Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1992, Az.: 4 StR 517/92
Berücksichtigung von Angaben zu Straftaten des Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.11.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 517/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 01.07.1992
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.
Prozessführer
Ilhan Y. aus R., geboren am ... 1961 in B. (Türkei), zur Zeit in Haft
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. November 1992
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 1. Juli 1992 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu dem Schriftsatz des Verteidigers vom 3. November 1992 bemerkt der Senat lediglich folgendes:
Die allein auf die Sachrüge gestützte Beanstandung, die Strafkammer habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG nicht angenommen, greift unabhängig davon, ob die "Angaben zu Straftaten des Zeugen T." (UA 17) überhaupt den Zusammenhang aufweisen, der in § 31 Nr. 1 BtMG vorausgesetzt ist (vgl. dazu BGH NStZ 1988, 505, 506; 1991, 290 = StV 1991, 262, 263), deshalb nicht durch, weil der Tatrichter sich nicht die erforderliche Überzeugung hat verschaffen können, daß die "erst unmittelbar vor dem Ende der Hauptverhandlung gemacht(en)" Angaben des Angeklagten über die strafrechtliche Verstrickung des Zeugen zutreffen. Dies weist keinen Rechtsfehler auf (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7, 21). § 31 Nr. 1 BtMG honoriert lediglich den Aufklärungserfolg, nicht aber bereits das entsprechende Bemühen (vgl. Körner BtMG 3. Aufl. § 31 Rdn. 32, 33 m. Rechtspr.-Nachw.). Es ist deshalb das Risiko des Angeklagten, daß er die Privilegierung des § 31 BtMG deshalb nicht erlangt, weil er einen zwar möglicherweise wahren, aber nicht bis zum Schluß der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Tatrichters bewiesenen Sachverhalt schildert (vgl. BGHSt 31, 163, 167).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Steindorf
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien