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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1993, Az.: 5 StR 20/93

Betäubungsmittel; Aufklärungserfolg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.02.1993
Aktenzeichen
5 StR 20/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11986
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1993, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1086 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1993, 242 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1993, 308

Amtlicher Leitsatz

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG hat der Tatrichter nur aufzuklären, ob ein Aufklärungserfolg eingetreten ist.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Oktober 1992 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht war zu einer Beweiserhebung darüber, ob der Angeklagte Angaben zu weiteren Tatbeteiligten gemacht hat, nicht verpflichtet. § 31 Nr. 1 BtMG verlangt, daß ein Aufklärungserfolg eingetreten ist (BGHSt 31, 163 (166 f); BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 1, 7, 10, 11, 14, 20 und 22; BGH StV 1984, 287;  1986, 436;  NStZ 1989, 580; Beschluß vom 5. November 1992 - 4 StR 517/92 -). Nur dies hat der Tatrichter aufzuklären (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 12, 15, 18 und 21; BGH StV 1983, 505). Dagegen ist er nicht gehalten, den Angaben des Angeklagten selbst nachzugehen, um einen Aufklärungserfolg herbeizuführen. Auch braucht der Tatrichter nicht abzuwarten, bis andere Stellen entsprechende Ermittlungen durchgeführt haben.

3

Hier hat sich der Tatrichter nicht überzeugen können, daß ein Aufklärungserfolg eingetreten ist. Daß sich der Täter um die Aufklärung der Tat bemüht hat, reicht zur Gewährung der Vergünstigung des § 31 BtMG nicht aus, kann aber gemäß § 46 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (BGHSt 31, 163, 168; BGH StV 1983, 505 (506)). Dem hat das Landgericht mit der strafmildernden Berücksichtigung des Geständnisses Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.