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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1986, Az.: BVerwG 1 C 4.86

Handwerkskammer; Mitgliedschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 4.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt - 23.01.1976 - AZ: III E 99/74
VGH Hessen - 28.11.1983 - AZ: VIII OE 95/79

Fundstellen

  • BVerwGE 74, 254 - 260
  • DVBl 1986, 1062-1063 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 338-339 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 221 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Mitgliedschaft der Handwerkskammer beim Deutschen Handwerkskammertag und beim Zentralverband des Deutschen Handwerks ist nicht rechtswidrig.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Dr. Diefenbach und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist als Geselle gemäß § 90 Abs. 2 Handwerksordnung - HwO - Pflichtmitglied der Beklagten und als Vertreter der Gesellen (Gesellenmitglied) in die Vollversammlung der Beklagten gewählt worden. Die Beklagte ist Mitglied der Beigeladenen, die in der Rechtsform des eingetragenen bürgerlich-rechtlichen Vereins organisiert sind. In beiden Vorinstanzen hat der Kläger erfolglos begehrt, die Beklagte zu verpflichten, aus den Beigeladenen auszutreten und keine neue Mitgliedschaft bei den Beigeladenen zu erwerben, hilfsweise, festzustellen, daß die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen rechtswidrig ist.

2

Das Berufungsgericht (Urteilsabdruck, GewArch 1984, 234) hat die Klage mit dem Hauptantrag für zulässig, aber unbegründet gehalten. Es hat offengelassen, ob eine etwaige rechtswidrige Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen subjektive Rechte des Klägers verletzt, und den Standpunkt eingenommen, in jedem Falle verstoße die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen nicht gegen das objektive Recht. Die diesbezügliche Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich wie folgt zusammenfassen:

3

Die gesetzlichen Aufgaben der Beklagten und die satzungsmäßigen Aufgaben der Beigeladenen entsprächen sich, so daß die Beklagte durch die von dem Kläger bekämpfte Mitgliedschaft nicht an Aufgaben mitwirke, die mit der gesetzlichen Begrenzung ihres Aufgabenbereichs nicht zu vereinbaren seien. Die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen könne auch nicht mit der Begründung als rechtswidrig eingestuft werden, die satzungsmäßige Organisationsstruktur und das satzungsmäßige Verfahren der Willensbildung bei den Beigeladenen sei mit den für die Beklagte geltenden organisatorischen und prozeduralen Vorschriften der Handwerksordnung nicht vereinbar. Die Rechtsordnung enthalte kein allgemeines Verbot für öffentlich-rechtliche Zwangskörperschaften, bei solchen Verbänden mitzuwirken, bei denen die Organisation und das Verfahren der Willensbildung nicht so gestaltet seien, wie dies bei der Zwangskörperschaft der Fall sei. Ein Verbot der hier interessierenden Art könne sich daher nur im konkreten Zusammenhang daraus ergeben, daß die Mitwirkung der Körperschaft in dem zentralen Verband durch dessen andersartige Konstruktion der Organisation und des Entscheidungsverfahrens die Aufgabenerfüllung der Körperschaft behindere, beeinträchtige oder ausschließe. Entgegen der Auffassung des Klägers treffe es indes nicht zu, daß die für die Handwerkskammern vorgesehene Funktion der Gesellenmitwirkung dadurch gesetzwidrig beeinträchtigt würde, daß Aufgaben der Kammern von Spitzenverbänden wahrgenommen würden, in denen es an einer entsprechenden Gesellenbeteiligung bei der Willensbildung fehle. Die Drittelbeteiligung der Gesellenvertreter in den Organen der Beklagten habe nicht die Funktion eines sozialpolitischen Interessenausgleiches, sondern sei ausschließlich berufsständisch bedingt, was schon dadurch belegt werde, daß außer den Gesellen keine anderen Arbeitnehmervertreter in den Organen der Beklagten mitwirkten. Eine überregionale Interessenvertretung brauche nicht das berufsständisch bedingte repräsentative Element der Kammerorganisation aufzugreifen und in der Dachverbandsebene ein zweites Mal zu verwirklichen. Eine andere Beurteilung wäre nur dann angebracht, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich verlangt hätte. Der Gesetzgeber habe jedoch von einer diesbezüglichen einschlägigen Regelung bewußt abgesehen, wie die Entstehungsgeschichte der Handwerksordnung belege. Im übrigen werde wegen der satzungsmäßigen Beschränkung der Aufgaben bei den Beigeladenen ein Großteil der den Handwerkskammern obliegenden Aufgaben, wie sie in § 91 HwO aufgezählt seien, durch die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen überhaupt nicht berührt. Was die hier allein interessierenden Aufgaben angehe, die notwendig oder typischerweise überregional wahrzunehmen seien, werde die Mitwirkung der Gesellen an der Meinungsbildung unmittelbar sowie an der Entscheidungsfindung mittelbar gewährleistet, indem die Gesellenvizepräsidenten an den Vollversammlungen der Beigeladenen teilnähmen und sich dort äußern könnten und in dem kammerintern im Rahmen der Vorbereitung der Stimmabgabe des Kammervertreters die Mitwirkung der Gesellen gewahrt sei. Schließlich sei die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen auch nicht wegen der damit verbundenen Finanzierungsmodalitäten rechtswidrig. Eine rechtswidrige Finanzierung komme im vorliegenden Fall nur im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Beklagten beim Beigeladenen zu 2) in Betracht, weil dieser - insoweit anders als der Beigeladene zu 1) - nicht nur Kammerinteressen, sondern auch die Interessen der Fachverbände vertrete. Zwar dürften die aus Beitragsleistungen ihrer Mitglieder aufgebrachten Haushaltsmittel der Beklagten nicht für verbandsfremde Zwecke verwendet werden; gegen dieses Gebot werde im vorliegenden Falle indes nicht verstoßen. Der Beigeladene zu 2) nehme keine Aufgaben wahr, die mit der in der Handwerksordnung vorgenommenen Aufgabenzuweisung an die Handwerkskammern nicht in Übereinstimmung ständen.

