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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1995, Az.: 2 StR 460/95

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Objektive Gefährlichkeit einer Rauschgiftmenge; Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Durchführung weiterer Ermittlungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1995
Aktenzeichen
2 StR 460/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 18239
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 05.05.1995

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Giovanni Hernan C. M., in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1971 in A. (Ko.)
zur zeit in Untersuchungshaft,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller Gollwitzer Athing und
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 1995 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Kokain in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten Revision, mit der er sich im wesentlichen gegen den Strafausspruch wendet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

Nach den Urteilsfeststellungen transportierte der - geständige - Angeklagte als Rauschgiftkurier bei einem Flug von Bogota nach Frankfurt, der ihn weiter nach Faro führen sollte, über 2 kg Kokaingemisch. Das Rauschgift war im doppelten Boden und Deckel eines Hartschalenkoffers versteckt. Diesen Koffer hatte nach den nicht widerlegten Angaben des Angeklagten sein Auftraggeber in Kolumbien gepackt und für ihn als Reisegepäck aufgegeben.

3

Die Strafkammer hat eine Strafrahmenverschiebung nach § 31 Nr. 1 BtMG i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB abgelehnt, weil die Angaben des Angeklagten nicht zu einer weiteren Tataufklärung beigetragen haben. Mit der zulässig erhobenen Verfahrensrüge beanstandet die Revision ohne Erfolg, daß die Strafkammer einem Hinweis des Angeklagten auf eine einem möglichen Abnehmer zuzuordnende Telefonnummer in Madrid nicht nachgegangen ist und einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Durchführung weiterer Ermittlungen abgelehnt hat. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG voraus, daß ein Aufklärungserfolg eingetreten ist (BGHSt 31, 163, 166 ff). Der Tatrichter ist nicht gehalten, den Angaben des Angeklagten nachzugehen, um einen Aufklärungserfolg erst herbeizuführen. Er braucht auch nicht abzuwarten, bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen durchgeführt haben (Beschl. v. 3. Februar 1993 - 5 StR 20/93 = NStZ 1993, 242; Urt. des Senats v. 31. August 1983 - 2 StR 300/83 = NStZ 1984, 28).

4

Sein schon vor der Polizei abgelegtes Geständnis hat die Strafkammer dem Angeklagten zugute gehalten. Daß der Wert dieses Geständnisses dadurch relativiert war, weil weiteres Leugnen angesichts der erdrückenden Beweislage eine wenig aussichtsreiche Verteidigung gewesen wäre, durfte die Strafkammer berücksichtigen (Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 208; BGHR § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 3).

5

Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer zwar strafmildernd angeführt hat, daß der Angeklagte nur von einer Rauschgiftmenge von 700 g bis 800 g ausgegangen ist, ihm aber die "objektive Gefährlichkeit der ohne Überprüfung des Kofferinhalts transportierten großen Menge von 2.163,9 g" zur Last gelegt hat. Allerdings kann die Rauschgiftmenge nur dann als tatschulderhöhend gewertet werden, wenn den Täter insoweit jedenfalls der Vorwurf der Fahrlässigkeit trifft (Urt. des Senats vom 6. September 1995 - 2 StR 310/95). Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß ihm die Menge des zu transportierenden Rauschgifts mit 700 bis 800 g angegeben worden sei, für ihn das Gewicht aber keine weitere Bedeutung gehabt habe. Ersichtlich hat die Strafkammer daraus den Schluß gezogen, daß der Angeklagte auch eine in dem Koffer verborgene größere Rauschgiftmenge für möglich gehalten und für diesen Fall in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten insgesamt als lediglich nicht widerlegt erachtet hat. Die Ausführungen sind in ihrer Gesamtheit dahin zu verstehen, daß bei der Strafkammer keine Zweifel an diesem Teil der Einlassung bestanden haben. Die Würdigung dieser Einlassung ist angesichts der bei Kurierfahrten dieser Art regelmäßig anzutreffenden Fallgestaltungen auch nicht fernliegend, bei denen der Kurier den Auftraggeber nur flüchtig kennt und wenig Einfluß- und Kontrollmöglichkeiten auf die zu transportierende Rauschgiftmenge hat.

6

Auch im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

Jähnke
Niemöller
Gollwitzer
Athing
Otten