Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.08.1995, Az.: 4 StR 470/95

Ausschließungsgrund; Geheimnisoffenbarung; Geheimhaltungsgebot; Angabe des Gesetzeswortauts; Ausschließung der Öffentlichkeit; Grund der Ausschließung; Eindeutige Kennzeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.1995
Aktenzeichen
4 StR 470/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Arnsberg

Fundstellen

  • NJW 1996, 2213-2215 (Urteilsbesprechung von: Wiss. Mitarb. Tido Park)
  • NStZ-RR 1996, 139-140 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1996, 134-135

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein Ausschließungsgrund nach § 172 Nr. 3 GVG liegt nur vor, der Offenbarung des Geheimnisses das Geheimhaltungsgebot gem. § 203 StGB entgegenstünde

2. Die Angabe des Gesetzeswortlauts ist als Begründung der Ausschließung der Öffentlichkeit nur ausreichend, wenn sie den Grund der Ausschließung eindeutig kennzeichnet.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2

Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind (§ 338 Nr. 6 StPO).

3

1. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 7. März 1995 die 22jährige Susanne B., die Schwester der Geschädigten Silvia und Annegret B., als Zeugin vernommen. Vor ihrer Vernehmung zur Sache hatte die Strafkammer gemäß § 247 Satz 1 StPO angeordnet, "daß sich der Angeklagte während der Vernehmung ... aus dem Sitzungssaal entfernt". Nach Entfernung des Angeklagten regte sein Verteidiger an, während der Vernehmung der Zeugin Susanne B. die Öffentlichkeit auszuschließen. Die Vertreterin der Nebenklägerin Silvia B. und die Staatsanwaltschaft erklärten sich damit einverstanden. Nach Anhörung der Beteiligten erging folgender Beschluß: "Während der Vernehmung der Zeugin Susanne B. wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, § 172 Nr. 3 GVG". Die Zeugin wurde anschließend zur Sache vernommen. Nach der Vernehmung wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.

4

2. Mit dieser Verfahrensweise hat die Strafkammer § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG verletzt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der §§ 171 b, 172, 173 GVG bei Verkündung des die Öffentlichkeit ausschließenden Beschlusses anzugeben, aus welchem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist. Die Begründung muß den maßgebenden Grund eindeutig erkennen lassen (vgl. BGHSt 27, 117;  30, 298;  Mayr in KK/StPO 3. Aufl. § 174 GVG Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 174 GVG Rdn. 9 m.w.N.). Die Angabe des Ausschließungsgrundes mit dem Gesetzeswortlaut oder - wie hier - der Gesetzesvorschrift ist nur dann ausreichend, wenn damit der Grund der Ausschließung eindeutig gekennzeichnet ist. Dem Begründungsgebot des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG wird somit zwar dann Genüge getan, wenn der Beschluß lediglich auf eine Gesetzesbestimmung verweist, die nur einen einzigen Ausschließungsgrund enthält (vgl. BGHSt 27, 117, 119 zu § 172 Nr. 4 GVG - Vernehmung einer Person unter 16 Jahren) oder die in Bezug genommene Alternative zweifelsfrei erkennen läßt (BGHSt 30, 298, 299 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Staatssicherheit; BGH NStZ 186, 179 mit Anm. Gössel zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der Sittlichkeit; BGHSt 3, 344, 345;  30, 193, 194 zu § 172 Nr. 1 GVG - Gefährdung der öffentlichen Ordnung; BGHSt 30, 212, 213 zu § 172 Nr. 2 GVG - schutzwürdige Interessen; BGH MDR 1995, 942 zu § 172 Nr. 1 a GVG - Schutz gefährdeter Zeugen). So liegt es hier aber nicht:

5

Daß bei der Vernehmung der 22jährigen Zeugin Susanne B. ein privates Geheimnis erörtert werden würde, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen mit Strafe bedroht ist, ist nicht ersichtlich. Die Anwendung des § 172 Nr. 3 GVG kommt nur in Betracht, wenn das Offenbaren des Geheimnisses gegenüber der Öffentlichkeit außerhalb des Strafverfahrens dem Geheimhaltungsgebot des § 203 StGB widersprechen würde (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 172 GVG Rdn. 13). § 203 StGB betrifft die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses, namentlich eines zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnisses oder eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses. Die Zeugin sollte hier jedoch als Schwester der Geschädigten über Vorgänge aus dem familiären Bereich vernommen werden. Daß sie dabei unbefugt ein Geheimnis im Sinne des § 203 StGB hätte offenbaren müssen, ist so fernliegend, daß die Ausschließung näherer Begründung bedurft hätte.

6

Auf andere Ausschlußgründe hat die Strafkammer den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht gestützt, obwohl hier insbesondere § 171 b Abs. 1 GVG in Betracht gekommen wäre; einem Antrag von Susanne B., die Öffentlichkeit deswegen auszuschließen, hätte - falls nicht ein (hier wohl zu verneinendes) Interesse an der öffentlichen Erörterung bestanden hätte - gemäß § 171 b As. 2 GVG entsprochen werden müssen. Daneben hätte auch ein Ausschluß der Öffentlichkeit nach § 172 Nr. 1 GVG wegen Gefährdung der Sittlichkeit erwogen werden können (vgl. zum Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander BGHSt 38, 248).

7

3. Da der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO gegeben ist, ist das Urteil aufzuheben. Einer Erörterung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachrüge bedarf es daher nicht. Der Senat weist aber vorsorglich auf folgendes hin:

8

a) Es ist rechtlich nicht unbedenklich, wenn über den Ausschluß der Öffentlichkeit während des nach § 247 StPO erfolgten Ausschlusses des Angeklagten von der Hauptverhandlung verhandelt und entschieden wird (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 247 Rdn. 6 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

9

b) Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen dazu, bei Silvia B. müßten, wenn sie im Alter von sieben Jahren vergewaltigt worden sei, körperliche Spuren zurückgeblieben sein, die auch noch acht Jahre nach der Tat durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt werden könnten, durch Wahrunterstellung abgelehnt. Im Urteil ist es indes davon ausgegangen, daß keine körperlichen Spuren vorhanden seien, der Angeklagte aber gleichwohl der Tat überführt sei. Dies begegnet rechtlichen Bedenken; denn der wesentliche Teil des Beweisantrags war die Behauptung, bei fehlenden körperlichen Spuren könne eine Vergewaltigung nicht stattgefunden haben. Im übrigen hat das Landgericht ersichtlich aufgrund eigener Sachkunde angenommen, daß die dem Angeklagten angelasteten sexuellen Handlungen vorgenommen worden sein könnten, ohne körperliche Spuren zurückzulassen. Es erscheint zweifelhaft, ob insofern nicht die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Juli 1994 - 1 StR 268/94).