Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1995, Az.: IX ZR 181/94
Betriebsstillegung; Zubehör; Haftungsfreistellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1995
- Aktenzeichen
- IX ZR 181/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1996, 397-399 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 1566-1567 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1996, 551-554
- EWiR 1996, 259-260 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1996, 647
- MDR 1996, 739 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 835-836 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1996, 256-257 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 293-295 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1996, 61
- ZIP 1996, 223-225 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Betriebsstillegung und die damit verbundene Aufhebung der Zubehöreigenschaft der Betriebseinrichtung gehen über die Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft hinaus. Die Zubehörstücke werden in einem solchen Fall auch dann nicht von der Haftung frei, wenn der einzige Grundpfandgläubiger ihrem Verkauf - ohne Entfernung vom Grundstück - zustimmt und der Erlös zu seiner Befriedigung verwendet.
Tatbestand:
Die Maschinenfabrik F. O. GmbH & Co. KG war seit 1982 Eigentümerin eines Betriebsgrundstücks in F., das unter anderem mit einer am 23. Oktober 1981 in Abteilung III Nr. 4 des Grundbuchs zugunsten der Streithelferin der Beklagten, einer Bank, eingetragenen Grundschuld über 1, 5 Mio DM belastet war. Am 1. August 1985 wurde über das Vermögen der Eigentümerin das Konkursverfahren eröffnet; am 30. September 1985 wurde die Zwangsverwaltung über das Betriebsgrundstück angeordnet. Am 6. Dezember 1985 vermietete der Zwangsverwalter das Grundstück nebst in einer Anlage aufgeführten Maschinen und Werkzeugen, die im Eigentum der Gemeinschuldnerin standen, an die Beklagte, die dort anschließend ihren Betrieb ausübte. Die Laufzeit des Mietvertrags war zunächst bis zum 31. Januar 1986 begrenzt und verlängerte sich mangels Kündigung jeweils monatlich. Mit Vertrag vom 28. Januar 1986 verkaufte und übereignete der Konkursverwalter die Maschinen und Werkzeuge an die Beklagte, nachdem zuvor die Zwangsverwaltung diesbezüglich nach entsprechender Freigabe der Gegenstände seitens der Streithelferin durch Beschluß vom 12. Dezember 1985 aufgehoben worden war. Die Streithelferin stimmte dem Verkauf zu. Den Kaufpreis zahlte die Beklagte an die Streithelferin, die ihn mit ihren Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin verrechnete. Die Maschinen und Werkzeuge blieben weiterhin auf dem Betriebsgrundstück und wurden dort von der Beklagten genutzt. Am 22. Dezember 1987 ordnete das Amtsgericht Köln auf Antrag der Streithelferin wegen der in Abteilung III Nr. 4 des Grundbuchs eingetragenen Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks an. Mit Beschluß vom 26. September 1989 wurde es den Klägern zu je hälftigem Miteigentum zugeschlagen. Nach dem Zuschlag kündigten die Kläger mit Schreiben vom 13. Oktober 1989 den Mietvertrag gegenüber der Beklagten. Diese gab das Grundstück am 31. Januar 1990 geräumt heraus, nahm jedoch die von ihr gekauften Maschinen und Werkzeuge mit.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Herausgabe dieser Gegenstände und Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Jahr 1990 abgewiesen. Der Senat hat die Revision der Kläger nur hinsichtlich der Herausgabeklage angenommen. Insoweit verfolgen die Kläger mit ihrer Revision die Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Frage, ob die Kläger durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung zusammen mit dem Grundstück auch das Eigentum an den mit der Klage herausgelangten Gegenständen erworben haben, gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG danach beantwortet, ob sich auf sie nach der in den §§ 1120 ff BGB enthaltenen Regelung die dingliche Haftung zugunsten eines Hypothekengläubigers erstreckte. Es hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es sich bei den Maschinen und sonstigen Geräten um ursprünglich im Eigentum der Grundstückseigentümerin stehendes Zubehör im Sinne der §§ 97 Abs. 1, 98 Nr. 1 BGB handelte. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend ausgeführt, daß die Gegenstände nicht dadurch aus dem Hypothekenhaftungsverband ausgeschieden sind, daß sie am 6. Dezember 1985 durch den Vertrag mit dem Zwangsverwalter an die Beklagte vermietet worden sind; denn sie blieben auch danach dazu bestimmt, dem Zweck des als solches ebenfalls an die Beklagte vermieteten Betriebsgrundstücks zu dienen. Schließlich ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen hat, der Enthaftungstatbestand des § 1121 Abs. 1 BGB nicht deshalb erfüllt, weil der Konkursverwalter die Gegenstände am 28. Januar 1986 - und damit vor der Beschlagnahme des Grundstücks am 22. Dezember 1987 - an die Beklagte veräußert hat; denn das veräußerte Inventar ist bis zur Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht von dem Grundstück entfernt worden.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch gemeint, mit der Veräußerung am 28. Januar 1986 sei auch die Zubehöreigenschaft der Inventargegenstände aufgehoben worden; damit seien sie unter dem Gesichtspunkt des § 1122 Abs. 2 BGB aus der Hypothekenhaftung ausgeschieden. Es hat dazu festgestellt, daß spätestens in der Veräußerung eine dauernde Betriebsstillegung durch den Konkursverwalter zu sehen sei; ohne Maschinen, Werkzeuge und Büroeinrichtung habe die Gemeinschuldnerin ihren Betrieb nicht mehr ausüben können.
