Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1994, Az.: I ZR 167/92
„Produktinformation II“
Redaktioneller Pressebeitrag; Produktwerbung; Wettbewerbswidrigkeit; Verwendungsauflage; Prüfungsvorbehalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 167/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15718
- Entscheidungsname
- Produktinformation II
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1994, 302-304
- BB 1994, 1594-1595 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1994, 819-821 (Volltext mit amtl. LS) "Produktinformation II"
- LM H. 1 / 1995 § 1 UWG Nr. 664
- MDR 1994, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 1385-1387 (Volltext mit amtl. LS) "Produktinformation II"
- PharmaR 1994, 308-311
- WRP 1994, 728-730 (Volltext mit amtl. LS) "Produktinformation II"
Amtlicher Leitsatz
Ein Unternehmen, dessen Produkt in einem redaktionell aufgemachten Pressebeitrag in wettbewerbswidriger Weise beworben wird, trifft auch dann, wenn der Beitrag auf seinen - sachlichen und zutreffenden - Informationen beruht, nicht schon deshalb eine eigene Verantwortung für die redaktionelle Werbung, weil es bei der Hingabe der Informationen keine beschränkenden Verwendungsauflagen oder Prüfungsvorbehalte gemacht hat.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verband von Gewerbetreibenden, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zum Ziel gesetzt hat.
Die Beklagte ist unter ihrer Firma F. Gesellschaft mit beschränkter Haftung Herstellerin von Arzneimitteln. Sie vertreibt unter anderem unter der Bezeichnung "G... f." ein Granulat aus Kürbiskernen, denen gewisse - in diesem Verfahren unstreitige - Vorbeuge- und Heilwirkungen bei Prostataleiden zugeschrieben werden.
Der Kläger nimmt die Beklagte als nach seiner Meinung verantwortliche Verursacherin eines Beitrags in Anspruch, der am 24. August 1989 in der Zeitschrift "H." erschienen ist und in dem der Kläger eine unzulässige Werbung für das Produkt der Beklagten "G... f." in Form eines redaktionellen Beitrags sieht.
In dem Beitrag ist unter der Überschrift "Das sind die schwachen Punkte des Mannes!" über mögliche Gefährdungen verschiedener Organe (Herz, Leber, Magen, Enddarm, Prostata, Hoden, Blase) und über Verhaltensmöglichkeiten zur Vermeidung solcher Gefährdungen berichtet worden. Außer dem - keinerlei Hersteller- oder Produkthinweis enthaltenden - Rat, daß Herzbeschwerden durch Vitamin C und Magnesiumkapseln vorgebeugt werden könne, wurde bei keinem der Organe mit Ausnahme der Prostata und Blase auf medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten hingewiesen. Im Bericht über Prostatabeschwerden hieß es dagegen:
"Was hilft: "Nach jeder Mahlzeit zwei Eßlöffel Kerne des F.Arzneikürbis, den Sie in der Apotheke oder im Reformhaus kaufen können. Diese enthalten ein Eiweiß, das die Prostatavergrößerung hemmen kann."
Am Schluß des Beitrags - nach vorangegangener Darstellung von Hodenerkrankungen - befanden sich - als einzige in gedruckter Umrandung - folgende Wendungen:
(folgt Grafik)
Der Kläger hat unter Berufung darauf, daß dem Bericht Produktinformationen der Beklagten zugrunde gelegen hätten, beantragt,
die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr an der Veröffentlichung redaktionell aufgemachter Beiträge für das Mittel "G... f. " mitzuwirken, insbesondere an dem Artikel "Kürbiskerne gegen Blasenentzündung" gemäß Zeitschrift "H." Nr. 35/89 vom 24. August 1989, Seite 15, indem Produktinformationen über Werbemittler an die Presse und Medien gegeben werden und dabei nicht eindeutig und unmißverständlich darauf hingewiesen wird, daß in der Berichterstattung weder der Name des Produkts noch des Herstellers genannt werden dürfen.
