Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1995, Az.: I ZR 245/93
Diebstahlsschäden am Speditionsgut; Organisationsverschulden des Spediteurs; Unbewachtes und unverschlossenes Speditionsgelände; Beweisnot des Auftraggebers; Ausgangskontrolle des Spediteurs; Vollständigkeitskontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 245/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 407 HGB
- § 51 Buchst. b S. 2 ADSp
- § 51 ADSp
- § 51 Buchst. b ADSp
Fundstellen
- DB 1996, 373 (Volltext)
- EWiR 1996, 145-146 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JurBüro 1996, 275 (Kurzinformation)
- MDR 1996, 482-483 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2305-2306 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1996, 545-546 (Volltext mit amtl. LS)
- TranspR 1996, 72-74 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 1996, 11
- VersR 1996, 913-915 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 454-457 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Verluste oder Schäden am Speditionsgut, die durch Diebstahl entstehen, beruhen auf grob fahrlässigem Organisationsverschulden des Spediteurs, wenn das Gut nach Verladung auf das zum Weitertransport bereitgestellte Fahrzeug, das gegen Diebstahl nicht gesichert ist, bis zur Übernahme durch den Transportunternehmer mehrere Tage lang (hier: von Freitag abend bis Montag früh) auf dem nicht verschlossenen und über längere Zeiträume unbewachten Speditionsgelände dem beliebigen Zugriff Dritter ausgesetzt wird.
2. Kann der beweisbelastete Auftraggeber bei einer solchen Behandlung des Guts einen Diebstahl nicht nachweisen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Verluste oder Schäden erst nach der Abholung des Fahrzeugs durch den Transportunternehmer, d. h. nach der Beendigung der Obhut des Spediteurs am Gut, eingetreten sind, haftet der Spediteur gleichwohl aus dem Gesichtspunkt grob fahrlässigen Organisationsverschuldens auf Schadensersatz, wenn er den Warenumschlag - ungeachtet des Umstands, daß das Gut tagelang dem beliebigen Zugriff Dritter ausgesetzt wird - so organisiert, daß bei der Abholung des Fahrzeugs durch den Transportunternehmer keine Ausgangskontrolle und damit auch keine Überprüfung des Guts auf Vollzähligkeit mehr stattfindet.
Tatbestand:
Die Klägerin, Transportversicherer der Firma T. - Werk, nimmt die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, aus abgetretenem Recht wegen des Verlustes einer Palette mit Schaltuhren, die in deren Obhut gelangt waren, auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte war von der Firma T. -Werk mit der Besorgung eines Transports von zwei Europaletten mit Schaltuhren nach Taufkirchen beauftragt worden. Die Beklagte holte beide Paletten mit einem Nahverkehrsfahrzeug bei der Firma T. -Werk ab und brachte sie am 7. September 1990 zu ihrer Zweigniederlassung A.. Dort wurde die Paletten noch am selben Tag von dem Nahverkehrsfahrzeug in einen Fernlastzug der Streithelferin umgeladen. Dieser blieb bis zum 10. September 1990 auf einem Gelände der Beklagten stehen. Die Streithelferin übernahm ihn an diesem Tag gegen 1.00 Uhr und brachte ihn zu einem Empfangsspediteur nach München. Dort kam nur eine Palette an.
Die Klägerin, die an die Firma T. -Werk 85.492,06 DM als Entschädigung für den Verlust auszahlte und sich deren Ansprüche abtreten ließ, hält die Beklagte wegen des Verlustes der Palette für unbeschränkt schadensersatzpflichtig, da die Ursache des Verlusts in einem grob fahrlässigem Verhalten der Beklagten selbst oder ihrer leitenden Angestellten seine Grundlage habe. Hierzu hat die Streithelferin vorgetragen, ihr Fahrer habe den beladenen Lkw am 10. September 1990 in der Zweigniederlassung übernommen und ohne Unterbrechung nach München gefahren.
Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 85.492, 06 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15. November 1990 zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, die Übernahme der beiden Paletten durch die Streithelferin ergebe sich aus der Abstreichliste am Rande des Speditionsauftrags und aus der Unterschrift des Fahrers auf dem Sammelfrachtbrief. Ihr falle kein Organisationsverschulden zur Last.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 85.492, 06 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15. November 1990 zu zahlen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der Berufung in Höhe eines Betrages von 1.550, 83 DM nebst Zinsen die Klage im übrigen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag, soweit die Klage abgewiesen worden ist, weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Da bei dem den Regeln der ADSp unterliegenden Vertrag eine Palette, die die Beklagte in Ausführung des Speditionsvertrags übernommen habe, in Verlust geraten sei, ohne daß im Rechtsstreit habe geklärt werden können, auf welche Weise dies geschehen sei, habe die Beklagte der Klägerin nach § 54 Buchst. a Nr. 1 ADSp - entsprechend dem Gewicht der Palette von 348, 5 kg - 1.550, 83 DM nebst Zinsen zu erstatten. Die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung der Beklagten wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seien nicht gegeben. Daß sich die Beklagte die Übernahme der Palette von der den Transport ausführenden Streithelferin nicht habe bestätigen lassen, stelle kein grobes Organisationsverschulden dar. Bei der Abwicklung des Güterumschlags sei dies auch nicht möglich gewesen, da regelmäßig ein Hänger des Fahrzeugs bei der Beklagten zur Beladung verblieben sei und der Fahrer der Streithelferin die Packstücke nicht zahlenmäßig habe überprüfen können. Vorliegend habe ein Fahrer der Streithelferin den Motorwagen des Lastzugs am Freitag, dem 7. September 1990, zur Beklagten gefahren, wo er beladen werden sollte, und am Montag, dem 10. September 1990, gegen 1.00 Uhr zur Fahrt übernommen. Dem durch die Beweisaufnahme bestätigten Vorbringen der darlegungspflichtigen Beklagten zur Organisation des Betriebsablaufs im Falle einer hier vorliegenden Verladung direkt von einem Nahverkehrsfahrzeug in den Fernverkehrs-LKW sei zu entnehmen, daß das Gut ordnungsgemäß in das Fahrzeug der Streithelferin verladen worden sei. Auch daraus, daß nach der Beladung am 7. September 1990 die Ladung bis 10. September 1990 auf dem Hofgelände der Beklagten stehengeblieben sei, lasse sich kein grobes Organisationsverschulden der Beklagten herleiten. Es könne offenbleiben, ob es ausreiche, daß das nicht abgeschlossene Hofgelände durch einen Nachtwächter überwacht werde und daß am Wochenende tagsüber keine besondere Bewachung erfolge. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und den sonstigen unstreitigen Umständen müsse davon ausgegangen werden, daß die in Verlust geratene Palette in diesem Zeitraum nicht abhanden gekommen sei. Dem Fahrer der Streithelferin, der nach seiner Bekundung vor Antritt der Fahrt um den LKW herumgegangen sei, sei nichts aufgefallen, was auf einen Diebstahl hätte hindeuten können. Vor allem aber stehe fest, daß von den in den Lastzug geladenen Frachtstücken lediglich eine der beiden Paletten abhanden gekommen sei. Es sei als ausgeschlossen anzusehen, daß aus dem auf dem Hof der Beklagten abgestellten beladenen Lastzug in der Zeit vom 7. bis 10. September 1990 ein einzelnes Frachtstück gestohlen worden sei, während alle anderen Frachtgüter unberührt geblieben seien.
II. Dieses Urteil hält, soweit das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Der Beurteilung des Berufungsgerichts, es könne dahinstehen, ob der Beklagten wegen mangelnder Vorsorge gegen Diebstahl ein Organisationsfehler anzulasten sei, weil nach Aussage des von ihm vernommenen Kraftfahrers der Streithelferin, des Zeugen M. , und nach den Umständen davon auszugehen sei, daß die in Verlust geratene Europalette nicht im Zeitraum vom 7. bis 10. September 1990 aus dem auf dem Hofgelände der Beklagten abgestellten Lastzug gestohlen worden sei, kann nicht beigetreten werden.
