Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.05.1980, Az.: 1 StR 121/80
Schuldspruchänderung durch Neubildung einer neuen Gesamtfreiheitstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.05.1980
- Aktenzeichen
- 1 StR 121/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 13348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 29.11.1979
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
1. Maler Emil Robert S. aus T., dort geboren am ... 1945
2. Metzger Wolfgang O. aus T., geboren am ... 1952 in S.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 13. Mai 1980
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. November 1979 im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgeändert, daß anstelle einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Tagen auf eine solche von 3 Jahren und einer Woche erkannt wird.
- 2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten S. und die Revision des Angeklagten O. gegen das genannte Urteil werden verworfen.
- 3.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zu der gegen den Angeklagten Stöhr verhängten Gesamtfreiheitsstrafe hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragschrift vom 26. März 1980 ausgeführt:
"Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und 10 Tagen gebildet worden ist. § 39 StGB ist insoweit nicht beachtet worden. Die Strafkammer konnte aus den Einzelstrafen - Freiheitsstrafe von drei Jahren und Geldstrafe von 20 Tagessätzen - lediglich eine nach Jahren und Wochen bemessene Gesamtfreiheitssträfe bilden (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 1977 - 2 StR 762/76 -). Eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen kann jetzt nicht mehr gebildet werden, da das Verbot der Schlechterstellung dem entgegensteht. Unter diesen Umständen kommt nur eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einer Woche in Betracht, auf die das Revisionsgericht erkennen kann."
Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen der Beschwerdeführer keine Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Loesdau
Woesner
Ulsamer
Maul