Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1977, Az.: 2 StR 762/76
Auswirkungen der Annahme des Verhältnisses der Tateinheit oder der Gesetzeskonkurrenz; Zulässigkeit der strafschärfenden Wertung der Verletzung der Pflichten als Vater; Bemessung von Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 762/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt/Main - 21.05.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
Prozessführer
Transportarbeiter Hasan O. aus M., geboren am ... 1933 in A./Türkei,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Juni 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Buddenberg als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. Mai 1976, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur Körperverletzung wegfällt.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu einem von seinem Sohn F. versuchten Totschlag in Tateinheit, mit Beihilfe zur Körperverletzung sowie wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und fünf Tagen verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
Entgegen dem Vorbringen der Revision haben wegen der Beleidigung zum Nachteil der zehnjährigen Stefanie S. die Eltern des Mädchens rechtzeitig und formgerecht Strafantrag gestellt (Bd. I d.A., S. 57).
II.
Die Verfahrensbeschwerde ist, weil nicht mit Tatsachen belegt, unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
III.
1.
Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde führt zur Änderung des Schuldspruchs: Der Sohn des Beschwerdeführers und frühere Mitangeklagte Fatih On. war wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden. Diesen Schuldspruch hat der Senat auf die Revision Fatih On. durch Beschluß vom 27. April 1977 dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Körperverletzung wegfiel, weil diese zum versuchten Totschlag nicht im Verhältnis der Tateinheit, sondern der Gesetzeskonkurrenz stand. Entsprechendes gilt für den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer, so daß auch er nur wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag, nicht auch wegen in Tateinheit hiermit begangener Beihilfe zur Körperverletzung zu verurteilen ist.
Im übrigen ist der Schuldspruch frei von Rechtsfehlern. Insoweit macht auch die Revision keine Einzelbeanstandungen geltend.
2.
Auch der Strafausspruch ist aufrechtzuerhalten.
a)
Wenn die Strafkammer auf S. 34 UA einen Strafschärfungsgrund darin sieht, daß der Angeklagte seinen Sohn nicht von der Tat abgehalten, sondern "statt dessen den Zeugen Si. zu Boden gerissen, ihn sogar mehrere Minuten festgehalten und es dadurch ermöglicht hat, daß sein Sohn den Zeugen verletzen und versuchen konnte, ihn zu töten", so liegt darin kein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die Strafkammer wertet nicht - was unzulässig wäre - strafschärfend, daß der Angeklagte überhaupt Beihilfe geleistet, sondern daß er dabei auch seine Pflichten als Vater verletzt hat (vgl. insbesondere Satz 1 des Absatzes 2 auf S. 34 UA). Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
b)
Zu der von der Revision vermißten Erörterung der Frage, ob die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei ihm eine Verkennung der Notwehrsituation herbeigeführt hat, bestand auf Grund des festgestellten Tathergangs kein Anlaß.
c)
Dem Gesetz nicht entsprechend ist allerdings die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und fünf Tagen, die die Strafkammer aus der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten (Beihilfe zum versuchten Totschlag in Tateinheit mit Beihilfe zur Körperverletzung) und der Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 20,- DM (Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung) gebildet hat. Bei der Bildung dieser Strafe hat die Kammer § 39 StGBübersehen, wonach Freiheitsstrafen unter einem Jahr nach vollen Wochen und Monaten zu bemessen sind. Gleich wohl muß die Gesamtfreiheitsstrafe bestehenbleiben, weil die Bildung einer gesetzmäßigen Gesamtstrafe nicht mehr möglich ist.
Da nach § 54 Abs. 1 StGB die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet wird, muß hier die Einsatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten erhöht werden. Die Gesamtfreiheitsstrafe darf also nicht nur sechs Monate betragen, sondern muß höher sein. Dies hat zur Folge, daß die überschießenden fünf Tage Freiheitsstrafe nicht ersatzlos wegfallen können. Andererseits kann aber auch die den §§ 54 Abs. 1, 39 StGB entsprechende Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche nicht mehr gebildet werden, da sie höher als die von der Strafkammer verhängte Strafe wäre und ihr deshalb das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) entgegensteht.
Unter diesen besonderen Umständen muß es bei der von der Strafkammer verhängten Gesamtstrafe sein Bewenden haben. Der Beschwerdeführer wird hierdurch nicht benachteiligt. Er hat über die Vergünstigung hinaus, die ihn aus dem gesetzlichen Verbot der Schlechterstellung erwächst, keinen aus dem Gesetz zu rechtfertigenden Anspruch auf eine weitergehende Besserstellung, die hier letztlich dazu führen würde, daß mit dem Wegfall von fünf Tagen Freiheitsstrafe die Straftat der Beleidigung und Bedrohung überhaupt unbestraft bliebe (vgl. zu alledem auch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 4. Mai 1977 - 2 StR 9/77 -).
d)
Die Änderung des Schuldspruchs hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch.
Willms
Müller
Baumgarten
RiBGH Buddenberg kann nicht unterschreiben, da er auf Dienstreise ortsabwesend ist.
Schumacher