4

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und die Verletzung materiellen Rechts mit folgendem Vortrag gerügt:

5

Die Besonderheit des vorliegenden Falles liege darin, daß die Handwerkskammer in ihrer Mitgliedschaft nicht homogen sei, sondern zwei in ihrem Status und in ihren Interessen unterschiedliche Mitgliedergruppen vertrete: Einerseits die selbständigen Handwerksunternehmer und andererseits die Gesellen sowie die Lehrlinge. Die Handwerkskammer solle nicht Unternehmerkammer, sondern Unternehmenskammer sein, welche die beiden für das Handwerk wichtigen Personengruppen umfasse: die Unternehmer sowie die Gesellen als Arbeitnehmer. Daß die Beteiligung der Gesellen Mitbestimmungscharakter habe und die Kammer auch dem Ausgleich widerstreitender Interessen im sozialen Bereich des Handwerks dienen solle, werde durch die Gesetzesmaterialien eindeutig belegt. Die heterogene Mitgliedschaftsstruktur wirke sich in Schutzrechten für die Gesellen aus, so z.B. nach § 93 Abs. 1 HwO bei der Zusammensetzung der Vollversammlung, nach § 108 HwO für die Zusammensetzung des Vorstandes und nach § 110 HwO bei der Bildung von Ausschüssen. Diese Minderheitsschutzrechte würden durch die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen unterlaufen. Dabei sei von besonderem Gewicht, daß § 91 HwO zwar gewisse Befugnisse der Handwerkskammer festlege, jedoch im Gesetz auf eine Definition der "Interessen des Handwerks" verzichtet worden sei, deren Vertretung die Kammer gemäß § 90 Abs. 1 HwO wahrzunehmen habe. Diese Interessen würden demgemäß im Rahmen rechtlicher Grenzen durch die zuständigen Organe der Handwerkskammer bestimmt. Unter diesen Umständen komme der Organisationsstruktur und dem Verfahren der Entscheidungsfindung für die Aufgabenbestimmung eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die aufsichtsrechtlichen Möglichkeiten beschränkten sich bei dieser Rechtslage auf die Prüfung, ob das Entscheidungsverfahren korrekt gewesen sei und ob insbesondere interne Entscheidungskompetenzen einschließlich der Minderheitsschutzrechte beachtet worden seien. Würden indes anstelle der Kammer Spitzenorganisationen über die inhaltliche Ausfüllung der "Interessen des Handwerks" entscheiden, so verlören Kompetenz- und Minderheitsschutzrechte ihre Funktion als Garanten der Entscheidungsrichtigkeit, wenn diese Spitzenorganisationen eine Organisationsstruktur und ein Entscheidungsverfahren aufwiesen, die von der einschlägigen gesetzlichen Regelung für die Handwerkskammer in zentralen Punkten abwichen. Seien die Organe der Handwerkskammer gesetzlich zum Ausgleich der gegensätzlichen Interessen der Selbständigen einerseits und der Unselbständigen andererseits berufen, so dürften im Aufgabenfeld der Kammer keine Spitzenverbände tätig sein, die - wie die Beigeladenen - diesen Ausgleich in der gesetzlich gewünschten Form nicht sicherstellen könnten. Es sei unzweifelhaft, daß die Beigeladenen im Aufgabenfeld der Beklagten tätig seien. Gesellen hätten bei dem Beigeladenen zu 2) überhaupt keine Beteiligungsrechte und ihre Rechte bei dem Beigeladenen zu 1), bei dem ihnen zwei Plätze im Vorstand reserviert seien, lägen weit unter der für die Kammer vorgeschriebenen Drittelbeteiligung. Die Gesellen hätten deshalb auch so gut wie keine Möglichkeit, auf die Definition der Interessen des Handwerks in den Spitzenverbänden Einfluß zu nehmen. Schließlich führe die Finanzierung der Spitzenverbände durch die Handwerkskammern zu einer überproportionalen Berücksichtigung von Selbständigeninteressen und insbesondere zur Subventionierung der reinen Unternehmensverbände des Beigeladenen zu 2), was mit § 113 HwO nicht zu vereinbaren sei. Die Kammern selbst dürften ihre Aufgabe nicht in dieser Weise wahrnehmen, wie dies die Spitzenverbände täten. Dann lasse sich die Aufgabenerledigung durch die Spitzenverbände aber auch nicht als "Tätigkeit der Handwerkskammer" im Sinne des § 113 HwO ansehen.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1983 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 23. Januar 1976 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, aus den Beigeladenen auszutreten und - solange der Kläger Mitglied der Beklagten ist - keine neue Mitgliedschaft zu erwerben,

