Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1995, Az.: 1 StR 530/95
Gesamtstrafe; Begründung der Sicherungsverwahrung; Frühere Verurteilung; Einzelstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.11.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 530/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12379
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Konstanz
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine Gesamtstrafe ist zur Begründung der Sicherungsverwahrung nur heranzuziehen, wenn die frühere Verurteilung eine Einzelstrafe von wenigsten einem Jahr enthält.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 17 Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung mit der Sachrüge Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet i.S.d. § 349 Abs. 2 StPO.
Mangels ausreichender Feststellungen zu den formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB kann die Anordnung der Sicherungsverwahrung keinen Bestand haben (vgl. BGH NStZ 1987, 84, 85; BGHR StGB § 66 Abs. 3 Satz 3 Fristberechnung 2).
Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung setzt voraus, daß der Täter die neue Tat nach zwei vorangegangenen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von jeweils mindestens einem Jahr und nach der Verbüßung von Freiheitsstrafe für die Zeit von mindestens zwei Jahren oder einem gleichlangen Freiheitsentzug aufgrund einer Maßregel der Besserung und Sicherung begangen hat; betrifft eine frühere Verwahrung eine Gesamtstrafe, so kommt es darauf an, ob hierin eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr enthalten ist (BGHSt 34, 321 [BGH 02.04.1987 - 4 StR 27/87]; Stree in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 66 Rdn. 10). Außer Betracht bleibt eine frühere Tat, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In diese Frist der "Rückfallverjährung" wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist (§ 66 Abs. 3 Sätze 3 und 4 StPO).
Als Vorverurteilungen wegen Taten mit "Symptomcharakter" (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5) im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB kommen insgesamt sieben Verurteilungen des Angeklagten wegen vollendeten und versuchten Betruges aus den Jahren 1964 bis 1986 in Betracht; dabei handelt es sich - von zwei Fällen abgesehen - um Gesamtfreiheitsstrafen bis zu sechs Jahren.
Den Urteilsfeststellungen hierzu sind, soweit Gesamtstrafen verhängt worden waren, die jeweiligen Einzelstrafen nicht zu entnehmen. Der Senat kann der Zahl der abgeurteilten Taten und der Höhe der jeweiligen Gesamtstrafe nicht zweifelsfrei entnehmen, ob die Verurteilungen in den Jahren 1965, 1977, 1980 und 1986 wenigstens eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr enthalten und deshalb hinsichtlich der damit abgeurteilten Einzeltat die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Es kann offenbleiben, ob das Urteil auf diesem Darstellungsmangel beruht oder ob, wie der Generalbundesanwalt meint, die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 12. November 1986 aufgrund des beim Senat durchgeführten Revisionsverfahrens - 1 StR 325/87 - als gerichtskundig anzusehen sind mit der Folge, daß der Senat diese Lücke in den tatrichterlichen Feststellungen durch eigenes Wissen schließen könnte.
Jedenfalls ist anhand der Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei zu erkennen, ob die Rückfallverjährung im Sinne von § 66 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 StGB hinsichtlich der "Symptomtaten", die den Vorverurteilungen in den Jahren 1965, 1977, 1978 und 1980 zugrundelagen und die mit Einzelfreiheitsstrafen von mindestens einem Jahr geahndet wurden, eingetreten ist oder nicht. Das Landgericht hat nicht mitgeteilt, welche konkreten Taten dies betrifft und in welcher Zeitspanne, die sodann in die 5-Jahres-Frist für die Rückfallverjährung dieser Einzeltaten nicht einzurechnen wäre, Strafen vollstreckt wurden. Zwar würde es für die Anordnung der Sicherungsverwahrung möglicherweise bereits genügen, wenn sich der Angeklagte zwischen der Tat vom 3. Oktober 1977 (letzte Tat des Urteils vom 10. Juni 1980) und der Tat vom 28. März 1984 (erste Tat des Urteils vom 12. November 1986) weniger als fünf Jahre in Freiheit befunden hätte; bei den Taten, die dem Urteil vom 12. November 1986 zugrundeliegen, ist eine Rückfallverjährung sicher auszuschließen. Jedoch bleibt in den Urteilsfeststellungen offen, ob für die Tat vom 3. Oktober 1977, die einen deutlich geringeren Schaden (in Höhe von 2.700 DM) als in anderen Fällen verursacht hatte, eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verhängt wurde. Die Urteilsgründe teilen zudem nur das Ende der Vollstreckung der am 10. Juni 1980 verhängten Gesamtstrafe (am 20. Juli 1984) eindeutig mit, nicht deren Dauer innerhalb des für die Rückfallverjährung maßgeblichen Zeitraums.