhänge. Er werde mit seinem fachmännischen Wissen und Denkvermögen für die Umsetzung dieser Idee die üblichen dafür einsetzbaren Zeitmeßeinrichtungen, Summier- und Speicherglieder verwenden und zur Vermeidung von Wegaufnehmern und Stellungsschaltern die aus dieser Auslegeschrift bekannte Steuerung über die Zeit mit den aus der Steuer- und Regeltechnik gebräuchlichen Bauelementen anspruchsgemäß verwirklichen. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts wird der Zeitabstand zum Anmeldetag des Streitpatents durch die gattungsgemäße DE-OS 28 24 510 bestimmt, deren Gegenstand durch das Patent weitergebildet werden solle. Mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag fielen auch die ihm untergeordneten Patentansprüche 2 bis 4.

37

Auch der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag sei nicht gewährbar, womit sodann der untergeordnete Anspruch 2 entfiele. Steuere der Fachmann mit der Zeit den Bewegungsablauf, müsse er auch entsprechende Eingabevorrichtungen vorsehen. Ein regelmäßiges Abgleichen der Soll-/Ist-Werte sei bei automatisch arbeitenden Anlagen nicht erfinderisch, weil auch diese Überlegung im Bereich des fachmännischen Vorgehens liege.

38

b) Diese Ausführungen lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen das Bundespatentgericht seine Entscheidung gestützt hat, sie sind weder unverständlich, sachlich inhaltsleer oder verworren, noch beschränken sie sich auf leere Redensarten oder die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes (Sen.Beschl. v.04.12.1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442, 443 - Pharmazeutisches Präparat). Damit ist dem Begründungszwang genügt (vgl. Sen.Beschl. v.03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II - m.w.N.). Dieser erfordert lediglich, daß die die Entscheidung tragenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen in sich verständlich dargelegt sind.

39

Ob die Beurteilung durch das Beschwerdegericht sachlich richtig ist, kann im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden (BGHZ 39, 333, 337, 341  [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]- Warmpressen; BGH aaO. - Crackkatalysator II).

40

c) Die gerügten Begründungsmängel liegen nicht vor.

41

aa) Soweit die Rechtsbeschwerde einleitend die "fachliche Inkompetenz" des 12. Senats des Bundespatentgerichts rügt und ihm vorwirft, daß er den Schutzgegenstand des Streitpatents, bei dem es sich um eine Meßvorrichtung handele, "nicht verstanden habe", da er "auf das Wissen eines Durchschnittsfachmanns mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Steuer- und Regeltechnik" und auf den Stand der Technik in diesem Fachgebiet abgestellt habe, obwohl es sich beim Messen einerseits und Steuern sowie Regeln andererseits um selbständige, voneinander unabhängige Fachgebiete handele, handelt es sich lediglich um eine allgemeine Entscheidungskritik und nicht um die - im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde einzig zulässige - Beanstandung des Fehlens der Gründe (BGHZ 39, 338, 348 [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62] - Warmpressen). Das gleiche gilt für die erhobene Kritik an der Berücksichtigung der deutschen Auslegeschrift 12 80 525, nämlich, daß diese mit der Lehre des Streitpatents nicht das Geringste zu tun habe.

42

bb) Die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß, der Fachmann werde nach Kenntnis der DE-AS 12 80 525 die üblichen Zeitmeßeinrichtungen, Summierglieder und Speicherglieder verwenden und zur Vermeidung von Wegaufnehmern oder Stellungsschaltern die Zeitsteuerung mit den Bauelementen der Steuer- und Regeltechnik anspruchsgemäß verwirklichen, rügt die Rechtsbeschwerde zu Unrecht als pauschale inhaltsleere Aussage. Sie verkennt, daß das Bundespatentgericht sowohl den Fachmann genau als Fachhochschulingenieur der Elektrotechnik mit Spezialkenntnissen auf dem Gebiet der Steuer- und Regeltechnik, als auch die Aufgabenstellung definiert hat, nämlich bei gattungsgemäßen Vorrichtungen den Einsatz von Wegaufnehmern oder Stellungsschaltern zu vermeiden - wie es die Patentinhaberin selbst formuliert hat (Patentschrift Sp. 1 Z. 63-65). Insoweit ist die Schlußfolgerung, daß es sich dem Fachmann anbiete, die aus der DE-AS 12 80 525 bekannte Steuerung über die Zeit der Betätigung mit den aus der Steuer- und Regeltechnik gebräuchlichen Bauelementen anspruchsgemäß zu verwirklichen, nachvollziehbar und - im Rahmen der gesetzlichen Mindestanforderungen - ausreichend begründet. Soweit die Rechtsbeschwerde die Bezugnahme auf das allgemeine Fachwissen als nicht ausreichend angreift und die als neu und erfinderisch beanspruchten Merkmale konkret im Stand der Technik nachgewiesen sehen möchte, rügt sie nicht das Fehlen, sondern die angebliche Mangelhaftigkeit der Begründung, die sich aber - wie oben ausgeführt - einer Überprüfung im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde entzieht.

