Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1995, Az.: 2 StR 341/95
Gefühlsregung ; Wut; Niedriger Beweggrund; Persönliche Verhältnisse; Innere Verfassung; Zur Tat führendes Geschehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 341/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 99-100 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 211
Amtlicher Leitsatz
Eine Gefühlsregung wie Wut kommt nur dann als niedriger Beweggrund in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht. Bei der Prüfung, ob niedrige Beweggründe des in Wut Handelnden gegeben sind, sind die persönlichen Verhältnisse und die innere Verfassung des Täters sowie das zur Tat führende Geschehen einzubeziehen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Rechtsmittel hat jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Nach den Feststellungen hatte die am 27. Juni 1994 geborene Tochter des Angeklagten, das spätere Tatopfer, unter nicht geklärten Umständen schwere Hirnverletzungen erlitten. Infolge der Hirnverletzungen waren die Saug- und Schluckreflexe des Säuglings gestört, so daß er wegen der einsetzenden Unterernährung häufig schrie.
Am 21. August 1994 schrie das Kind bis in die frühen Morgenstunden des nachfolgenden Tages. "Aus Wut über die gestörte Nachtruhe" entschloß sich der Angeklagte, "den ihm lästigen Schreier ein für allemal zum Schweigen zu bringen und sein eigenes Kind zu töten. Er versetzte dem kranken Säugling zunächst schwere Faustschläge gegen den Kopf, packte ihn dann fest jeweils mit einer Hand am linken und rechten Fußgelenk, holte mit dem Körper des Kindes seitlich nach hinten aus und schlug mit mindestens zwei schnellen kraftvollen Schleuderbewegungen den Kopf seines Kindes links und rechts seitlich mit hoher Wucht gegen eine Wand oder einen anderen massiven Gegenstand. Die Aufprallenergie war so groß, daß beide Scheitelbeine des Schädels auf einer Länge von jeweils zehn Zentimetern brachen ... . Der Angeklagte sah, was er angerichtet hatte und wollte seine Tat ungeschehen machen. Er begann mit Mund-zu-Mund-Beatmung und Massagen in der Herzgegend. Schließlich verließ er das Haus und rief ... von einer nahegelegenen Telefonzelle aus die Leitstelle des Arbeiter-Samariter-Bundes ...an". Das Kind war jedoch nicht mehr zu retten und starb.
2. Das Landgericht würdigt dieses Geschehen als Tötung aus niedrigen Beweggründen. Zur Begründung führt es u.a. aus:
Ein anderes Motiv für das "von unbedingtem Vernichtungswillen" getragene Vorgehen des Angeklagten als Wut über die gestörte Nachtruhe scheide aus. Der Angeklagte habe sein Kind am Tattage "wie schon in den Tagen zuvor" nur noch als lästigen Störungsfaktor erlebt. Er habe aus einer allein an den eigenen Bedürfnissen ausgerichteten Rücksichtslosigkeit seinen Interessen an einer ungestörten Nachtruhe mit Gewalt zum Durchbruch verholfen. Aus rein egoistischen Antrieben habe er seine Belange über das Lebensinteresse des ihm ausgelieferten, kranken und hilflosen Säuglings gestellt. Ein größeres Mißverhältnis zwischen Anlaß und Tat sei nur schwer vorstellbar.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht sich bei der Bewertung der inneren Verfassung des Angeklagten nicht erkennbar mit der nach den bisherigen Feststellungen naheliegenden Möglichkeit auseinandergesetzt hat, daß die Tat aus dem Augenblick heraus begangen wurde und Ausdruck eines Gefühlsausbruchs aufgrund nervlicher Überforderung war.
Eine Gefühlsregung wie Wut kommt nur dann als niedriger Beweggrund in Betracht, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht (BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 8, 16 und 22). Zwar ist der vom Landgericht aus der Tat gezogene Schluß auf ein von Rücksichtslosigkeit und rein egoistischen Antrieben getragenes Vorgehen möglich. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheinen (vgl. u.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 25 und 28), hat aber aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu erfolgen (BGHSt 35, 116, 127 [BGH 02.12.1987 - 2 StR 559/87]; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 23 und 24). Namentlich dann, wenn der Täter - wie hier - aus Wut handelt, kommen dabei auch seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Persönlichkeit Bedeutung zu (BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 23, 28). Entwickelt sich eine Tat plötzlich und ohne Vorbereitung aus der Situation (Spontantat), bedarf die Annahme niedriger Beweggründe stets besonders sorgfältiger Prüfung (BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11), in die insbesondere das zur Tat führende Geschehen und der Anlaß zur Tat (BGHR StGB § 211 II 17 und 23) sowie alle naheliegenden Möglichkeiten der inneren Verfassung des Täters einzubeziehen sind (vgl. Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 32).
Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Landgerichts nicht. Nach den bisherigen Feststellungen kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß die Wut des Angeklagten auf einer erheblichen Nervenanspannung beruhte und daß der hierdurch affektiv erheblich belastete Angeklagte die Tat spontan zur Abfuhr dieser Spannungen beging. Das Landgericht hätte insbesondere folgende Umstände, die eine solche Annahme nahelegen, in die Gesamtwürdigung einbeziehen und eingehend erörtern müssen:
Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat sich der Angeklagte dahin eingelassen, er sei "ausgerastet", weil der Streß und die Nörgelei des Kindes zu viel für ihn gewesen seien. Er sei so in Rage gewesen, daß er ohne zu denken zugeschlagen habe. Das Landgericht geht im Anschluß an diese nach seiner Auffassung "psychologisch stimmige Schilderung" davon aus, daß sich der Angeklagte in einem Zustand der Spannung und Gereiztheit befand, der sich wegen des anhaltenden Schreiens des Kindes zur Wut steigerte. Die Angaben des Angeklagten zu seiner inneren Verfassung stehen im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen zur Persönlichkeit des Angeklagten, denen das Landgericht folgt. Danach hat der Angeklagte weder den Umgang mit Emotionen noch die Verfolgung von Zielen durch Gespräch und Diskussion gelernt. Er ist gemütlos mit einer ungewöhnlichen Resonanzlosigkeit im Bereich mitfühlender Teilnahme an Menschen und Wesen und folgt unmittelbaren Antrieben und Impulsen, wobei er sein Handeln allein an aktuellen Bedürfnissen orientiert. Es erscheint danach auch unter Berücksichtigung des zur Tat führenden äußeren Geschehens möglich, daß der Angeklagte am Tattage nervlich überfordert und stark affektiv belastet war, nach einer Möglichkeit zur Aggressionsabfuhr suchte und diese in der spontanen Gewaltanwendung gegen sein Kind fand. Für einen solchen Ausbruch affektiver Belastung spricht schließlich auch das Nachtatverhalten.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht die Beweggründe des Angeklagten nicht als niedrig bewertet hätte, wenn es sich mit diesen Umständen auseinandergesetzt hätte. Dabei wäre auch zu prüfen gewesen, ob diese Umstände der Annahme eines direkten Vorsatzes entgegenstehen. Auch eine affektive Belastung, die nicht zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt hat, kann den mit der Bewertung der Tatmotive verbundenen Schuldvorwurf mildern und der Annahme niedriger Beweggründe entgegenstehen (vgl. BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 1 und 8).