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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.08.1995, Az.: 1 StR 699/94

Verlust des Rechtsmittels; Rücknahme; Verteidiger

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.08.1995
Aktenzeichen
1 StR 699/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim

Fundstelle

  • NStZ 1996, 202 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ein Rechtsmittel geht verloren, wenn es zurückgenommen wird. Dies gilt auch, wenn es von anderen Verteidigern erhoben ist.

Gründe

1

Der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt B. legte für den Angeklagten am 3. März 1994 Revision ein und begründete sie später. Der Wahlverteidiger Rechtsanwalt Bo. legte mit einem am 8. März 1994 eingegangenen Schriftsatz gleichfalls Revision ein; am 4. März 1994 legte er sein Mandat nieder. Am 14. Oktober 1994 bestellte sich Rechtsanwalt Dr. Bü. als Wahlverteidiger des Angeklagten im Revisionsverfahren unter Vorlage einer am 12. Oktober 1994 unterzeichneten Strafprozeßvollmacht, unter anderem mit "ausdrücklicher Ermächtigung" dazu, "Rechtsmittel ... ganz oder teilweise zurückzunehmen ...". Mit Schriftsatz vom 24. Februar 1995, der am 27. Februar 1995 um 08.12 Uhr eingegangen ist, erklärte dieser Verteidiger, daß er das Rechtsmittel "namens und im Auftrag" des Angeklagten zurücknehme. Gegen 10.00 Uhr bat er telefonisch bei der Geschäftsstelle des Senats um Rückgabe des Schriftsatzes, da es sich bei der Erklärung der Zurücknahme der Revision um ein Versehen gehandelt habe. Mit Verfügung vom 23. Februar 1995 wurde Rechtsanwalt B. auf seinen Antrag zum Pflichtverteidiger des Angeklagten für die Hauptverhandlung im Revisionsverfahren bestellt. Mit einem am 14. März 1995 eingegangenen Schriftsatz erklärte auch er, daß die Revision "auf ausdrücklichen Wunsch" des Angeklagten zurückgenommen werde.

2

Durch Urteil vom 21. April 1995 sprach der Senat den Mitangeklagten T. vom Vorwurf anderer gleichartiger Taten aus Rechtsgründen frei, versagte aber dem Angeklagten eine Revisionserstreckung nach § 357 StGB. Mit Beschluß vom 16. Mai 1995 entschied der Senat über die Kosten seines Rechtsmittels nach der Revisionsrücknahme gemäß § 473 Abs. 1 StPO. Hiergegen richtet sich die am 26. Mai 1995 eingegangene sofortige Beschwerde des Angeklagten. Mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers Dr. Bü. beantragt er die Fortsetzung des Revisionsverfahrens. Er meint, die Revision sei nicht wirksam zurückgenommen worden, weil nicht ein Verteidiger das von einem anderen Verteidiger eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen könne.

3

Die Erklärung der Zurücknahme der Revision durch Rechtsanwalt Dr. Bü. mit Schriftsatz vom 24. Februar 1995 ist wirksam und hat zum Verlust des einheitlichen Rechtsmittels geführt, auch soweit es von anderen Verteidigern eingelegt worden ist (vgl. zur Rücknahme des vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels durch den Angeklagten BGH NStE Nr. 13 zu § 302 StPO m.w.Nachw.). Rechtsanwalt Dr. Bü. war dazu im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO ausdrücklich ermächtigt.

4

Die Rücknahmeerklärung des Verteidigers Dr. Bü. ist durch den Eingang bei Gericht vor dem telefonischen Widerruf wirksam geworden; ein Widerruf der Prozeßerklärung vor ihrem Zugang, der ihr Wirksamwerden hätte hindern können (vgl. BGH GA 1973, 46; LG München I NStE Nr. 29 zu § 302 StPO; Ruß in KK StPO 3. Aufl. § 302 Rdn. 16), liegt nicht vor. Ein nachträglicher Widerruf, eine Anfechtung oder Rücknahme dieser Erklärung sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht möglich (BGHSt 10, 245, 247; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2, 7; BGH NStE Nr. 7, 11, 13, 26 zu § 302 StPO; BGH, Beschl. v. 26.11.1991 - 4 StR 517/91 -; BGH, Beschl. v. 16.12.1994 - 2 StR 461/94 -; BGH, Beschlüssev. 7.7.1995 - 3 StR 239/95 - und - 3 StR 205/95 -; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 302 Rdn. 21; Ruß aaO. Rdn. 15). Der Angeklagte ist deshalb daran gebunden. Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Rücknahmeerklärung führen können, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

5

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Senats nach § 473 Abs. 1 StPO ist unstatthaft (§§ 464 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2, 304 Abs. 4 StPO; vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO § 464 Rdn. 18 a.E.).