Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.07.1994, Az.: 1 StR 268/94
Sachverständiger; Geschlechtsverkehr; Defloration ; Vergewaltigung; Kinder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.07.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 268/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Ein Sachverständiger muß zu Rate gezogen werden, um feststellen zu können, ob der Geschlechtsverkehr mit einem Kind ohne Defloration erfolgt ist.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit seiner am 20. Mai 1981 geborenen Stieftochter N. mehrfach Geschlechtsverkehr ausgeführt, erstmals Anfang 1987; er drang dabei "mit seinem Penis in die Scheide des Mädchens ein". In der Hauptverhandlung wurden zwei Frauenärztinnen als sachverständige Zeuginnen vernommen, die das Mädchen am 8. Januar 1993 (Frau Ni.) und am 5. Mai 1993 (Frau Dr. Sch.) gynäkologisch untersucht hatten. Frau Ni. stellte "am Hymen Einbuchtungen fest, die sie im Hinblick auf die Festigkeit des Gewebes als ältere Vernarbungen des mehrfach eingerissenen Jungfernhäutchens interpretierte". Frau Dr. Sch. berichtete, "daß das äußere Genitale bereits durch Östrogenisierung verändert und der Scheideneingang gut dehnbar" sei. Bei der Untersuchung des Hymens "interpretierte sie den etwas abgeflachten vorderen Hymenalsaum auch auf Vorhalt der Beurteilung durch die Zeugin Ni. dahingehend, daß es sich auch um eine Normvariante, ein sogenanntes Hymen semilunare, handeln könne, so daß eine Defloration zwar nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher festzustellen sei. Bei dieser Hymenalform sei eine Penetration ohne Verletzung des Hymens möglich".
Einen Sachverständigen oder eine Sachverständige hat das Landgericht nicht beigezogen. Es hielt sich selbst für hinreichend sachkundig: "Die Jugendkammer besitzt aufgrund einiger Verfahren, in denen die Beurteilung des Vorliegens einer Defloration und die zahlreichen Grundformen und Normvarianten von Hymen eine Rolle spielten und durch Sachverständige wissenschaftlich fundiert erläutert wurden, die erforderliche Sachkunde, um diese Frage im Zusammenhang mit den Beobachtungen und Ausführungen der sachverständigen Zeuginnen Ni. und Dr. Sch. selbst beurteilen zu können".
Das Landgericht schloß sich "der Diagnose der Zeugin Dr. Sch. an, die nicht nur wissenschaftlich fundiert ist und im Einklang mit den Erkenntnissen der Kammer aus anderen Verfahren steht, sondern auch für den Angeklagten günstiger ist, da hiernach eine Defloration lediglich als nicht ausgeschlossen, jedoch nicht als nachgewiesen anzusehen ist".
Welcher Art die Erkenntnisse der Strafkammer aus anderen Verfahren und ihre Kenntnisse über die Grundformen und Normvarianten von Hymen waren, auf welcher Grundlage sie beurteilen konnte, ob die Diagnose von Frau Dr. Sch. "wissenschaftlich fundiert" war, und auf welche Weise sie diese Beurteilung vornahm, ergibt sich aus dem Urteil nicht.
Das stellt sich als sachlich-rechtlicher Fehler dar, so daß es auf die Verfahrensbeschwerde, die sich mit der Ablehnung des Antrags auf Zuziehung eines Sachverständigen befaßt, nicht ankommt. Stützt sich das Gericht auf eigene Sachkunde, ohne daß diese aus dem Urteil erkennbar wird, so ist das (auch) ein sachlich-rechtlicher Fehler (BGH NJW 1964, 2213; BGH, Urt. vom 11. Juli 1972 - 1 StR 236/72; Pikart in KK 3. Aufl. § 337 Rdn. 28). Hinzu kommt, daß das kindliche Alter des Mädchens beim ersten Geschlechtsverkehr im Urteil außer Betracht bleibt. Ist es schon eine - freilich vorkommende - Besonderheit, daß ohne Defloration vollendeter erster Geschlechtsverkehr stattfinden kann (so beim Hymen semilunaris), so bedürfte es jedenfalls besonderer Darlegung, daß dies auch bei einem Mädchen im Alter von 5 3/4 Jahren möglich ist; hier wäre zusätzlich die Frage zu erörtern gewesen, ob solcher Geschlechtsverkehr auch sonstige Verletzungen wahrscheinlich gemacht hätte. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die sachverständigen Zeuginnen und die Strafkammer beachtet haben, daß die erste Untersuchung vom 8. Januar 1993 etwa sechs Jahre nach dem behaupteten ersten vollendeten Geschlechtsverkehr erfolgte.
Da das Landgericht in vier der fünf Fälle, in denen es vollendeten Geschlechtsverkehr angenommen hat, wegen Vergewaltigung verurteilt und in einem weiteren Fall das Regelbeispiel des § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB für erfüllt angesehen hat, ist schon aus diesem Grund Aufhebung erforderlich. Im übrigen hängt die Frage des gynäkologischen Befundes eng damit zusammen, ob die Angaben von N. zuverlässig sind. Dies kann sich auch auf die zwei Fälle auswirken, in denen der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs seiner leiblichen Töchter M. und J. verurteilt worden ist. Insoweit ist der Hinweis geboten, daß die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags auf Glaubwürdigkeitsbegutachtung deshalb Bedenken erwecken könnte, weil darauf abgestellt wird, die Angaben der Kinder deckten sich mit den Untersuchungsbefunden der Zeugin Dr. Sch.. Tatsächlich hatte die Untersuchung hinsichtlich M. einen "grenzwertigen Befund" ergeben, ohne daß dieser Ausdruck näher erläutert wird. Hinsichtlich J. wird ein Untersuchungsbefund nicht erwähnt. Schließlich erscheint die Bezeichnung des möglichen Tatzeitraums vom 1. Mai 1991 bis zum 1. August 1992 als "relativ gut abgrenzbar" nicht unbedenklich.
Bei der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls die kürzere Verjährungszeit bei § 174 StGB zu beachten sein.