7

hilfsweise,

festzustellen, daß die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen rechtswidrig ist.

8

Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen das Berufungsurteil.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet und war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

11

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen sei rechtmäßig, verletzt nicht Bundesrecht.

12

Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die die Mitgliedschaft der Beklagten in einem privatrechtlichen Verein im allgemeinen und in einem privatrechtlichen Verband von der Art der Beigeladenen im besonderen ausdrücklich untersagt. Die vereinsrechtliche Verbindung zwischen der Beklagten und den Beigeladenen steht auch nicht im Widerspruch zu Vorschriften der Handwerksordnung oder anderer Gesetze, die diesen Sachverhalt nicht ausdrücklich zum Regelungsgegenstand haben, aber sein Nichtvorhandensein inhaltlich voraussetzen. Dazu im einzelnen folgendes:

13

Durch die Mitgliedschaft bei den Beigeladenen hat die Beklagte nicht ohne die dazu erforderliche gesetzliche Ermächtigung Aufgaben auf die Beigeladenen übertragen. Die Beigeladenen handeln im gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten nicht wie bei einer Aufgabenübertragung anstelle der Beklagten, vielmehr ist die Beteiligung der Beklagten bei den Beigeladenen ein Teil der Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte.

14

Die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen liegt auch innerhalb des Aufgabenbereichs, der der Beklagten gesetzlich zugewiesen ist und den sie - wie das Bundesverwaltungsgericht für vergleichbare öffentlich-rechtliche Körperschaften entschieden hat (vgl. z.B. BVerwGE 34, 69 <74>; 64, 115 <117>; 64, 298 <301, 306>) - auch nicht überschreiten darf.

15

Mitglieder des Beigeladenen zu 1) sind ausschließlich Handwerkskammern. Nach § 2 Satz 1 seiner Satzung hat der Beigeladene zu 1) "die Aufgabe, die gemeinsamen Angelegenheiten der ihm angehörenden Kammern zu vertreten und alle gemeinsamen Aufgaben wahrzunehmen, die den Kammern übertragen sind." Danach beschränkt sich die Funktion des Beigeladenen zu 1) darauf, die überregionale Aufgabenwahrnehmung durch die Kammern zu koordinieren und sicherzustellen. Es liegt auf der Hand, daß unter diesen Umständen die Beklagte durch ihre Mitwirkung bei dem Beigeladenen zu 1) die gesetzlichen Grenzen ihres Aufgabenbereichs nicht überschritten hat.

