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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1994, Az.: I ZR 51/92
„Beipackzettel“

Produkthersteller; Beipackzettel; Redaktioneller Beitrag; Getarnte Werbung; Sittenwidrigkeit; Mithaftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1994
Aktenzeichen
I ZR 51/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15208
Entscheidungsname
Beipackzettel
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1994, 141-142
  • BB 1994, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 2443 (Kurzinformation)
  • GRUR 1994, 445-447 (Volltext mit amtl. LS) "Beipackzettel"
  • LM H. 8 / 1994 § 1 UWG Nr. 647
  • MDR 1994, 901 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1536-1537 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1994, 400-402 (Volltext mit amtl. LS) "Beipackzettel"

Amtlicher Leitsatz

Der Umstand, daß ein redaktioneller Beitrag im wesentlichen wörtlich dem Beipackzettel des Produkts entnommen ist, für das er in getarnter Form Werbung betreibt, kann für sich allein die wettbewerbsrechtliche (Mit-) Verantwortung des Produktherstellers dafür nicht begründen.

Tatbestand:

1

Die Beklagte stellt das Mittel "D. Vitamin E forte" her und vertreibt es.

2

In der Zeitschrift "D." erschien im Sonderheft Nr. 2 vom Juni 1990 folgender Beitrag, der im wesentlichen wörtlich dem Beipackzettel des Mittels "D. Vitamin E forte" entnommen ist:

3

Der klagende Wettbewerbsverein hat darin eine wettbewerbswidrige Werbung in redaktioneller Form gesehen. Die Beklagte sei dafür verantwortlich, weil der Beitrag auf Informationen beruhe, die sie selbst oder von ihr beauftragte Dritte erteilt hätten.

4

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

5

der Beklagten unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten,

6

im geschäftlichen Verkehr für das Mittel "D. Vitamin E forte" zu werben durch Mitwirkung an der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrages, wenn dieser dem Beitrag "Vitamin E ist für die Körperzellen sehr wichtig" ("D.", Sonderheft Nr. 2, Juni 1990) unmittelbar vergleichbar ist.

7

Die Beklagte hat dagegen vorgebracht, der Artikel enthalte keine Werbung für ihre Präparate. Er sei ein von der Zeitschriftenredaktion eigenverantwortlich gestalteter Bericht. Wenn für diesen Argumente aus dem Beipackzettel ihres Produkts verwendet worden seien, liege das möglicherweise an der hier besonders prägnanten Beschreibung der Wirkungsweise eines Vitamin E-Produkts.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat Erfolg.

10

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der beanstandete Artikel enthalte eine unzulässige redaktionelle Werbung. Er sei allerdings unstreitig von der Zeitschriftenredaktion verfaßt und nicht von der Beklagten bezahlt worden. Unbedenklich sei auch, daß die Redaktion den Text des Artikels bis auf geringfügige Abweichungen in dessen letztem Absatz aus dem Beipackzettel des Produkts "D. Vitamin E forte" wörtlich übernommen habe. Es habe jedoch kein sachlicher Grund dafür bestanden, nach den allgemeinen Ausführungen über die Bedeutung des Vitamins E das Produkt der Beklagten zu erwähnen. Dieses sei nicht etwa neu auf dem Markt gewesen und nur eines unter vielen.

11

Die Beklagte sei für das Erscheinen des Artikels verantwortlich. Dessen Gestaltung und der Umstand, daß in ihm allein das Erzeugnis der Beklagten genannt werde, begründeten die Vermutung, daß die Veröffentlichung auf eine Information der Beklagten oder eines von ihr beauftragten Dritten zurückgehe. Die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs habe die Beklagte nicht dargetan. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, daß ein Redakteur des Verlags von sich aus den Beipackzettel des Erzeugnisses der Beklagten für seinen Beitrag verwendet habe. Es sei aber kein Grund ersichtlich, warum der Redakteur unter den vielen Präparaten auf dem Markt gerade das Mittel der Beklagten hätte auswählen und - wie geschehen - anpreisen sollen, wenn er nicht zuvor von seiten der Beklagten darauf aufmerksam gemacht worden wäre

12

II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte für den beanstandeten Artikel verantwortlich ist, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

