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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1995, Az.: PatAnwZ 3/95

Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft der Patentanwaltskammer im "Bundesverband der Freien Berufe" (BFB); Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft der Patentanwaltskammer in der "Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle" (F.I.C.P.I.); Erhaltung und Ausbau der freien Berufe; Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Verpflichtung des Antragsgegners zu rechtserheblichem Handeln

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1995
Aktenzeichen
PatAnwZ 3/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 30328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 27.07.1995

Fundstelle

  • NJW 1996, 1899-1900

Prozessführer

1. Dipl.-Phys. Dr. Joachim F.

2. Dipl.-Ing. Reimund L.

beide J.straße ..., M.

Prozessgegner

Patentanwaltskammer,
vertreten durch den Präsidenten, Mo.straße ..., M.

Amtlicher Leitsatz

Die Mitgliedschaft der Patentanwaltskammer im "Bundesverband der Freien Berufe" (BFB) und in der "Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle" (F.I.C.P.I.) ist rechtmäßig.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat
am 18. Dezember 1995
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Prof. Dr. Thode und Streck sowie
die Patentanwälte Dr. Klöpsch und Prof. Gramm
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluß des Senats für Patentanwaltssachen beim Oberlandesgericht München vom 27. Juli 1995 werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaften der Antragsgegnerin im "Bundesverband der Freien Berufe" (BFB) und in der "Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle" (F.I.C.P.I.).

2

Im BFB sind die Spitzenvereinigungen der freien Berufe für das Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland und die Landesorganisationen der freien Berufe zusammengeschlossen. Zweck des Verbandes ist es, alle berufsübergreifenden Bestrebungen der Angehörigen der freien Berufe in einem allgemeinen Sinn zu verfolgen und für die Erhaltung und den Ausbau der freien Berufe einzutreten.

3

Die F.I.C.P.I. ist ein internationaler Verband von Patentanwälten. Mitglieder können nationale Vereinigungen, nationale Gruppen von Patentanwälten sowie einzelne Patentanwälte sein. Die Mitgliedschaft einer nationalen Vereinigung schließt die Mitgliedschaft weiterer Vereinigungen, Gruppen sowie einzelner Patentanwälte aus demselben Land aus. Zweck der Vereinigung ist es, die beruflich-kollegialen Verbindungen zwischen Patentanwälten auf internationaler Ebene zu festigen, ihre Bemühungen zur Reform der Texte von Übereinkommen, Gesetzen und Durchführungsverordnungen zu vereinigen und ihre Standesfragen zu behandeln.

4

Die Antragsteller sind der Auffassung, die Mitgliedschaften der Antragsgegnerin im BFB und in der F.I.C.P.I. seien mit ihren Grundrechten auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und auf negative Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, weil die Antragsgegnerin mit ihren Mitgliedschaften in den beiden Verbänden ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich überschreite.

5

Nachdem die Antragsgegnerin sich geweigert hatte, aus den beiden Verbänden auszutreten, haben sie mit folgenden Anträgen gerichtliche Entscheidung beantragt:

6

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ihre Mitgliedschaften im "Bundesverband der Freien Berufe" (BFB) sowie in der "Fédération Internationale des Conseils en Propriété Industrielle" (F.I.C.P.I.) zu beenden.

7

Hilfsweise:

8

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kammerbeschlüsse, mit denen jeweils die Beantragung ihrer Aufnahme als Mitglied im BFB und der F.I.C.P.I. beschlossen wurde, durch entsprechenden Beschluß der Kammerversammlung aufzuheben und den Austritt aus diesen Verbänden zu beschließen.

9

Hierzu wiederum hilfsweise:

10

Es wird festgestellt, daß die Mitgliedschaften der Antragsgegnerin in BFB und F.I.C.P.I. rechtswidrig sind.

11

Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die vom Oberlandesgericht zugelassenen sofortigen Beschwerden.

12

II.

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, sie sind jedoch unbegründet. Hinsichtlich der beiden Hilfsanträge haben die Rechtsmittel schon deshalb keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht sie zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat (III. 2.). Hinsichtlich der beiden Hauptanträge haben die Rechtsmittel zumindest deshalb keinen Erfolg, weil beide Anträge jedenfalls unbegründet sind (III. 1.).

13

III.

1.

Die Frage, ob die Anträge auf gerichtliche Entscheidung in der Fassung der Hauptanträge zulässig sind, kann dahinstehen, weil die Hauptanträge jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben. Die Antragsteller verfolgen mit ihren Hauptanträgen ein Rechtsschutzziel, das einer Verpflichtungsklage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleichbar ist. Eine derartige Klageart ist weder in § 84 noch in § 184 PatAnwO vorgesehen. Ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu einem rechtserheblichen Handeln zu verpflichten, ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn er für ein Mitglied der Antragsgegnerin die einzige Möglichkeit eröffnet, eine Mitgliedschaft der Antragsgegnerin in einem Verband gerichtlich überprüfen zu lassen, kann hier dahinstehen, weil die Mitgliedschaften der Antragsgegnerin in den beiden Verbänden materiellrechtlich nicht zu beanstanden sind.

14

2.

Die Mitgliedschaften der Antragsgegnerin in der F.I.C.P.I. und im BFB verletzen die Antragsteller nicht in dem Grundrecht auf Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), welches sie für ihr Begehren in Anspruch nehmen, oder in sonstigen Rechten.

