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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.1995, Az.: 2 StR 385/95

Betroffener eines Strafverfahrens; Falsche Personalien; Berichtigung des Urteils; Richtige Personalien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.08.1995
Aktenzeichen
2 StR 385/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12432
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 9-10 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Betroffener eines Strafverfahrens ist derjenige, gegen den es geführt wird. Das gilt auch, wenn die Personalien falsch angegeben sind. Das Urteil ist der Berichtigung fähig, wenn sich die richtigen Personalien erst später herausstellen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Y. unter dem von diesem angegebenen Namen S. zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer S., dessen Personalien Y. unberechtigterweise verwendet hatte. Er hat Revision eingelegt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und begehrt die Aufhebung des Urteils. Das Landgericht hat den Irrtum hinsichtlich der Personendaten aufgeklärt und daraufhin Rubrum, Tenor und die Abschnitte II bis VII des Urteils vom 8. September 1994 mit einem Beschluß vom 13. Januar 1995 dahin berichtigt, daß sich die Entscheidung gegen die durch ein Lichtbild identifizierte, unter dem Namen "Y., geboren am 24. Mai 1972" registrierte Person richtet.

2

Der Beschwerdeführer verfolgt mit seiner Revision weiter die Aufhebung des Urteils. Er ist der Ansicht, das Urteil hätte nicht durch einen Berichtigungsbeschluß abgeändert werden dürfen.

3

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. September 1994 richtet sich nicht gegen den Beschwerdeführer.

4

Die Rechtswirksamkeit eines Strafurteils wird nicht dadurch berührt, daß der richtige Angeklagte unter falschem Namen an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. Rdn. 11 a.E., zu § 230 StPO). Betroffen von einem strafrechtlichen Erkenntnis ist nämlich nur diejenige Person, gegen die Anklage erhoben war und die tatsächlich vor Gericht stand, auch wenn die von ihr angegebenen Personalien unrichtig waren (BGH NStZ 1990, 290, 291; OLG Köln MDR 1983, 865 [OLG Köln 16.03.1983 - 2 Ws 176/83]; OLG Düsseldorf NStZ 1994, 355 [OLG Düsseldorf 07.02.1994 - 1 Ws 87/94]; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. Einl. Rdn. 174; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. Rdn. 5 zu § 155; Rdn. 9 zu § 200; KK-Schoreit 3. Aufl. Rdn. 7 zu § 155; Paulus in KMR StPO 8. Aufl. Rdn. 14 zu § 200 StPO). Im vorliegenden Strafverfahren war das diejenige Person, die nachträglich auf Grund eines Lichtbilds als Y. identifiziert wurde. Nur gegen diesen hat sich demzufolge die Entscheidung gerichtet.

5

Der durch die irrige Verwendung der Personalien des Beschwerdeführers zu dessen Lasten entstandene Anschein einer Betroffenheit durch das Urteil des Landgerichts vom 8. September 1994 ist durch den Berichtigungsbeschluß vom 13. Januar 1995 rechtswirksam beseitigt worden. Durch eine Berichtigung von Bestandteilen eines Strafurteils darf zwar der sachliche Gehalt des Urteils nicht verändert werden (vgl. BGHSt, 5, 5, 7 f; 7, 75 f, 12, 374, 376 f; BGH NStZ 1991, 195; BGHR StPO § 267 Berichtigung 1, 2; BGH, Beschl. v. 1. Dezember 1992 - 5 StR 467/92; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. Rdn. 10; Gollwitzer aaO. Rdn. 45 jeweils zu § 268 StPO). Dies erfolgte hier aber auch nicht. Vielmehr wurde nur die Identität derjenigen Person, gegen die sich das Verfahren richtet, klargestellt und nunmehr wirksam dokumentiert (so auch OLG Düsseldorf aaO.; Gollwitzer aaO. Rdn. 48 a.E. zu § 268 StPO). Das Strafverfahren betrifft somit den Beschwerdeführer nicht. Es ist auch kein irgendwie geartetes Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des Anscheins, wegen einer Straftat verurteilt worden zu sein, mehr erkennbar.

6

Sein Rechtsmittel ist daher unzulässig.