13

1. Es bestehen allerdings im Ergebnis keine Bedenken, daß das Berufungsgericht den beanstandeten Artikel, der als redaktioneller Beitrag erschienen ist, als getarnte Werbung und damit als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG angesehen hat (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation; Urt. v. 3.2.1994 - I ZR 321/91, S. 6 - Kosmetikstudio, zur Veröffentlichung bestimmt). Für eine solche Wertung spricht hier bereits der Umstand, daß der Beitrag allein auf dem Beipackzettel des in ihm erwähnten Erzeugnisses beruht, wobei er weit überwiegend Abschnitte aus diesem wörtlich, nur im letzten Absatz sinngemäß wiedergibt. In keiner Weise wird angedeutet, daß neben dem allein benannten Erzeugnis eine Vielzahl entsprechender Produkte auf dem Markt angeboten wird. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Beurteilung des Beitrags als redaktionelle Werbung nicht entgegen, daß nur einmal - und ohne Herstellerangabe und Bezugsnachweis - das Produkt "D. Vitamin E forte" genannt wird und im übrigen - als sachlich erscheinende - Informationen gegeben werden.

14

Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht - ohne dies ausdrücklich zu erörtern, was nach Sachlage auch nicht geboten war - in tatrichterlicher Würdigung von der Absicht des Zeitschriftenverlags, den Wettbewerb der Beklagten zu fördern, ausgegangen ist (vgl. dazu BGH aaO - Produktinformation; Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 [BGH 18.02.1993 - I ZR 219/91] = WRP 1993, 478, 479 - Faltenglätter; Urt. v. 3.2.1994 - I ZR 321/91, S. 7 f. - Kosmetikstudio).

15

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei als das von der redaktionellen Werbung begünstigte Unternehmen für dessen Erscheinen mitverantwortlich, wird jedoch von der Revision mit Erfolg angegriffen. Diese Beurteilung wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.

16

Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Beklagte für die Abfassung des beanstandeten Artikels Informationen gegeben habe. Es hat lediglich ausgeführt, daß dafür nach der Lebenserfahrung eine Vermutung spreche und die Beklagte nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen, ihre Verantwortlichkeit ausschließenden Geschehensablaufs dargetan habe.

17

Für die vom Berufungsgericht angenommene Vermutung (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1966 - Ib ZR 125/64, GRUR 1967, 362, 365 - Spezialsalz I, insoweit in BGHZ 46, 305 nicht abgedruckt) fehlt jedoch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden eine ausreichende Grundlage. Die Abfassung und Veröffentlichung des Artikels lassen sich zwanglos auch ohne jede Mitwirkung der Beklagten erklären. Denn der Beipackzettel, auf dem der Artikel in vollem Umfang aufbaut, war jedermann zugänglich. Sein Inhalt konnte bei Abfassung des gesundheitsbezogenen Sonderhefts ohne weiteres verwertet werden - wofür möglicherweise aus der Sicht des Verlags auch ein Interesse sprach, die Beklagte als Insertionskundin zu gewinnen. Bei einer solchen Sachlage wäre es Aufgabe des Klägers, nicht der Beklagten, gewesen, Umstände aufzuzeigen, die dafür sprechen, daß der beanstandete Artikel auf Informationen der Beklagten beruht.

18

Die Feststellung, daß der Artikel in der Zeitschrift "D." auf einen Informationsfluß zwischen der Beklagten und dem Verlag zurückgeht, könnte zudem für sich allein die wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten für den Wettbewerbsverstoß des Verlags noch nicht begründen. Denn einem Unternehmen, das die Öffentlichkeit werbend, aber sachlich zutreffend über seine Produkte informiert, ist es nicht verwehrt, solche Informationen auch der Presse für die Berichterstattung zur Verfügung zu stellen. Wie die Presse diese für die Gestaltung der redaktionellen Beiträge verwendet, liegt in ihrem eigenen Verantwortungsbereich. Selbst wenn ein Unternehmen Informationen an die Presse gegeben hat, ist es deshalb grundsätzlich nicht für die Gestaltung redaktioneller Beiträge, die auf dieser Grundlage über seine Geschäftstätigkeit oder Produkte berichten, wettbewerbsrechtlich verantwortlich (vgl. BGH aaO - Produktinformation).

19

Im vorliegenden Fall ist weder dargetan, daß die Beklagte dem Verlag für den beanstandeten Artikel Informationsmaterial zur Verfügung gestellt hat, noch weniger hat der Kläger Umstände dargelegt, die ermöglichen könnten festzustellen, die Beklagte habe in irgendeiner Weise darauf hingewirkt, daß über ihr Produkt - wie geschehen - gerade in der Form einer getarnten Werbung berichtet wird. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.

20

III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzuheben und auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts abzuändern. Die Klage war abzuweisen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.