Das Berufungsgericht stützt diese Annahme auf die Aussage des Zeugen M., daß dieser bei Abholung des Lastzugs vom Gelände der Beklagten am 10. September 1990 nachts gegen 1.00 Uhr einmal um das Fahrzeug herumgegangen sei, aber nichts festgestellt habe, was auf einen Diebstahl hätte hindeuten können, und ferner auf den Umstand, daß von den in dem Lastzug geladenen Frachtstücken allein eine Palette mit Schaltuhren von der Empfangsspediteurin als fehlend gemeldet worden sei. Beide Umstände rechtfertigen nicht den Schluß, daß die in Verlust geratene Europalette in der Zeit vom 7. bis 10. September 1990 nicht entwendet worden sein könne. Die entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts stehen mit den Grundsätzen der Lebenserfahrung (§ 286 ZPO) nicht in Einklang. Daß der Fahrer M. vor der Abfahrt von dem Betriebsgelände der Beklagten in der Nacht um 1.00 Uhr einmal um das Fahrzeug herumgegangen ist und dabei nichts festgestellt hat, was auf einen Diebstahl der Palette hätte hindeuten können, schließt eine vorangegangene Entwendung nicht aus. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß das Fahrzeug besondere Sicherheitsvorkehrungen gegen Diebstahl aufgewiesen hätte. Nach der Aussage des Zeugen M. war dieses lediglich mit einer Plane verschlossen, die mit einer normalen Planenschnur befestigt war. Diesen Zustand hätte ein Täter nach der Tat ohne weiteres wiederherstellen können, so daß bei einer Besichtigung des Fahrzeugs, wie sie der Zeuge M. geschildert hat, ein vorangegangener Diebstahl nicht auffallen mußte.
Aber auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, es sei ausgeschlossen, daß aus dem auf dem Hof der Beklagten abgestellten beladenen Lastzug in der Zeit vom 7. bis 10. September 1990 nur ein einzelnes Frachtstück, nämlich die in Rede stehende Palette mit Schaltuhren, gestohlen worden sei, während alle anderen Frachtstücke, auch die andere Palette mit Schaltuhren, unberührt geblieben seien, trägt nicht. Es ist ohne weiteres möglich, steht also der Annahme eines Diebstahls der Palette in der Zeit vom 7. bis 10. September 1990 nicht entgegen, daß sich ein Dieb - aus welchen Gründen immer - mit der Entwendung eines einzelnen Frachtstücks im Gesamtgewicht von immerhin 348, 5 kg begnügt hat. Auch ist in Betracht zu ziehen, daß die Entwendung der zweiten Palette unterblieben ist, weil der Täter nach der Art der Verladung des Sammelguts an diese nicht ohne weiteres hatte herankommen können. Des weiteren besteht die Möglichkeit, daß der Täter befürchtete, entdeckt zu werden, und von weiterem Tun deshalb Abstand genommen hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Lastzug vom Freitagabend (zwischen 22.00 und 23.00 Uhr) bis Montag früh (1.00 Uhr) im beladenen Zustand mehr oder weniger unbewacht auf dem nicht abgeschlossenen Gelände der Beklagten herumgestanden hatte. Zwar hatte die Beklagte für die Nachtstunden einen Nachtwächter mit der Beaufsichtigung des Geländes beauftragt. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Kontrolle, insbesondere zu der Frage, ob diese Maßnahme ausreichenden Schutz gegen einen Diebstahl bot, ist jedoch nichts ersichtlich. Hinzu kommt, daß tagsüber keine Aufsicht bestellt war, was hier vor allem deshalb von Bedeutung ist, weil der Lastzug (auch) am Sonnabend, dem 9. September, und am Sonntag, dem 9. September 1990, beladen auf dem Gelände der Beklagten stand, also an Tagen, an denen ganz oder teilweise nicht gearbeitet wird und demgemäß in dieser Zeit Personal der Beklagten nicht anwesend war.
Ein Diebstahl der Palette in der Zeit vom 7. bis 10. September 1990 ist danach entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen. Ein darauf beruhender Verlust wäre von der Beklagten auch grob fahrlässig verursacht worden. Die Beklagte mußte als Spediteurin das ihr anvertraute Gut, soweit wie möglich und zumutbar, vor Dieb stahl schützen. Damit verträgt es sich nicht, daß ein nicht durch besondere Maßnahmen geschützter Lastkraftwagen, der mit Frachtgut beladen ist, mehrere Tage lang unbeaufsichtigt auf einem nicht verschlossenen Hofgelände stehengelassen wird. Ein solches Verhalten, das das dem Spediteur zur Besorgung übergebene Gut dem beliebigen Zugriff jedes Dritten, der zu einem Diebstahl entschlossen ist, preisgibt, ist grob fahrlässig. Die Organisation eines Speditionsunternehmens, die das nicht berücksichtigt, ist in diesem Punkte grob mangelhaft.
