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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1995, Az.: I ZR 227/93
„Produktinformation III“

Unternehmensprodukt; Pressebeitrag; Überprüfung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1995
Aktenzeichen
I ZR 227/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 15515
Entscheidungsname
Produktinformation III
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1996, 64-66
  • BB 1996, 10-11 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 87-88 (Volltext mit amtl. LS)
  • EWiR 1996, 85-86 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.) "Produktinformation III"
  • GRUR 1996, 71-73 (Volltext mit amtl. LS) "Produktinformation III"
  • MDR 1996, 707 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 1349 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1996, 162-163 (Volltext mit amtl. LS) "Produktinformation III"
  • WM 1996, 555-557 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1996, 98-100 (Volltext mit amtl. LS) "Produktinformation III"

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Unternehmen, das einer Zeitung eines Pressebeitrag mit Produktinformation liefert, ist grundsätzlich nicht gehalten, die Informationserteilung von der Zusage abhängig zu machen, daß ein über das Erzeugnis berichtender Pressebeitrag vor der Veröffentlichung dem Unternehmen zur Überprüfung vorgelegt wird; solche Kontrollpflichten kommen in Betracht, wenn konkrete Umstände die Annahme nahe legen, daß über das Produkt in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise berichtet werden wird.

2. Die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit eines Unternehmens für einen Pressebeitrag, in dem ein Unternehmenserzeugnis in wettbewerbswidriger, redaktionell getarnter Weise herausgestellt, wird, besteht nicht allein schon deshalb, weil der Pressebeitrag auf - sachlich zutreffenden - Informationen des Unternehmens beruht.

Tatbestand:

1

Die Beklagte versandte Anfang November 1991 aus Bildern und Text bestehendes Informationsmaterial für ihr Erzeugnis "Espresso M." an etwa 600 Adressaten, darunter auch den Verlag der "B. ZEITUNG". In einer Beilage zu dieser Zeitung vom 6. Dezember 1991 unter der Überschrift "Weihnachtsbummel" veröffentlichte der Verlag den nachstehend wiedergegebenen Beitrag, wobei Bild und Text dem Informationsmaterial der Beklagten abbildungs- und wortgleich entnommen waren.

2

(folgt Grafik)

3

Der klagende Wettbewerbsverein erblickt in dieser Veröffentlichung eine gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil verstoßende unzulässige redaktionelle Werbung, für die er auch die Beklagte für verantwortlich hält.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

6

im geschäftlichen Verkehr für elektrische Haushaltsgeräte, insbesondere das Produkt "B. Espresso M.", Werbung durch Mitwirkung an der Veröffentlichung redaktioneller Beiträge zu betreiben, wenn dies geschieht wie in der "B. ZEITUNG" vom 6. Dezember 1991 auf Seite 36.

7

Die Beklagte hat eine Verantwortlichkeit für den Beitrag, der zudem nach seinem Inhalt und seiner Gestaltung nicht als eine redaktionelle Werbung verstanden werde, in Abrede gestellt.

8

Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

9

In der Revisionsinstanz hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und hilfsweise Zurückweisung der Revision beantragt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat in der angegriffenen Veröffentlichung eine getarnte Werbung in Form eines redaktionell gestalteten Beitrags erblickt. Dazu hat es ausgeführt, der redaktionell gestaltete Text, der vollständig aus der Vorlage der Beklagten entnommen worden sei, erwecke durch seine das Produkt der Beklagten besonders herausstellenden zahlreichen Attribute und durch die bildhafte Gestaltung den Anschein, es handele sich um das Espresso-Gerät für Privathaushalte schlechthin, zu dem es keine Alternative gebe. Zur Feststellung, wie die angesprochenen Leser den Beitrag verstünden, bedürfe es keiner Einholung einer Meinungsumfrage, da die Richter dies aus eigener Sachkunde beurteilen könnten.

11

Das Berufungsgericht hat die Beklagte als verantwortlich für die wettbewerbswidrige Veröffentlichung des Beitrags in der "B. ZEITUNG" angesehen. Die Beklagte habe bereits mit der breit gestreuten Verteilung der Presseinformation, die damit auch Empfänger erreiche, deren Zuverlässigkeit ihr nicht bekannt sei, in Wettbewerbsabsicht gehandelt. Die Beklagte habe auch, obwohl kein Zeitdruck hinsichtlich einer aktuellen Berichterstattung bestanden habe, auf einen ohne weiteres möglichen Genehmigungsvorbehalt mit entsprechendem Rücklauf verzichtet. Die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Empfänger ihrer Presseinformation diese wörtlich übernehmen und in Form einer redaktionell getarnten Werbung verwenden würden. Sie habe in den Informationen auf die Möglichkeit eines "kostenfreien Abdrucks" hingewiesen und "Belegexemplare erbeten". Die Ausübung eines Prüfungsvorbehalts wäre weder für das Presseunternehmen noch für die Beklagte mit unzumutbaren Kostenbelastungen verbunden gewesen.

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II. Der Antrag des Klägers, die Erledigung des Rechtsstreits festzustellen, hat keinen Erfolg. Die Klage war von Anfang an unbegründet.

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1. Der Kläger ist, wie auch die Beklagte nicht bezweifelt, prozeßführungsbefugt (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F.).