Diese Beurteilung kann aus Rechtsgründen nicht geteilt werden. Dabei mag offenbleiben, ob, was die Revision bezweifelt, die Zubehöreigenschaft des Inventars durch die vom Berufungsgericht in der Veräußerung gesehene Betriebsstillegung überhaupt aufgehoben worden ist; auf die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. Eine Enthaftung der im Streit befindlichen Gegenstände ist jedenfalls deswegen nicht eingetreten, weil es sich bei der Veräußerung nicht, wie § 1122 Abs. 2 BGB es voraussetzt, um eine Maßnahme innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft handelte. Das Berufungsgericht begründet seine gegenteilige Auffassung damit, daß die Bindung der Enthaftung an eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung des Interesse der Grundpfandgläubiger an einer Erhaltung der Haftungsmasse diene; dieses Interesse sei hier nicht gefährdet worden, weil die Streithelferin die einzige Grundpfandgläubigerin gewesen sei und als solche den Veräußerungserlös erhalten habe. Mit dieser Erwägung läßt sich eine Enthaftung nicht begründen.
Die endgültige Stillegung des gesamten auf einem Fabrikgrundstück durchgeführten Betriebes und die damit verbundene Aufhebung der Zubehöreigenschaft der Betriebseinrichtung gehen, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, über die Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft hinaus und führen deshalb nicht zu einer Haftungsfreistellung der bisherigen Zubehörgegenstände (BGHZ 56, 298, 299 f [BGH 25.06.1971 - V ZR 54/69]; BGHZ 60, 267, 269 f) [BGH 21.03.1973 - VIII ZR 52/72]. Das beruht darauf, daß das durch die Bestimmungen der §§ 1121, 1122 BGB gegenüber den Belangen der Grundpfandgläubiger geschützte Interesse des Eigentümers an einer sachgemäßen Nutzung und erfolgreichen Bewirtschaftung seines Grundstücks, die die Möglichkeit der Verfügung über Zubehörstücke voraussetzen, nach der Stillegung des Betriebes nicht mehr besteht. Wird im Anschluß daran das Betriebsvermögen veräußert oder dessen Zweckbestimmung in sonstiger Weise geändert, so geht es nicht mehr um eine ordnungsmäßige Wirtschaftsführung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit, sondern nur noch um die bestmögliche Verwertung des Vermögens. Eine solche Maßnahme rechtfertigt es nicht, das Interesse der Grundpfandgläubiger an der Möglichkeit des Zugriffs auf das Grundstückszubehör hinter das Verwertungsinteresse des Eigentümers - im Konkurs: der Gesamtheit der Gläubiger - zurücktreten zu lassen.