Gleichwohl kann die Beklagte im Streitfall nicht allein schon deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sein. Daß das Gut gestohlen worden ist, ist möglich, steht aber nicht fest. Zwar kann - soweit ein Verlust des Gutes während der Zeit der Obhut der Beklagten in Betracht kommt - eine andere Schadensursache als Diebstahl nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht gezogen werden (vgl. BU 12-14; 15, 16). Möglich ist aber, daß das Gut erst nach der Übernahme des Lastzugs durch die Streithelferin oder erst nach Bereitstellung des Lastzugs zum Abladen bei der Empfangsspediteurin in Verlust geraten ist. Insoweit besteht daher ein non liquet, das nach der Beweislastregelung der ADSp (§ 51 Buchst. b Satz 2) , die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall Anwendung finden, die Klägerin, nicht die Beklagte zu tragen hat (BGHZ 127, 275, 277; BGH, Urt. v. 4.5.1995 - I ZR 70/93, VersR 1995, 1334, 1335; Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 21/93, S. 6 - zur Veröffentlichung bestimmt).
2. Aus anderen Gründen trifft jedoch die Beklagte die Verpflichtung, der Klägerin in voller Höhe des entstandenen Schadens Ersatz zu leisten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte keine Ausgangskontrolle in dem Sinne durchgeführt, daß sie das Gut in unmittelbarem Anschluß an die von ihr im Rahmen des Verladevorgangs ausgeübte Kontrolle (unter anderem auf Vollständigkeit des verladenen Gutes) dem Fahrer des Fernverkehrsfahrzeugs übergeben hat. Sie hat vielmehr das beladene Fahrzeug entsprechend der Organisation ihres Betriebsablaufs in solchen Fällen auf ihrem Gelände in der vorerwähnten Weise (vgl. oben Nr. 1) stehenlassen, ohne im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Fahrer das Gut (nochmals) auf Vollständigkeit zu über prüfen, obwohl dieses - wie vorstehend erörtert - dem Zugriff Dritter in der Zeit zwischen dem 7. und dem 10. September 1990 preisgegeben war.
Mit dieser Gestaltung der Organisation ihres Betriebsablaufs hat sich die Beklagte die Möglichkeit geschaffen, sich im Falle des Abhandenkommens des Guts darauf berufen zu können, daß der Verlust erst nach dem Ende ihrer Obhut am Gut eingetreten sei, der Schadenseintritt mithin nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bei der Organisation ihres Betriebs beruhe. Zugleich hat sie aber der Anspruchstellerin die Möglichkeit genommen, mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatzansprüche gegen die weiter in den Beförderungsablauf eingeschalteten Unternehmer (Transportunternehmer; Empfangsspediteur usw.) zu verfolgen, da sich diese darauf berufen können, daß das Gut nicht in ihre Obhut gelangt sei, und die Anspruchstellerin insoweit ebenfalls beweisbelastet ist (BGH, Urt. v. 8.6.1988 - I ZR 149/86, TranspR 1988, 370 = VersR 1988, 952; st. Rspr.). Die Gestaltung des Betriebsablaufs eines Speditionsunternehmens, das in dieser Weise und mit diesen Folgen die Interessen des Auftraggebers vernachlässigt, ist grob fehlerhaft und läßt die Haftungsbeschränkung nach § 54 ADSp entfallen (§ 51 b Satz 2 ADSp). Es mag sein, daß eine Ausgangskontrolle, die diesen Namen verdient, dann praktisch nicht mehr möglich ist, wenn die Verladung und Verstauung einer größeren Zahl von Sammelgut-Frachtstücken abgeschlossen ist. Jedoch muß der Spediteur dies bei der Organisation seines Warenumschlags berücksichtigen. Das bedeutet, daß der Spediteur, wenn er das am Montag vom Transportunternehmer abzuholende Fahrzeug bereits am Freitag beladen will, für eine sichere Unterstellgelegenheit oder sonst für eine verläßliche Bewachung des Fahrzeugs sorgen muß. Unterläßt er dies, was bei einer Gestaltung des Betriebsablaufs wie hier grob fahrlässig ist, kann es im nicht gestattet sein, das mit einem solchen Warenumschlag verbundene Schadensrisiko auf den Auftraggeber abzuwälzen.
III. Danach war auf die Revision der Klägerin das angefochtene Urteil, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.