16

Was den Beigeladenen zu 2) anbetrifft, so dient dieser Verein nach § 2 seiner Satzung "der einheitlichen Willensbildung in allen grundsätzlichen Fragen der Handwerkspolitik und der Vertretung der Gesamtinteressen des Handwerks gegenüber den zentralen Organen und Verwaltungen der Bundesrepublik Deutschland." Auch diese Zielsetzung hält sich innerhalb des gesetzlichen Aufgabenbereichs der Beklagten. Eine gegenteilige Beurteilung wird nicht durch den Umstand gerechtfertigt, daß die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) wesentlich bestimmt wird von den Fachverbänden des deutschen Handwerks, die sich als wirtschaftliche Interessenverbände für die Belange der Handwerksunternehmer einsetzen. Zweifellos ermöglicht die Beklagte sachlich und finanziell durch die Beteiligung bei dem Beigeladenen zu 2) eine Willensbildung, in die die wirtschaftlichen Unternehmerinteressen einfließen. Indes ist dabei folgendes zu beachten: Zum einen schränkt Abs. 2 der Präambel der Satzung des Beigeladenen zu 2) den Satzungszweck unter anderem durch die Hinweise ein, daß die den Handwerkskammern obliegenden gesetzlichen Aufgaben nicht behindert werden sollen und die Angelegenheiten der Fachverbände auf sozial- und tarifpolitischem Gebiet von der Aufgabenstellung des Vereins ausgenommen werden. Zum anderen läßt sich der Handwerksordnung keine Aussage entnehmen, wonach die in § 91 Abs. 1 Nr. 1 HwO genannten "Interessen des Handwerks" nicht auch die Interessen umfassen können, die Gegenstand eines Meinungsbildungsprozesses des Beigeladenen zu 2) sind. Das Gesetz verzichtet auf eine materielle Ausfüllung des Begriffs der Interessen des Handwerks und überläßt deren Definition dem jeweiligen Entscheidungsverfahren der gesetzlich bestimmten Organe der Beklagten. Dagegen bestehen bis zu einer hier nicht berührten äußersten Grenze keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zulässig ist danach jede Förderung von handwerklichen Interessen, für die sich im Willensbildungsprozeß der Beklagten eine Mehrheit findet. Dies bedeutet aber, daß keine Aufgabenüberschreitung darin liegen kann, daß die Beklagte dank ihrer Kompetenz zur Interessendefinition sich für die Mitgliedschaft bei dem Beigeladenen zu 2) entscheidet und entsprechend dieser Entscheidung am Willensbildungsprozeß dieses Verbandes mitwirkt.

17

Zu unrecht hält die Revision die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen mit der Begründung für gesetzwidrig, durch die Mitgliedschaft würden Interessen des Handwerks gefördert, ohne daß diese Förderung das Ergebnis eines durch die Handwerksordnung vorgeschriebenen Entscheidungsprozesses sei. Es kann dahinstehen, aus welchem Grunde das Gesetz vorschreibt, daß die Organe der Handwerkskammer zu einem Drittel mit Gesellen besetzt sein müssen. Entscheidend ist, daß diese Drittelbeteiligung das Entscheidungsverfahren der Organe der Beklagten prägt und daß die Beklagte ihre Aufgaben nur nach Maßgabe dieses Entscheidungsverfahrens erledigen darf. Zuzustimmen ist deshalb auch dem Ausgangspunkt der Revision, wonach den Handwerkskammern nur die Interessenförderung gestattet ist, für die sich die Organe der Handwerkskammer in dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren entschieden haben. Die Revision irrt indes in der Anwendung dieses Maßstabes auf den vorliegenden Sachverhalt.

18

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen auf Entscheidungen beruht, die nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zustande gekommen sind.

19

Was die Tätigkeit der Kammern als Mitglieder der Beigeladenen anbetrifft, so wäre sie nach Auffassung des Senats bedenklich, wenn der jeweils getroffene Beschluß für die einzelne Kammer ohne Rücksicht auf deren Meinungsbildung in dem Sinne verbindlich wäre, daß er die Kammer auch in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben binden würde und deswegen als Förderung der Interessen des Handwerks durch die betreffende Kammer zu gelten hätte. Dies ist indes nicht der Fall. Zwar heißt es in § 3 der Satzungen der Beigeladenen übereinstimmend, daß die Mitglieder den Beschlüssen der Vollversammlung Folge zu leisten haben. Indessen ist diese Vorschrift - wie sich dies für den Beigeladenen zu 2) überdies aus den Grundsätzen des Abs. 2 der Präambel seiner Satzung ergibt - wegen des systematischen Verhältnisses von Gesetz und Satzung dahin auszulegen, daß ihre Anwendung auf den vereinsinternen Bereich - wie z.B. die Beschlußfassung über Verfahrensfragen und die Beitragshöhe - beschränkt ist.