43

cc) Wenn die Rechtsbeschwerde bemängelt, dem Beschluß sei nicht zu entnehmen, daß das Beschwerdegericht die beanspruchte Gesamtkombination des Hauptanspruchs richtig erkannt und deren Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik geprüft habe, so geht sie insoweit fehl, als das Bundespatentgericht die Vorrichtung der Patentinhaberin gemäß deren eigener Beschreibung und Aufgabenstellung dargestellt hat. Sofern sie eine andere oder vertiefte - im übrigen von ihrem Patentanspruch und ihrer Beschreibung abweichende - Bewertung vorgenommen haben möchte, handelt es sich um kein Fehlen von Gründen, sondern allenfalls um eine Frage der - hier nicht zu prüfenden - sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der Begründung.

44

dd) Auch die Rüge, die Begründung sei unverständlich, soweit sich der angegriffene Beschluß ausschließlich mit dem Wissen und Können eines Steuer- und Regeltechnikers befasse, bleibt ohne Erfolg. Zum einen befaßt sich das Streitpatent - wie bereits dargestellt - schon nicht allein mit dem Messen, sondern auch mit dem Summieren und Speichern (Patentanspruch 1), zum anderen ist nach der Aufgabenstellung, eine gattungsgemäße Vorrichtung ohne Wegaufnehmer oder Stellungsschalter zu realisieren, nicht unverständlich, wenn das Beschwerdegericht auf das Wissen des derart definierten Fachmanns abstellt.

45

ee) Verworren werden die Entscheidungsgründe auch nicht dadurch, daß das Bundespatentgericht den Einwand des großen zeitlichen Abstands zur DE-AS 12 80 525 im Hinblick auf die erst zwei Jahre vor dem Anmeldetag veröffentlichte DE-OS 28 24 510 verworfen hat. Es hat in seiner Begründung klar und unzweideutig als der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit entgegenstehend angesehen, daß dem Fachmann die Lehre des Streitpatents nicht durch die eine oder andere Entgegenhaltung, sondern durch die Zusammenschau und unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens nahegelegt werde.

46

ff) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich noch geltend, daß sich dieselben grundlegenden Fehler in den Ausführungen des Beschlusses zum Hilfsantrag befänden. Insbesondere sei kein konkreter Stand der Technik nachgewiesen. Die Begründung sei unverständlich, weil auch der Hilfsantrag eine Meßvorrichtung schütze, während das Wissen aus der Steuer- und Regeltechnik herangezogen worden sei. Die in den Hauptanspruch eingefügten Unteransprüche 3 und 4 seien beziehungslos nebeneinander behandelt und es sei nicht der erfinderische Gehalt der Kombination bzw. der Gesamtkombination geprüft worden. Insoweit wird auf die zu den entsprechenden Rügen im Hauptantrag gemachten Ausführungen Bezug genommen. Das Bundespatentgericht hat sich insoweit auch mit dem Hilfsantrag auseinandergesetzt und es als notgedrungen angesehen, daß der Fachmann, der den Bewegungsablauf mit der Zeit steuert, auch eine entsprechende Eingabevorrichtung vorsehen muß. Dies gehöre - wie die Synchronisierung - zum Grundwissen des Steuer- und Regeltechnikers. Würde der Fachmann diese Maßnahme nicht vorsehen, würde die automatisch arbeitende Anlage mit jedem weiteren Öffnungs- und Schließvorgang Gefahr laufen, aufgrund von mechanischen Störungen eine Abweichung der Ist- von den Soll-Werten aufzuweisen. Um dies zu verhindern, sei ein regelmäßiges Abgleichen der Soll-/Ist-Werte von Hand oder bei automatisch arbeitenden Anlagen mit entsprechenden End- oder Grenzwertschaltern nicht erfinderisch, weil diese Überlegung im Bereich des fachmännischen Vorgehens liege. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts genügen dem Begründungszwang.

47

III. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 S. 2 PatG.