Die Beklagte ist dem unter Hinweis auf die Eigenverantwortlichkeit der Redaktion von "H." entgegengetreten. Sie hat eine Einflußnahme auf die Redaktion bei der Gestaltung des Berichts bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Im Berufungsverfahren hat der Kläger hilfsweise beantragt, den Urteilsausspruch mit dem Zitat "Seite 15" enden zu lassen. Außerdem hat er seinen Vortrag dahin ergänzt, daß die Zeitschrift "H. " bereits wiederholt getarnte Werbung für Produkte betrieben habe und deshalb mehrere Verfahren gegen sie geführt worden seien. Die Neigung der Redaktion, Produktinformationen zur Werbung in redaktioneller Form zu benutzen, sei in der Werbebranche, insbesondere auch der für die Beklagte tätigen Werbeagentur, bekannt.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in dem Beitrag in "H." eine nach § 1 UWG unzulässige getarnte Werbung für das Erzeugnis "G... f." der Beklagten gesehen und dies aus der ausschließlichen und zweimaligen Erwähnung allein des F.-Arzneikürbisses als möglichen Heilmittels in einem Bericht hergeleitet, der im übrigen nur sachliche Informationen und keinerlei andere Hersteller- oder Produktnamen enthalten habe.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte als verantwortlich für diese Form der Werbung angesehen, weil sie bzw. ihre Werbeagentur dem Presseunternehmen Informationen über ihr Erzeugnis "G... f." zur Verfügung gestellt habe, ohne damit Sperrauflagen zu verbinden oder sich die Kontrolle etwaiger Berichte vorzubehalten. Hierzu wäre sie - wie das Berufungsgericht gemeint hat - im Blick auf mögliche mißbräuchliche Verwendungen ihrer Informationen nach den im Verhältnis von Herstellerunternehmen zur Wirtschaftspresse üblichen Gepflogenheiten verpflichtet gewesen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Revision rügt, das Berufungsurteil sei im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO nicht mit Gründen versehen, weil seine Begründung wirr und unverständlich sei. Dieser Angriff ist unbegründet; denn dem Berufungsurteil ist eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen, daß und warum das Berufungsgericht in der beanstandeten Pressemitteilung eine getarnte Werbung für ein Erzeugnis der Beklagten gesehen und letztere für mitverantwortlich an dieser Publikation gehalten hat. Insbesondere stellt es keinen Begründungsmangel dar, daß das Berufungsgericht sich nicht näher mit dem Fehlen des eigentlichen Produktnamens (G... f.) in dem beanstandeten Bericht auseinandergesetzt hat; denn der mittelbare Bezug auf dieses Produkt durch Nennung des "F."-Arzneikürbis (als aus der Apotheke oder aus dem Reformhaus beziehbar) ist so offensichtlich, daß es insoweit einer ausdrücklichen Erwähnung in den Entscheidungsgründen nicht bedurfte.
2. Als rechtsfehlerfrei erweist sich auch die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem beanstandeten Bericht handele es sich - ungeachtet seiner unbestrittenen Veröffentlichung als redaktioneller Beitrag - um eine Werbung für das Erzeugnis der Beklagten, mit deren Veröffentlichung in der gegebenen Form das Presseunternehmen gegen § 1 UWG verstoßen habe. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken, in der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags, welcher ein Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt, indem er beispielsweise trotz einer Vielzahl von Produkten entsprechender Art nur ein Erzeugnis nennt, eine sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation I; BGH, Urt. v. 3.2.1994 - I ZR 321/91, WRP 1994, 398, 399 - Kosmetikstudio; BGH, Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 51/92, WRP 1994, 400, 401 - Beipackzettel). Der Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs liegt in einem solchen Fall - auch ohne daß der Beitrag gegen Entgelt geschaltet oder im Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung für das genannte Produkt stehen muß - darin begründet, daß der Verkehr dem redaktionell gestalteten Beitrag als einer Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimißt als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (vgl. BGHZ 50, 1, 3 [BGH 10.01.1968 - Ib ZR 43/66] - Pelzversand; BGHZ 81, 247, 250 f. - Getarnte Werbung I; BGH aaO. - Produktinformation I m.w.N.).
Einen solchen Fall durfte das Berufungsgericht hier als gegeben ansehen. Es hat zu Recht auf zwei Umstände abgehoben, die - mindestens in ihrer Verbindung - keinen Zweifel daran lassen, daß der ganze Beitrag "Das sind die schwachen Punkte des Mannes!" jedenfalls auch in der Absicht veröffentlicht worden ist, mit ihm das Erzeugnis "G... f." der Beklagten werbend herauszustellen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß - was die Lektüre des bei den Akten befindlichen Textes ohne weiteres erkennen läßt - schon die außerhalb des umrandeten Teils des Beitrags stehenden Ausführungen ausschließlich bei der Behandlung der Prostata einen für die in Apotheken und Reformhäusern erhältlichen Kerne des F.-Arzneikürbis werbenden Satz enthalten, während sie sich bei allen anderen dort als gefährdet behandelten Organen auf sachliche Ratschläge allgemeiner Art beschränken, ohne dabei bestimmte Mittel zu nennen, und daß die gleiche - werbewirksame - Herausstellung allein der Kerne des F.-Arzneikürbisses als heilsam sich in der - durch Umrandung noch hervorgehobenen - abschließenden Mitteilung über die Behandlung von Blasenentzündungen findet. In beiden Fällen wird völlig vernachlässigt, daß es - was zu wissen im Rahmen eines wirklich redaktionell, das heißt insbesondere informativ, gemeinten Beitrags von großem Interesse für die Leser gewesen wäre -, zahlreiche vergleichbare Erzeugnisse anderer Hersteller gibt, zwischen denen - und deren möglicherweise unterschiedlichen Preisen - der Leser dann hätte wählen können. In dieser wiederholten Herausstellung allein des ohne weiteres als solchen identifizierbaren Produkts der Beklagten einen Zufall oder eine bloße Eigenwilligkeit des verantwortlichen Redakteurs ohne Werbeabsicht sehen zu wollen, wäre lebensfremd.
Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerfrei ein sittenwidriges Handeln des Presseunternehmens in Wettbewerbsförderungsabsicht angenommen.
3. Dagegen kann den Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit auch der Beklagten für diesen Verstoß des Presseunternehmens gegen § 1 UWG bejaht hat, nicht zugestimmt werden.
Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, wird eine Verantwortlichkeit des Unternehmens, dessen Erzeugnis in einem redaktionell aufgemachten Beitrag in wettbewerbswidriger Weise beworben worden ist, nicht schon dadurch begründet, daß der Pressebeitrag auf seinen Informationen beruht. Solange diese Informationen ihrerseits keine sachlichen Unrichtigkeiten enthalten - wovon vorliegend in Ermangelung gegenteiliger Feststellungen und gegenteiligen Sachvortrags auszugehen ist -, trifft das informierende Unternehmen selbst grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Verantwortung, wenn ein Presseorgan bei seiner Berichterstattung unter Übernahme der gegebenen Informationen seinerseits das Gebot sachlicher Berichterstattung verletzt und das Produkt im Übermaß oder zu einseitig werbend herausstellt; denn die inhaltliche Gestaltung der Beiträge liegt im eigenen Verantwortungsbereich des Presseunternehmens, für den der Informant nicht ohne weiteres haftbar gemacht werden kann (vgl. BGH aaO. - Produktinformation I m.w.N.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich eine solche Haftung auch nicht daraus, daß die Beklagte die Informationen, die sie an die Presse gibt, nicht generell mit Sperrauflagen - etwa mit einem Verbot namentlicher Erwähnung der Produkte in redaktionellen Beiträgen und/oder mit dem Vorbehalt der Überprüfung etwaiger Berichte vor der Veröffentlichung - versieht. Denn ein solcher Vorbehalt ist, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls bereits klargestellt hat (vgl. BGH aaO. - Produktinformation I m.w.N.), im Hinblick auf die grundsätzliche Eigenverantwortung der Presse nicht schlechthin, sondern nur ausnahmsweise geboten, nämlich dann, wenn das informierende Unternehmen dem Presseunternehmen die Produktinformationen nicht nur gezielt zur Veröffentlichung oder in einer Weise zukommen läßt, die die Annahme nahelegt, daßüber das Produkt in einem redaktionellen Beitrag berichtet wird, sondern außerdem auch nach den Umständen des Falles damit rechnen mußte, daß seine (zutreffende) Information in einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Weise - etwa, wie hier, in Form einer getarnten Werbung - erscheinen wird.
An diesem zusätzlichen Erfordernis für eine Haftung der Beklagten fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat es zwar nicht in seine Beurteilung einbezogen. Dies rügt der Kläger mit einer in seiner Revisionserwiderung erhobenen Gegenrüge unter Hinweis auf seinen Sachvortrag in der Berufungserwiderung. Danach habe "offensichtlich" die von der Beklagten eingeschaltete Werbeagentur gewußt, daß es sich bei dem Verlag "H." um ein Veröffentlichungsorgan handele, das einer redaktionellen Werbung nicht abgeneigt gegenüberstehe. Auch er - der Kläger - habe bereits mehrfach Veranlassung gehabt, gegen diesen Verlag wegen unzulässiger redaktioneller Werbung vorzugehen (Beweis: Beiziehung näher bezeichneter Akten). Die Beklagte könne ernsthaft nicht behaupten, daß ein solcher Ruf eines Verlags nicht bis zu ihrer Werbeagentur durchgesickert sei.
Mit dieser Rüge bleibt die Revisionserwiderung jedoch erfolglos. Denn die allein schlüssige Behauptung des Klägers, die Werbeagentur der Beklagten habe eine Neigung des Verlags von "H.", ihm gegebene Produktinformationen in redaktionelle Werbung umzumünzen, gekannt, ist weder näher spezifiziert - worauf soll auch die "offensichtliche" Kenntnis beruhen? - noch unter Beweis gestellt. Die allein unter Beweis gestellten einschlägigen Verfahren des Klägers gegen den Verlag "H." sprechen, weil eine Beteiligung der Beklagten oder ihrer Werbeagentur an diesen Verfahren oder eine sonstige Möglichkeit ihrer Kenntniserlangung nicht behauptet ist, in keiner Weise für die behauptete Kenntnis der Werbeagentur von der in Frage stehenden Bereitschaft des Verlags "H.". Das Berufungsgericht hätte somit auch bei Zugrundelegung der - wie vorstehend dargelegt -zutreffenden Rechtsauffassung keine Veranlassung gehabt, diesem Sachvortrag des Klägers nachzugehen.
III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 ZPO.