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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.1992, Az.: 5 StR 467/92

Auswechslung der Person des Angeklagten durch Änderung des Geburtsdatums

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.12.1992
Aktenzeichen
5 StR 467/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 06.11.1991

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessführer

Dieter Christian Georg R. aus F. geboren am ... 1930 in Ra.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. Dezember 1992
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten, ihn nachträglich zu der Berichtigung seines Geburtsdatums im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 1991 anzuhören, wird verworfen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluß vom 10. November 1992 entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 1991 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Senat hat das bezeichnete Urteil allerdings im Rubrum dahin berichtigt, daß das Geburtsdatum des Angeklagten richtig 1. Oktober 1930 lautet.

2

Mit seinem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33 a StPO) wendet sich der Angeklagte gegen die Berichtigung des Urteils. Er ist der Auffassung, daß durch die Änderung des Geburtsdatums die Person des Angeklagten ausgewechselt worden sei.

3

Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei der Berichtigung des Rubrums lediglich das Geburtsdatum der Person richtig gestellt, gegen die das Verfahren geführt wurde. Er hat bei dieser Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3 und 5). Der Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. Oktober 1992 ist dem Angeklagten am 12. Oktober 1992 zugestellt worden. Der Generalbundesanwalt hat hierin ausdrücklich zu dem Vortrag des Angeklagten Stellung genommen, das angefochtene Urteil betreffe angesichts des darin angegebenen Geburtsdatums "30. Januar 1930" nicht ihn, sondern einen "seit Jahren in Kanada wohnhaften" Vetter gleichen Namens. In seiner Gegenerklärung vom 16. Oktober 1992 hat sich der Angeklagte nochmals ausführlich zu dieser Frage geäußert. Der Antrag bleibt daher ohne Erfolg.

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