Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.11.1995, Az.: 1 StR 622/95

Freiheitsstrafe über einem Jahr; Gesamtstrafe; Bemessung nach Wochen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1995
Aktenzeichen
1 StR 622/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12555
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe

Fundstelle

  • NStZ 1996, 187 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Bemessung auch nach Wochen darf bei Freiheitsstrafe über einem Jahr nur bei Gesamtstrafe stattfinden.

Gründe

1

1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

2. Auch die vom Landgericht angestellten Strafzumessungserwägungen sind nicht zu beanstanden. Einer Änderung bedarf jedoch, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, die Entscheidung über die Strafhöhe:

3

Der Ausspruch über die Einzelstrafe von zwei Jahren, acht Monaten und zwei Wochen Freiheitsstrafe und damit auch die verhängte Gesamtstrafe können nicht bestehen bleiben. Gemäß § 39 StGB wird Freiheitsstrafe von einem Jahr und mehr nach vollen Monaten und Jahren bemessen. Die Strafkammer durfte daher die ausgesprochene Einzelfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren, acht Monaten und zwei Wochen nicht verhängen. Es ist jedoch anzunehmen, daß sie bei Beachtung der erwähnten Vorschrift jedenfalls eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verhängt hätte.

4

Einzubeziehen war, wie es geschehen ist, eine Freiheitsstrafe von einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 1994 (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB). Eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe darf nicht verhängt werden, weil damit entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen erreicht würde. Andererseits ist die Einsatzstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zu erhöhen. Den Grundsätzen der Gesamtstrafenbildung kann hier nur entsprochen werden, wenn unter Abweichung von § 39 StGB die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe nicht nur nach Jahren und Monaten, sondern auch nach Wochen bemessen wird (vgl. BGHSt 16, 167 sowie BGH, Beschl. vom 13. Mai 1980 - 1 StR 121/80; Horn in SK StGB § 39 Rdn. 3).

5

Unter den gegebenen Umständen kam eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, acht Monaten und zwei Wochen in Betracht.

6

Diese sowie die genannte Einsatzstrafe kann der Senat festsetzen, da ausgeschlossen werden kann, daß der Tatrichter geringere Freiheitsstrafen festgesetzt hätte (vgl. § 354 Abs. 1 StPO).