Das Berufungsgericht, das diese den §§ 1120 ff BGB zugrundeliegende Interessenabwägung gesehen hat, hat gleichwohl gemeint, gerade sie führe im vorliegenden Fall zur Enthaftung der Inventargegenstände. Diese seien im Wege der Veräußerung zugunsten der Streithelferin als der einzigen Grundpfandgläubigerin, die dem Verkauf zugestimmt und den Erlös erhalten habe, verwertet worden. Indessen übersieht eine solche Betrachtung, daß die Regelung des Hypothekenhaftungsverbands ein über das Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und etwaigen tatsächlich vorhandenen Grundpfandgläubigern hinausreichendes Ordnungsgefüge darstellt, das die Interessen der Beteiligten nicht nach den konkreten Gegebenheiten, sondern lediglich in typisierter Form berücksichtigt. Die Verweisung des Zwangsversteigerungsrechts auf den Umfang des Hypothekenhaftungsverbands (§ 20 Abs. 2 ZVG) legt die Reichweite des Zwangsversteigerungsbeschlags unabhängig davon fest, ob im jeweiligen Einzelfall überhaupt Grundpfandgläubiger vorhanden und inwieweit solche dinglichen Gläubiger bereits befriedigt sind; die §§ 1120 ff BGB gelten insoweit auch, wenn die Zwangsversteigerung etwa von einem persönlichen Gläubiger betrieben wird und das Grundstück nicht durch Grundpfandrechte belastet ist. Der gesetzlich bestimmte Haftungsumfang ist für die Entschließungen der Bieter und Ersteher im Zwangsversteigerungsverfahren maßgebend. Das bedeutet zwar auf der einen Seite, daß ihr etwaiges Vertrauen, rechtlich nicht Zubehör darstellende Gegenstände würden mitversteigert, nicht geschützt wird (BGH, Urt. v. 25. Mai 1984 - V ZR 149/83, NJW 1984, 2277, 2278) , auf der anderen Seite aber auch, daß sie sich darauf müssen verlassen können, daß sie mit dem Zuschlag alle Sachen erwerben, auf die sich die Haftung nach §§ 1120 ff BGB erstreckt (Zeller/Stober, ZVG 14. Aufl. § 55 Rdnr. 3.2). Dies läßt eine Bestimmung des Haftungsumfangs nach den im konkreten Fall im Verhältnis zwischen Grundstückseigentümer und etwaigen Grundpfandgläubigern bestehenden Besonderheiten nicht zu. Aus diesem Grunde haben auch vertragliche Vereinbarungen über den Umfang der dinglichen Grundstückshaftung nur im Verhältnis zwischen den daran Beteiligten Geltung (RGZ 125, 362, 365). Daß im vorliegenden Fall der Wert des Zubehörs der Streithelferin unter Umständen zweimal als Haftungsobjekt dienen könnte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, das dies für nicht rechtens hält, kein Gesichtspunkt, der eine andere Beurteilung rechtfertigt. Die Auswirkungen, die sich daraus ergeben, daß die Beklagte die Gegenstände nicht lastenfrei erworben hat, dürften sich im Verhältnis zwischen ihr und der Streithelferin ausgleichen lassen; die Kläger als die Ersteher des Grundstücks werden davon jedenfalls nicht berührt.
3. Die auf den gesetzlichen Bestimmungen beruhende Einbeziehung des Zubehörs in das Zwangsversteigerungsverfahren hätte dadurch eingeschränkt oder beseitigt werden können, daß die Streithelferin dies in ihrem Antrag auf Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht hätte und das Zwangsversteigerungsverfahren entsprechend gestaltet worden wäre. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die das Zubehör betreffende Rücknahme des Antrags im vorangegangenen, insoweit damals bereits aufgehobenen Zwangsverwaltungsverfahren hatte für die Zwangsversteigerung keine Bedeutung. Der die Beschlagnahme bewirkende Zwangsversteigerungsbeschluß vom 22. Dezember 1987 enthält keine dahingehende Einschränkung. Auch der Umstand, daß das vom Versteigerungsgericht eingeholte Gutachten über den Grundstückswert das Zubehör als "im Eigentum des derzeitigen Mieters" stehend nicht in die Bewertung einbezog, ändert an der Erstreckung der Versteigerung und des Zuschlags auf das Zubehör nichts. Dieses ist nicht deswegen stillschweigend von der Versteigerung ausgenommen worden, weil das Versteigerungsgericht sich mit jenem Gutachten begnügt hat. Derartige Einschränkungen des Versteigerungsumfangs müssen nicht nur in die Versteigerungsbedingungen (§ 59 Abs. 1 ZVG), sondern auch in den Zuschlagsbeschluß aufgenommen werden (RGZ 127, 272, 274, Zeller/Stöber aaO. Rdnr. 3.9). An alledem fehlt es hier. Entgegen der von der Revisionserwiderung der Streithelferin geäußerten Ansicht steht nicht fest, daß den Klägern mit dem Eigentum an den Gegenständen der Betriebseinrichtung ein von ihnen selbst nicht erwarteter Vorteil zugefallen wäre. Es ist nicht festgestellt, daß der Inhalt des Wertgutachtens ihnen bekannt und damit Grundlage ihres Gebots war. Sie waren auch nicht dazu verpflichtet, das Gutachten einzusehen.