15

a)

Das Grundrecht auf Handlungsfreiheit ist nur im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung gewährleistet. Bestandteil dieser Ordnung ist auch die Vorschrift des § 54 PatAnwO, die der Antragsgegnerin die Aufgabe zuweist, die Belange des Berufsstandes zu wahren sowie die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen. Der Beitritt einer berufsständischen Kammer zu privatrechtlich organisierten Dachverbänden ist aber jedenfalls dann mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar und verletzt auch sonst keine Rechte der Antragsteller, wenn die Mitgliedschaft innerhalb des der berufsständischen Kammer gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiches liegt und wenn sie erforderlich und angemessen ist, um die zugewiesenen Aufgaben zu fördern und zu wahren (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 4/86 = NJW 1987, 338; Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9/86 = NJW 1987, 337).

16

b)

Die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin in der F.I.C.P.I. überschreitet die ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht. Die F.I.C.P.I. vertritt als internationaler Dachverband der Patentanwälte die Interessen aller Patentanwälte. Die Tätigkeit der Patentanwälte ist in beachtlichem Umfang durch internationale Übereinkommen und internationale Zusammenarbeit geprägt. Im Hinblick auf diese Situation besteht ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin, daß die Belange aller ihrer Mitglieder in diesem Verband wirkungsvoll vertreten werden. Ihre Mitgliedschaft in diesem Dachverband ist geeignet und erforderlich, damit sie die ihr zugewiesene Aufgabe für die verhältnismäßig kleine Berufsgruppe der Patentanwälte in der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen kann. Die finanziellen Folgen der Mitarbeit der Antragsgegnerin in der F.I.C.P.I. für das einzelne Kammermitglied sind nicht unverhältnismäßig. Die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin führt zu einer Erhöhung des Jahresbeitrages eines jedes Mitgliedes um ca. 5 % und damit um eine Erhöhung von ca. 50 DM.

17

Der Umstand, daß in der Bundesrepublik Deutschland ein privatrechtlicher Berufsverband der Patentanwälte existiert, der deshalb nach Art. 5 der Satzung der F.I.C.P.I. nicht Mitglied werden kann, weil die Antragsgegnerin bereits Mitglied ist, berührt die Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft der Antragsgegnerin nicht. Da die Antragsgegnerin aufgrund der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe befugt ist, die Interessen ihrer Mitglieder auch in privatrechtlich organisierten Verbänden wahrzunehmen, kann ihr die Wahrnehmung dieser Interessen in diesem internationalen Dachverband nicht mit der Begründung versagt werden, diese Interessen könnten auch durch den privaten Verband wahrgenommen werden.

18

c)

Die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin im BFB verletzt Rechte der Antragsteller ebenfalls nicht, weil die nach der Satzung des BFB vorgesehene Betätigung des Verbandes den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich der Antragsgegnerin nicht überschreitet. In der Satzung des BFB ist unter anderem geregelt, daß die Wahrung der Interessen für die Angehörigen eines bestimmten freien Berufes ausgeschlossen ist, soweit damit nicht auch berufsübergreifende Bestrebungen für die Gesamtheit der freien Berufe verbunden sind. Diese Beschränkung des Aufgabenkreises des BFB ist mit der Verpflichtung der Antragsgegnerin vereinbar, die Belange der Patentanwälte zu wahren und zu fördern. Die Mitgliedschaft der Antragsgegnerin im BFB ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht deshalb rechtswidrig, weil sich der Verband auch gegen gesetzgeberische Aktivitäten wendet, die sich konkret nur auf eine Berufsgruppe beziehen. Aktivitäten des Gesetzgebers, welche konkret einen bestimmten freien Beruf betreffen, haben in aller Regel Rückwirkungen auf andere freie Berufe oder müssen darauf geprüft werden. Ein solcher sachlicher Zusammenhang genügt.

19

Da der BFB der einzige Dachverband der freien Berufe in der Bundesrepublik Deutschland ist, besteht ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin daran, die Belange ihrer Mitglieder in diesem Verband zu vertreten. Der Umstand, daß der BFB, wie die Antragsteller behaupten, in Einzelfällen seine satzungsrechtlichen Aufgaben dadurch überschritten haben soll, daß er Interessen wahrgenommen hat, die nicht notwendigerweise die Interessen der Patentanwälte betreffen, begründet nicht die Rechtswidrigkeit der Mitgliedschaft der Antragsgegnerin im BFB. Derartige Überschreitungen der durch die Satzung geregelten Aufgaben sind lediglich ein Problem der verbandsinternen Kontrolle. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Mitgliedschaft der Antragsgegnerin ist allein der satzungsrechtlich zugewiesene Aufgabenkreis des BFB maßgeblich.

20

3.

Das Oberlandesgericht hat die Hilfsanträge der Antragsteller zu Recht als unzulässig angesehen. Der erste Hilfsantrag ist deshalb unzulässig, weil die Antragsgegnerin nicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten ihrer Kammermitglieder verpflichtet werden kann. Der zweite Hilfsantrag ist als Feststellungsantrag schon deshalb unzulässig, weil die von den Antragstellern als rechtswidrig beanstandeten Mitgliedschaften auf der Grundlage der Hauptanträge auf ihre Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüft werden.

21

4.

Der Senat kann dies aussprechen, ohne auf die nach seiner Auffassung zu weitgehende Entscheidung BVerwG, NJW 1987, 337 [BVerwG 10.06.1986 - 1 C 9/86] (Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9/86) näher eingehen oder deswegen den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes anrufen zu müssen. Der BFB hat im Hinblick auf die genannte Entscheidung seine Satzung geändert und sie den dort aufgestellten Anforderungen angepaßt. Diese Neufassung liegt der Beschlußfassung des Senats zugrunde.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.

Jähnke
Thode
Streck
Klöpsch
Gramm