20

Zu Recht hat die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung darauf hingewiesen, daß es sich bei der durch die Satzungen der beiden Beigeladenen statuierten Bindung um eine nur verbandsinterne Bindung mit verbandsinternen Folgen handelt, die die einzelne Kammer nicht an einer gegenteiligen Beschlußfassung in ihrem gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich hindern kann. Dies zeigt sich auch darin, daß die vorerwähnten Satzungsbestimmungen ausdrücklich vorschreiben, einen etwaigen Einspruch einer einzelnen Kammer zusammen mit dem betreffenden Verbandsbeschluß bekanntzugeben. Die Kammern sind für die Erledigung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben an die Beschlüsse der Beigeladenen nicht gebunden. Sie können sich über die Tagesordnungen der Sitzungen der Organe der Beigeladenen unterrichten lassen, ihre Vertreter mit Weisungen versehen und von Fall zu Fall entscheiden, ob sie sich an die Beschlußfassung der Verbände halten oder nicht. Handeln sie der Beschlußfassung zuwider, so mag dies zum Ausschluß aus dem Verband führen, ist aber für die gesetzliche Aufgabenerledigung ohne Auswirkung. Die einzelne Kammer tritt bei den beigeladenen Verbänden nach Maßgabe des Willens auf, der sich in der Kammer nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren gebildet hat. Wird die Kammer überstimmt oder hält sich der Vertreter nicht an eine Weisung, so hat dies außerhalb des Verbandes nur die Folgen, die in den Willen der Kammer aufgenommen werden.

21

Das Zusammenspiel von korporativer Mitgliedschaft und gebundenem Mandat sowie die Tatsache, daß die Beschlüsse der Beigeladenen für die gesetzliche Aufgabenerledigung der Beklagten ohne Bindungswirkung sind, stellen sicher, daß die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen auch zu keiner Einschränkung der Gesellenbeteiligung bei der gesetzlichen Aufgabenerledigung führt. Dem Begehren der Gesellenmitglieder in der Vollversammlung, die Beklagte zur Distanzierung von dem Beschluß eines Beigeladenen zu veranlassen, kann nur nach Maßgabe des kammerinternen Entscheidungsverfahrens, nicht aber unter bloßer Berufung auf die Beschlußfassung des Beigeladenen begegnet werden. Daß sich die Gesellen möglicherweise im Einzelfall mit ihrer Auffassung hinsichtlich des Wirkens der Kammer bei den Beigeladenen nicht durchsetzen können, ist eine Folge der gesetzlichen Regelung, die nur eine Drittelbeteiligung vorsieht, hat aber für die Frage der Zulässigkeit der Verbandsmitgliedschaft der Kammer keine Bedeutung.

22

Einer Mitgliedschaft der Beklagten bei dem Beigeladenen zu 2) steht auch nicht entgegen, daß in dem Zentralverband Interessen Vereinsrechtlich zusammengeführt werden, für deren Vertretung die Handwerksordnung in Gestalt der Handwerksinnungen einerseits und der Handwerkskammern andererseits unterschiedliche Organisationen vorsieht. Wie an anderer Stelle dargetan, gibt es keine der Beklagten zugewiesene gesetzliche Aufgabe, die wegen der Mitgliedschaft der Beklagten beim Beigeladenen zu 2) nach einem Maßstab und in einer Form erledigt wird, die dem Gesetz widerspricht. Damit ist der Handwerksordnung Genüge getan. Die Handwerksordnung will nicht darüber hinaus einen Versuch der einzelnen Handwerkskammer verhindern, für die überregionale Interessenvertretung des Handwerks nach außen im Verein mit allen handwerkspolitisch relevanten Kräften um eine einheitliche Willensbildung besorgt zu sein und zusammen mit den Fachverbänden handwerkspolitische Entschließungen zu fassen, soweit - wie hier - die gesetzliche Aufgabenstellung der Handwerkskammer nicht überlagert wird.

23

Durch ihre Beiträge für die Beigeladenen finanziert die Beklagte eine "Tätigkeit der Handwerkskammer" im Sinne des § 113 HwO. Da die Kammern, wie an anderer Stelle ausgeführt ist, durch eine Mitgliedschaft bei den Beigeladenen sich in dem gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich halten, ist das Wirken der Beklagten bei den Beigeladenen eine Tätigkeit der Handwerkskammer, für deren Kosten das Beitrags- und Gebührenaufkommen der Beklagten gemäß § 113 HwO aufgewendet werden darf.

24

Da nach der Auffassung des Senats die Mitgliedschaft der Beklagten bei den Beigeladenen nicht gegen das Gesetz verstößt, bestand für den Senat kein Grund, der Frage nachzugehen, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit der Mitgliedschaft gleichzeitig eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers zur Folge hätte.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Dr. Diefenbach
Gielen