14

Nach dieser Bestimmung ist es erforderlich, daß einem klagenden Verband eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, daß ihm vier Mitglieder aus der Elektrobranche angehören, die Haushaltsgeräte vertreiben, sowie drei Unternehmen, die ebenfalls Haushaltselektrogeräte in ihrem Sortiment führen. Ferner zählen zu den Mitgliedern des Klägers ein Versandhandelsunternehmen, ein Lebensmittelfilialist sowie ein Selbstbedienungsgroßhandels-Unternehmen, die ebenfalls Kaffeemaschinen führen. Weiter ist Mitglied beim Kläger ein Fachverband für Konsumelektronik des Einzel- und Großhandels für Be., dessen Mitglieder den Einzel- und Großhandel mit Geräten der Konsumelektronik, zu denen auch Haushaltsgeräte aller Art gehören, betreiben. Diese Unternehmen erzielen nach dem weiteren Vortrag des Klägers auch bedeutende Umsätze.

15

Von der Richtigkeit dieses Vortrags des Klägers ist auszugehen. Die Beklagte hat dessen Angaben zur Zahl der Mitgliedsunternehmen, der Marktbeteiligung und dem Warenangebot nicht bestritten. Auch sind keine Umstände erkennbar, die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers zulassen.

16

2. In der Sache hat das Berufungsgericht angenommen, der Verlag habe gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und redaktionellem Text und damit gegen § 1 UWG verstoßen. Es sei wettbewerbswidrig, eine Werbung - auch wenn dies nicht gegen Entgelt geschieht - so zu gestalten, daß der Verkehr, der redaktionell aufgemachten Beiträgen in Zeitungen, Zeitschriften und ähnlichen Veröffentlichungen eher vertraut als werbenden Mitteilungen des sein Produkt Anpreisenden, über das Vorliegen von Werbung getäuscht wird (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation I; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II, jeweils m.w.N.). Ob der Annahme des Berufungsgerichts, vorliegend sei ein Verstoß dieser Art gegeben, beigetreten werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn der in Rede stehende Beitrag als eine unzulässige, redaktionell getarnte Werbung anzusehen wäre, wäre die Beklagte hierfür nicht verantwortlich.

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Wettbewerbswidrig ist es zwar, wenn ein Presseinformant an einer als unzulässig zu beurteilenden redaktionellen Werbung mitwirkt, beispielsweise dadurch, daß er auf den Verstoß gegen das Trennungsgebot hinwirkt. Dafür fehlt es jedoch im Streitfall an ausreichenden Anhaltspunkten. Die insoweit in Betracht zu ziehende Tatsache, daß die Beklagte den Abdruck der Presseinformation honorarfrei gestattete und um Übersendung von Belegexemplaren bat, läßt nur auf die Versendung von Produktinformationen - an unstreitig 600 Empfänger - schließen, gibt aber nichts für die Annahme her, daß die Beklagte darauf hingewirkt hat, der Verlag solle die Information gerade in der vorliegend beanstandeten Weise verwerten. Die Beklagte wollte damit die Presseunternehmen nicht von der ihnen allein obliegenden Verantwortung für die Gestaltung ihrer Veröffentlichungen entlasten, sondern gab ihnen nur Informationen für mögliche Verlautbarungen anhand. Damit wird deren Wettbewerbswidrigkeit nicht begründet. Mit einer wie hier sachlich gehaltenen und nicht täuschenden Information darf sich der ein Erzeugnis anbietende Unternehmer an Dritte und damit auch an die Presse wenden.

18

Eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens, dessen Erzeugnis in einem redaktionell gestalteten Beitrag in wettbewerbswidriger Weise beworben wird, wird daher nicht allein schon dadurch begründet, daß der Pressebeitrag auf Informationen des Unternehmens beruht. Solange diese Informationen - wie hier - keine sachlichen Unrichtigkeiten enthalten, trifft das informierende Unternehmen selbst grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Verantwortung, wenn ein Presseorgan bei seiner Berichterstattung unter Übernahme der gegebenen Informationen seinerseits das Gebot sachlicher Berichterstattung verletzt und das Produkt im Übermaß oder zu einseitig werbend herausstellt. Die inhaltliche Gestaltung von Pressebeiträgen und die Art und Weise der Verwertung ihm zuteil gewordener Informationen liegt im Verantwortungsbereich des Presseunternehmens, für die der Informant nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden kann (vgl. BGH aaO. - Produktinformation I und II).

19

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich eine solche Haftung vorliegend auch nicht daraus, daß die Beklagte die Informationen, die sie an die Presse gegeben hat, nicht generell mit Sperrauflagen und/oder mit dem Vorbehalt der Überprüfung etwaiger Berichte vor der Veröffentlichung versehen hat. Ein solcher Vorbehalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH aaO. - Produktinformation I und II) im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Presse für die Gestaltung redaktioneller Textbeiträge nicht schlechthin, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen geboten. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn das informierende Unternehmen dem Verlag Produktinformationen gezielt zukommen läßt und nach den Umständen die konkrete Annahme naheliegt, daß über das Produkt in einem redaktionellen Beitrag in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise berichtet wird.

20

Der vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehene Umstand, daß Veröffentlichungen in wettbewerbswidriger Weise erfolgen könnten, weil eine wörtliche Übernahme in Frage kommen könne, reicht dafür nicht aus. Für einen Prüfungsvorbehalt bedarf es vielmehr konkreter Umstände, die es für den Informanten möglich erscheinen lassen, daß die Produktinformation die Grundlage eines Wettbewerbsverstoßes des Zeitungsverlags bilden werde und daß deshalb ein Vorbehalt erforderlich sei (BGH aaO., GRUR 1994, 819, 821 - Produktinformation II). Solche Umstände hat das Berufungsgericht vorliegend nicht festgestellt und sind auch vom Kläger nicht vorgetragen worden.

21

III. Danach war auf die Revision der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und auf deren Berufung in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.